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Das Erste Pflegestärkungsgesetz - Pflegereform

Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen seit dem 01. Januar 2015 höhere Leistungen und mehr Möglichkeiten zur Betreuung. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verbesserten Leistungen.

Anpassung der Leistungsbeträge

Alle Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung  wurden um 4 Prozent angehoben. Für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in Kraft getreten sind, wird eine Anpassung von 2,67 Prozent für einen Zeitraum von zwei Jahren vorgenommen.

 

Verbesserung der ambulanten Pflegeleistungen

Viele Pflegebedürftige möchten so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause gepflegt werden. Zur besseren Unterstützung der häuslichen Pflege werden die Leistungen ausgeweitet und flexibilisiert.

 

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
    Wenn eine zwischenzeitliche Pflege eines Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird, kann die sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.  Dabei kann schon heute der Anspruch auf die Verhinderungspflege hierfür verwendet werden. Somit wären bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich (bisher waren es vier Wochen). Die Pflegekasse leistet dafür künftig bis zu 3.224 EUR.
    In ähnlicher Weise gilt dies dann auch bei der Verhinderungspflege. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht und somit eine Pflegekraft oder Vertretung organisieren muss. Künftig sollen Betroffene diese sogenannte Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen können (bisher waren es vier Wochen). Dies geschieht unter Anrechnung  auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ergänzend dazu ist es möglich, bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Somit leistet die Pflegekasse künftig bis zu 2.418 EUR.
  • Tages- und Nachtpflege
    Künftig kann die Tages- und Nachtpflege neben dem Pflegegeld und/oder ambulanten Sachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Eine teilweise Anrechnung der Leistungen aufeinander erfolgt nicht mehr.
  • Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
    Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden gestärkt und auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet. Bisher erhielten nur an Demenz Erkrankte 100 oder 200 EUR monatlich. Ab 01.Januar 2015 wurde der Betrag auf 104 oder 208 EUR monatlich angepasst. Einen Anspruch auf diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben nun auch Personen mit einer rein körperlichen Beeinträchtigung.
    Zu den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gehören  beispielsweise Begleitungen bei Spaziergängen, Botengänge aber auch Alltagsbegleiter, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung von Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Hierzu zählen auch ehrenamtliche Helfer, die nach Landesrecht anerkannt sind und zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof oder beim Behördengang unterstützen.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
    Die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wurden gesteigert. Künftig werden pro Maßnahme bis zu 4.000 EUR (bisher 2.557 EUR) erstattet. Bei einer Wohngemeinschaft mit mehreren Pflegebedürftigen kann der Zuschuss bis auf maximal 16.000 EUR (bisher 10.228 EUR) steigen.
    Diese Erhöhung der Zuschüsse ist wichtig, da oft Umbaumaßnahmen wie begehbare Duschen, Abbau von Türschwellen oder rutschhemmende Bodenbeläge es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft zu bleiben.

 

Unterstützung der pflegenden Angehörigen

Das Pflegestärkungsgesetz sieht auch eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf vor. Wenn ein Beschäftigter kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigt, kann er für zehn Tage eine Auszeit vom Beruf nehmen. Neu ist, dass für diese Zeit ein Anspruch auf eine  Lohnersatzleistung besteht, die den Verdienstausfall zum großen Teil auffangen soll.

 

Zusätzliche Betreuungskräfte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen

In stationären Pflegeeinrichtungen werden künftig die Leistungen verbessert. Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte soll um ca. 20.000 erhöht werden. Außerdem sollen künftig alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen von den ausgeweiteten Betreuungsangeboten durch zusätzliche Betreuungskräfte profitieren. Bisher waren diese Angebote nur Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z.B. an Demenz Erkrankten) vorbehalten.

 

Bessere Unterstützung neuer ambulanter Wohngruppen

Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wird auf 205 EUR erhöht. Eine solche Wohngruppe muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Wohngemeinschaft muss eine Pflegekraft beschäftigen, die organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben übernimmt und die Mitglieder in die Tätigkeiten (z.B. gemeinschaftliches Kochen) einbezieht. Weiterhin gibt es eine Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe bis zu 2.500 EUR je Pflegebedürftigen, begrenzt auf 10.000 EUR je Wohngruppe.

 

Höhere Leistungen für demenziell Erkrankte

Künftig haben auch Personen der Pflegestufe 0 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Außerdem ist es ihnen möglich, die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngemeinschaften zu erhalten. Somit haben sie nun Zugang zu allen Leistungen im ambulanten Bereich, die bisher nur Personen mit einer Pflegestufe zustanden.

 

Pflegebeiträge und Pflegevorsorgefonds

Seit dem 1. Januar 2015 ist der Beitragssatz um 0,3 Prozent gestiegen und beträgt somit 2,35 Prozent bzw. 2,6 für Kinderlose. Die Leistungsverbesserungen werden mit  0,2 Prozent (2,4 Milliarden EUR) jährlich finanziert, wobei der größere Teil in Verbesserungen für die Pflege zu Hause und der restliche Teil in Verbesserungen in Pflegeheimen investiert werden soll.

Die weiteren Einnahmen durch die Beitragserhöhungen (0,1 Prozent) werden einem neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds zugeführt. In den kommenden Jahren werden mehr Menschen pflegebedürftig, gleichzeitig werden weniger Beschäftigte in die Pflegeversicherung einzahlen. Dadurch mögliche Beitragssteigerungen sollen mit den Rücklagen aus dem Pflegevorsorgefonds abgefedert werden.