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Vorteile der IPV-Akademie

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  • als Referenten, externe Experten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft
  • umfangreiche Sammlung an Materialien rund um die Themen der Alters- und Gesundheitsvorsorge auf den Internetseiten
  • Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen, sowie Rundschreiben der Spitzenverbände und Sozialversicherungsträger
  • Fragen direkt per E-Mail an unsere Experten

Termine

  • 24. Mai 2012
    Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  • 21. Juni 2012
    Altersicherung der Frau
    Versorgungsausgleich
  • 28. Juni 2012
    Expertenseminar: U-Kasse und Pensionsfonds
  • 27. September 2012
    Expertenseminar: Steuerrechtliche Besonderheiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
  • 11. Oktober 2012
    Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  • 25. Oktober 2012
    Tatbestand Pflege: Leistungen, Kosten, Beratung und Vorsorge
  • 08. November 2012
    Aktuelle Herausforderungen im Bereich der bAV (1. Thema)
    Wertkonten und bAV (2. Thema)
  • 22. November 2012
    Die Unternehmerversorgung - Vernetzung der drei Schichten der Altersversorgung

Besteht für die „alte“ Direktversicherung Insolvenzschutz?

Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person bezugsberechtigt. Die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) beurteilt sich für diese Fälle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Die gesetzliche Insolvenzsicherung besteht unabhängig davon, ob es sich um eine „alte“ nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuerte oder um eine „neue“ nach 2004 abgeschlossene und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Direktversicherung handelt.
Insofern werden „alte“ Direktversicherungen im Insolvenzfall nicht anders beurteilt als „neue“. Die Grundsätze stellen wir im Folgenden dar:

1. Eintrittspflicht des PSVaG für laufende Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG):

Bei laufenden Leistungen besteht grundsätzlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Bei Insolvenz ist der Arbeitnehmer geschützt, da ihm sein Leistungsanspruch aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts nicht mehr entzogen werden kann. Der Arbeitnehmer hat einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Direktversicherung.
Gesetzlicher Insolvenzschutz greift nur für den Fall, dass die Direktversicherung trotz unwiderruflichen Bezugsrechts beliehen, abgetreten oder verpfändet wurde. Dann besteht Insolvenzschutz durch den PSVaG.

2. Die Eintrittspflicht des PSVaG für Anwartschaften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG):

Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, das üblicherweise ab dem Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Unverfallbarkeit eingeräumt wird, gelten die Ausführungen gemäß Ziffer 1 entsprechend. Im Regelfall hat der Arbeitnehmer daher ein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse.

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Insolvenzverwalter jedoch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen bzw. der Arbeitgeber kann die Direktversicherung wirtschaftlich nutzen durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung.  Für diese Fälle tritt der PSVaG dann ein, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft hatte.
Im Fall eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts gehören die Deckungsmittel der Versicherung von Anfang an dem Arbeitnehmer, der Arbeitgeber darf diese aber wirtschaftlich nutzen. Darüber hinaus behält sich der Arbeitgeber in der Regel vor, die Direktversicherung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04) gilt dieses Kündigungsrecht nicht für den Insolvenzverwalter, wenn die Insolvenz vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit eintritt.

3. EXKURS:

Der Insolvenzschutz aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts leidet jedoch immer dann, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Prämienzahlung einstellt. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für diesen Fall keine Einstandspflicht des PSVaG (BAG 17.11.1992 - 3 AZR 51/92). Der Arbeitnehmer sollte daher die ordnungsgemäße Beitragszahlung kontrollieren, auch wenn Gerichte in der Vergangenheit eine Informationspflicht des Versicherers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Prämienrückstand teilweise bejaht haben.

 

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