Wir beraten Sie gerne

telefonisch rund um die Uhr
030 206732-0

oder per E-Mail
info@ipv.de

Jetzt Mitglied werden
Gesundheitsreform

/ Startschuss für die Neuerungen in der Gesundheitsreform

Nur wer Bescheid weiß, kann Vorteile nutzen. Auf dieser Seite möchten wir Sie informieren, welche Veränderungen die Gesundheitsreform mit sich bringt. 

seit 1.Januar 2011

Höherer Krankenkassenbeitrag

Seit dem 01.01.2011 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 15,5 %. Arbeitnehmer und Rentner zahlen nun 8,2 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente, Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger zahlen 7,3 %. Eine erneute Anhebung des Beitragssatzes ist ausgeschlossen, zukünftige Beitragserhöhungen trägt der Arbeitnehmer durch den Zusatzbeitrag allein.

Zusatzbeitrag

Die Begrenzung der Zusatzbeiträge hat der Gesetzgeber aufgehoben. Bisher durfte ein solcher Betrag nicht höher als ein Prozent des Einkommens sein. Ab 2011 müssen die Zusatzbeiträge, sofern erforderlich, von der Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag erhoben werden. Dieser Beitrag ist von den Mitgliedern direkt an die Krankenkasse zu zahlen und ist für alle Mitglieder derselben Krankenkasse gleich hoch. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag (das erwartete Defizit bezogen auf die Beitragszahler) zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der Sozialausgleich. Dieser wird automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger durchgeführt und aus Steuergeldern finanziert.

Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)

Die Private Krankenversicherung 2011 bringt einige Änderungen mit sich. Die Versicherungspflichtgrenze von 49.950 EUR sinkt für das Jahr 2010 auf 49.500 EUR für das Jahr 2011.Die vorherige Wartezeit von 3 Jahren entfällt.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer können bereits ab 2011 in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2010 überschritten hat und auch im Jahr 2011 überschreiten wird.

Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, können zwischen der GKV und PKV wählen. Wenn Selbstständige in ein Angestelltenverhältnis wechseln und über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, dann können sie weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben. Privat Versicherte, die nach der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze beziehen, können auch in der PKV bleiben. Die Arbeitszeit muss dabei mindestens um die Hälfte reduziert sein und das Einkommen als Vollstelle müsste über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Kostenerstattung und Wahltarife

Versicherte einer GKV haben die Möglichkeit, sich anstelle der üblichen Sachleistungen (Abrechnung über die Krankenversichertenkarte) für das Abrechnungsverfahren der Kostenerstattung zu entscheiden. Dadurch erwerben sie den Status eines Privatpatienten. Eine Einschränkung auf den ärztlichen, zahnärztlichen oder stationären Bereich ist möglich. Bei allen Behandlungen können Versicherte ihre Arztrechnungen prüfen, die Kosten selbst begleichen und die Rechnung später bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Die Abschläge, die die Krankenkasse dafür erheben darf, wurden auf maximal fünf Prozent gesenkt.

Die Bindungsfrist für die Tarife „Prämienzahlung“, „Kostenerstattung“ und „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“ wurde auf ein Jahr reduziert. Dies gilt nicht bei Tarifen mit „Selbstbehalt“ und „Krankengeld“. Das Sonderkündigungsrecht gilt jetzt auch während der Bindungsfrist eines Wahltarifs. Dieses greift immer dann, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt, diesen erhöht oder ihre bisherige Prämienzahlung verringert.

Arzneimittelneuordnungsgesetz

Die Reform des Arzneimittelmarktes führt zu Einsparungen bei den Arzneimittelkosten und bewirkt eine Verbesserung für die Patienten. Zum einen werden Einsparungen bei den Arzneimitteln erreicht, da die Pharmahersteller auf bestehende Medikamente ohne Festbetrag einen Abschlag von 16 % leisten müssen. Zum anderen muss nachgewiesen werden, dass bei neuen Medikamenten ein Zusatznutzen für den Patienten vorhanden ist, ansonsten wird nur ein Festbetrag gezahlt. Durch diese Einsparungen werden die Kostensteigerungen im Medikamentensektor etwas gedämpft.

Die Rabatte auf Arzneimittel erhält neben der gesetzlichen auch die private Krankenversicherung, was zu Einsparungen führt und dem Beitragszahler nützt.

Neu ist, dass Patienten wieder ihr gewohntes Originalmedikament auf Wunsch bekommen können anstatt des verschriebenen Generika Medikaments. Die Krankenkasse zahlt allerdings nur den Betrag für das verschriebene Generikum. Die anfallenden Mehrkosten zu dem gewünschten Originalpräparat übernimmt der Patient zzgl. einer Bearbeitungsgebühr.

seit 1. Januar 2009

Einführung der Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Seit dem 1. Januar 2009 besteht eine nachrangige Pflicht zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Wer weder gesetzlich versichert ist oder dort versicherungspflichtig ist, noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystems, wie der freien Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, sich in einem der angebotenen Tarife der PKV, die mindestens ambulante und stationäre Versorgung umfassen, zu versichern.

Beamte sind nur insoweit zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet, wie ihre Krankheitskosten nicht durch die Beihilfe gedeckt sind.

Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird Mitglied seiner letzten Krankenkasse. War jemand zuletzt privat krankenversichert, muss er wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Wer bisher weder gesetzlich noch privat versichert war, wird in dem System versichert, dem er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist.

Die Pflicht zur Versicherung gilt auch für die Pflegeversicherung. Wer krankenversichert ist, muss auch pflegeversichert sein. Der neue Krankenversicherer muss den Versicherten deshalb auch in die Pflegeversicherung aufnehmen.

Portabilität der Alterungsrückstellungen

Seit dem 1. Januar 2009 können privat Versicherte ihre angesparten Alterungsrückstellungen zu einem anderen privaten Versicherungsunternehmen mitnehmen. So soll die Wahl- und Wechselmöglichkeit der PKV-Versicherten verstärkt und der Wettbewerb innerhalb der PKV erhöht werden.

Bisher konnte die Alterungsrückstellung (Betrag, den Versicherte zur Glättung des Beitrags im Alter aus ihren Prämien beim Versicherer ansparen) bei einem Wechsel zum neuen Versicherungsunternehmen nicht mitgenommen werden. Wechsler mussten ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen.

Basistarif

Die Portabilität der Alterungsrückstellungen gilt für alle Neuabschlüsse ab dem 1. Januar 2009.

Eine praktikable Lösung für die Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Wechsel von einem privaten Versicherungsunternehmen zu einem anderen stellt folgende Anforderungen an die Versicherungstarife:

  • Einheitliche Leistungsbeschreibungen, für die eine Mitgabe der Alterungsrückstellungen möglich sein soll,
  • Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen,
  • Risikoausgleich zwischen den Unternehmen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der neue Basistarif in der PKV, weshalb für den Leistungsumfang dieses Tarifs die Portabilität in vollem Umfang eingeführt wird. Künftig kann damit ein PKV-Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen.
Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat.

Gesundheitsfonds

Seit dem 1. Januar 2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle Krankenkassen verlangen einen gleichen prozentualen Beitragssatz. Die Beiträge fließen gemeinsam mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds.

Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen die Finanzmittel, die für die Versorgung ihrer Mitglieder notwendig sind. Krankenkassen mit überwiegend älteren und kränkeren Versicherten erhalten mehr Mittel als Kassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Mitgliedern.

Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen oder aber besonders gute Versorgungsangebote machen, können von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen. Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, zahlen den Zusatzbeitrag nicht selbst, dies übernehmen die Sozialhilfeträger.
Kassen, die besonders gut haushalten, können ihren Versicherten Prämien zurück erstatten.

Selbstständige haben wieder Anspruch auf Krankengeld

Zum 1. Januar 2009 hatte der Gesetzgeber den Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung das Tagegeld gestrichen. Diese Regelung wurde zum 1. August 2009 wieder aufgehoben. Selbstständige haben seitdem drei Möglichkeiten, sich wieder einen Krnakengeldanspruch zu sichern.

  • Zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,9 Prozent, erhalten sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld ab dem 43. Tag.
  • Sie versichern sich zum ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,3 Prozent und schließen zusätzlich einen Wahltarif ab.
  • Sie können eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Bei der Wahl einer privaten Krankentagegeldversicherung sind die Krankentagegeldleistungen steuerfrei. Der Privatversicherer zahlt im Krankheitsfall zu einem vereinbarten Beginn einen vereinbarten  Tagessatz, ganz gleich, ob man sich zu Hause oder im Krankenhaus auskuriert. Entscheidend für die Höhe der Prämie sind in jedem Fall Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Kunden.  

Seitenanfang

seit 1. Juli 2007

Beitrittsrecht ehemals privat Versicherter
Seit 1. Juli 2007 hatten nicht krankenversicherte Personen bis zum 31. Dezember 2008 ein Beitrittsrecht zur vorübergehenden Versicherung im privaten Standardtarif.

Mit Einführung der Versicherungspflicht ab 01.01.2009 müssen die privaten Versicherer einen Basistarif anbieten. Im Gegenzug wird der heute bereits bestehende Standardtarif für neue Interessenten geschlossen. Die Bestandskunden erhalten ein Wahlrecht (nur im 1. Halbjahr 2009), ob sie im Standardtarif bleiben oder in den Basistarif ihres Wunschversicherers wechseln wollen. 

Seit dem 1. Juli 2009 steht ihnen nur noch der Basistarif des eigenen Krankenversicherungsunternehmens offen - und selbst dort gelten strenge Begrenzungen. Mit Ablauf der Frist ist der Wechsel zusätzlich daran gekoppelt, dass der Kunde sich seinen ursprünglichen Tarif nicht mehr leisten kann oder älter ist als 55 Jahre. Der Basistarif bietet die Möglichkeit, dass der Versicherte mit einer Gesundheitsprüfung in einen höherwertigen Tarif aufsteigen kann, was im Standardtarif nicht möglich ist.

Die privaten Krankenversicherer waren per Gesetz bis 31. Dezember 2008 verpflichtet, den nachfolgend definierten Personenkreis in den Standardtarif aufzunehmen:

Personen, die weder

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
  • über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen,
  • einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
  • einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, noch
  • Sozialhilfe nach dem dritte, vierten, sechsten und siebten Kapital des SGB XII beziehen.

Abweichend vom oben genannten Personenkreis können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nicht über eine ergänzende Versicherung verfügen oder freiwillig Versicherte, den beihilfekonformen Standardtarif verlangen.

Risikozuschläge dürfen für diesen berechtigten Personenkreis im Standardtarif nicht erhoben werden.

Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden. Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (2009: 569,63 EUR) nicht übersteigen. Welcher Beitrag jedoch tatsächlich im Standardtarif zu zahlen ist, hängt vom Alter ab.

Sozialklausel
Wenn nachgewiesen wird, dass durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1c Sätze 4 bis 6 VAG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung entsprechend. Das bedeutet, dass sich der Höchstbetrag halbiert und vom Sozialamt oder der Bundesanstalt für Arbeit  (nach SGB XII) ein Zuschuss zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit gezahlt wird. Die Höhe der Beteiligung ist auf den Betrag begrenzt, den ein Arbeitslosengeldempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten würde. 

Seitenanfang

seit 1. April 2007

Versicherungspflicht
Am 1. April trat die Gesundheitsreform in Kraft, nachdem der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat. Grundlegend neu ist, dass jeder nicht nur das Recht auf eine Krankenversicherung hat, sondern gleichzeitig die Pflicht, bis 1. Januar 2009 eine abzuschließen.

In Deutschland gibt es bis zu 200.000 Menschen, die keinen Versicherungsschutz im Krankheitsfall haben. Dafür gibt es verschiedene Gründe: z. B. jemand, der aufgrund eigenen Einkommens aus der Familienversicherung ausgeschieden ist und es versäumt hat, sich eigenständig zu versichern. Oder Selbstständige, die sich den Versicherungsschutz nicht mehr leisten können.

Mit dem ersten Reformschritt am 1. April 2007 kam zunächst die Versicherungspflicht bei gesetzlichen Krankenkassen. Alle Personen, die dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem zuzuordnen sind, müssen sich seit diesem Zeitpunkt versichern. Die Nichtversicherten müssen sich an die gesetzliche Krankenkasse wenden, in der sich zuletzt versichert waren. Die Krankenkasse wird sie aufnehmen. Vorerkrankungen, aktuelle Erkrankungen oder gar chronischer Krankheiten sind wie bisher keine Ausschlussgründe für die gesetzliche Krankenversicherung.

Beispiel - geschiedene Ehefrau
Sie war über ihren Ehemann kostenlos mitversichert und verpasste den Zeitpunkt (Drei-Monats-Frist), sich nach der Scheidung freiwillig weiter zu versichern. Die gesetzliche Krankenkasse konnte ablehnen, sie aufzunehmen. Das ändert sich nun: die frühere Krankenkasse muss die Frau auf Antrag aufnehmen.

Wer sich nicht versichert, muss jedoch kein Bußgeld oder sonstige Strafen fürchten. Aber, Personen, die erst von ihrem Aufnahmerecht Gebrauch machen, wenn Sie krank sind und Leistungen beanspruchen, müssen rückwirkend zum 1. April 2007 die Beiträge zahlen. Die Krankenkasse kann einen Säumniszuschlag von fünf Prozent erheben.

Seitenanfang

Geringerer Mindestbeitrag
Für Selbstständige kommt eine Erleichterung: Bei geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag. Bislang wurden als Einkommen mindestens 1.837,50 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Danach berechnet sich der Kassenbeitrag, auch wenn der Selbstständige nur 1.000 EUR verdiente.
Ab 1. April sinkt das fiktive Mindesteinkommen auf 1.225 EUR, wonach sich dann abhängig vom jeweiligen Beitragssatz der Beitrag errechnet. Dadurch reduzieren sich die Mindestbeiträge um ein Drittel.

Seitenanfang

Neue Wahltarife bei den gesetzlichen KrankenkassenAb April haben Krankenkassen die Möglichkeit, allen Versicherten Wahltarife anzubieten. Dieses soll den Wettbewerb unter den Kassen stärken. Für die Versicherten, die Geld sparen wollen, heißt es künftig mehr noch als bisher, rechnen und vergleichen.

Selbstbehalt
Künftig können die Krankenkassen allen Mitgliedern Selbstbehalttarife anbieten. Die einzige Ausnahme bilden Versicherte, die ihre Beiträge nicht selbst zahlen, wie z. B. Arbeitslosengeldbezieher).
Der Kunde legt z. B. einen Selbstbehalt in Höhe von 400 EUR fest. Bis zu dieser Höhe muss er die Gesundheitskosten selbst tragen. Dafür erhält er eine Bonus von der Kasse von z. B. 320 EUR. Geht der Kunde nicht zum Arzt, hat er diese 320 EUR mehr in seinem Portemonnaie.

Für jeden Arztbesuch verlangen die Kassen einen pauschalen Kostenbeitrag unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen, Arztverschreibungen werden auch pauschal abgegolten oder anhand der echten Kosten berechnet. Vorsorgeuntersuchungen und die Behandlung der Kinder werden nicht berechnet. Geht der Patient im Beispiel für mehr als 400 EUR zum Arzt, springt wieder die Kasse ein und er hat 80 EUR draufgezahlt.

Beitragsrückerstattung
Bei der Beitragsrückerstattung erhalten die Versicherten bis zu einen Monatsbeitrag zurück, wenn sie oder die Familienangehörigen ein Jahr gar nicht zum Arzt gehen. Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen dürfen in Anspruch genommen werden, ohne die Prämie der Krankenkasse zu belasten.

Kostenerstattung
Versicherte haben die Möglichkeit, eine Kostenerstattung anstelle der Sachleistungen zu wählen. die Krankenkasse übernimmt dabei nur Teile der Rechnung. Sollte die Abrechnung Honoraraufschläge, z. B. für privatärztliche Leistungen, umfassen, muss der Versicherte diese selbst zahlen.

Naturheilmittel
Einige Krankenkassen werden ihren Versicherten einen Tarif anbieten, der die Verordnung von Naturheilmitteln, anthroposophischen und homöopathischen Arzneimitteln einschließt.

Wählt ein Versicherter einen dieser Tarife, ist er drei Jahre daran gebunden. Bei möglichen Beitragserhöhungen gilt das übliche Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten nicht! Anders als im normalen Tarif gibt es also kein Sonderkündigungsrecht.

Hausarzttarif
Durch die Wahl des sogenannten Hausarztmodells, verpflichten sich die Versicherten, zunächst zum Hausarzt zu gehen und damit doppelte Untersuchungen und Kosten zu vermeiden. Andere Ärzte - mit Ausnahme von Augenärzten und Gynäkologen - dürfen dann nur auf Überweisung des Hausarztes in Anspruch genommen werden.
Der Versicherer bindet sich für zwölf Monate an diesen Tarif.

Vernetzte Versorgung
Versicherte, die sich für diesen Tarif entscheiden, werden bei Erkrankungen wie Diabetes oder Herzinfarkt von ihrer Krankenkasse auf einen vorgeschriebenen Behandlungspfad geschickt. Dem Versicherten, der sich in ein solches Programm einschreibt, erlässt die Kasse Zuzahlungen und schüttet Prämien aus.
Der Versicherte bindet sich mit diesem Tarif nicht!

Seitenanfang

 

Industrie-Pensions-Verein e. V. · Niederwallstr. 10 · 10117 Berlin
Telefon: 030 206732-0 · Telefax: 030 206732-333
info@ipv.de · www.ipv.de