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/ Hartz IV
Seit dem 01.01.2005 ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - Hartz IV, in Kraft.
Ein wesentlicher Punkt von Hartz IV ist die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zur "Grundsicherung für Arbeitssuchende", dass sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II).
Die Höhe des ALG II richtet sich nicht mehr nach dem früheren Einkommen, sondern orientiert sich jetzt, nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers, wie bei der Sozialhilfe. Anspruch auf ALG II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren. Für Alleinstehende und Alleinerziehende beträgt die monatliche Regelleistung bundeseinheitlich 359 EUR. Hinzu kommen Leistungen für Lebenspartner und Kinder, die im gleichen Haushalt leben. Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschläge für zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe) sowie Zuschläge zur Übergangsregelung werden gewährt.
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung des ALG II-Verfahrens werden grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögenswerte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt. Verwertbares Vermögen bleibt nur innerhalb der nachfolgend genannten Freibetragsgrenzen anrechnungsfrei.
Dem Antragssteller auf ALG II und seinem Partner stehen für das vorhandene Vermögen ein allgemeiner Grundfreibetrag von jeweils 150 EUR je vollendetem Lebensjahr zu. Der Freibetrag beträgt mindestens 3.100 EUR und höchstens jeweils 9.750 EUR.
Zusätzlich kann ein Altersvorsorge-Freibetrag in Höhe von 250 EUR pro Lebensjahr/pro Person, maximal bis zu einer Höhe von 16.250 EUR geltend gemacht werden, wenn der geldwerte Anspruch ausschließlich der Altersvorsorge dient. Voraussetzung hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung, die eine vorzeitige Verwertung des Anspruchs vor dem Ruhestand ausschließt (Verwertungsausschluss).
Zudem gibt es für jeden hilfebedürftigen Haushaltsangehörigen einen Freibetrag von 750 EUR für notwendige Anschaffungen.
Übersteigt das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen die oben genannten Freibeträge, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor. Es besteht dann kein Anspruch auf ALG II. Erst bei Verzehr des über den Freibeträgen liegenden Vermögens kann ein erneuter Antrag auf ALG II gestellt werden.


