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/ Patientenverfügung
Gesetzgeber schafft mehr Rechtssicherheit
Die Selbstbestimmung der Patienten hat in den vergangenen Jahren immer stärker an Bedeutung gewonnen.
Der zu Behandelnde muss jeder Heilbehandlungsmaßnahme ausdrücklich zustimmen. Ist die zu behandelnde Person nicht einwilligungsfähig, bedarf es der Zustimmung durch seinen Vertreter.
Wir alle können durch einen Unfall oder eine Krankheit in die Situation gelangen, nicht mehr entscheidungsfähig zu sein. Dann muss ein Vertreter (eine vom Patienten selbst beauftragte Person oder jemand, der vom Betreuungsgericht als Betreuer beauftragt ist) entscheiden, ob eine ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht. Dabei muss sich der Vertreter am Willen oder Wohl des Behandelten orientieren.
Damit dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung verschafft werden kann, sollte man eine Patientenverfügung abfassen.
Was ist eine Patientenverfügung?
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das Betreuungsrecht verändert und eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen.
Diese Patientenverfügung ist eine freiwillige schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Für diese Situation bestimmt er, ob er in spezielle medizinische Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§1901a Abs.1 BGB). Dies gilt unabhängig von der Art und Stadium einer Erkrankung des Patienten (§1901a Abs.3 BGB).
Schriftliche Patientenverfügungen sind für alle Beteiligten z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Angehörige und Betreuer, verbindlich.
Datensichere Registrierung der Patientenverfügung
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre „Patientenverfügungen“ herausgegeben, die allgemeine Informationen sowie Formulierungshilfen enthält. Die Broschüre und weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de.
Damit die Patientenverfügung im Bedarfsfall auch gefunden wird, kann eine datensichere Registrierung der Patientenverfügung bei dem bundesweiten Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer erfolgen.
Nähere Informationen über das Zentrale Vorsorgeregister finden Sie unter www.vorsorgeregister.de.
Eine Pressemitteilung der Bundesnotarkammer zur Gesetzesänderung finden Sie unter www.notar-presse.de/pressemitteilungen/pm_bnotk_090619.html oder dem Service-Telefon: 01805 / 355050.


