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Übertragungsabkommen

Eine Liste der dem Abkommen beigetretenen Versicherer wird vom GDV in seinem Internetauftritt bereitgestellt.

Weitere Informationen

Fachartikel August 2007: Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung wird unbefristet festgeschrieben.

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/ Pensionskasse

Einleitung

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)unterliegt.

Man unterscheidet zwischen betrieblichen Pensionskassen, die nur für die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) zuständig sind und überbetrieblichen Pensionskassen, welche die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer mehrerer Trägerunternehmen durchführen.

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Was ist eine Pensionskasse?

Pensionskasse Konstruktion

Eine Pensionskasse gewährt dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung. Sie erbringt ihre Leistungen direkt an den Arbeitnehmer. Die Finanzierung der Beiträge kann vom Arbeitgeber oder im Rahmen der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer erfolgen.

Ein Vorteil dieses Durchführungsweges liegt darin, dass das Versorgungsrisiko auf die rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung "Pensionskasse" ausgelagert wird. Das heißt, die Bilanz des Unternehmens weist kein betriebsfremdes Risiko aus. Der Arbeitgeber wird von der Verwaltung der Versorgung entlastet. Er zahlt dafür einen Beitrag an die Pensionskasse, der gut kalkulierbar ist.

Die Höhe der steuerfreien Beitragszahlungen an die Pensionskasse ist begrenzt, so dass sich dieser Durchführungsweg nur dann anbietet, wenn keine sehr hohen Beiträge in die Versorgung einfließen sollen.

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Steuerliche Behandlung von Beitrag und Leistung

Beiträge an eine Pensionskasse können nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gezahlt werden (2012: 4 Prozent von 67.200 EUR = 2.688 EUR), wenn

  • es sich um Beiträge aus einem ersten Dienstverhältnis handelt,
  • die Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden
    und
  • die spätere Leistung aus einer Pensionskasse in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht wird.

Bei Versorgungszusagen seit dem 01.01.2005 erhöht sich der steuerfrei zahlbare Betrag um bis zu 1.800 EUR jährlich. Voraussetzung für diese Erhöhung ist nach § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG allerdings, dass keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für welche die bis Ende 2004 gültigen Regelungen zur Pauschalversteuerung noch weiterhin Anwendung finden.

Die späteren Leistungen aus der Pensionskasse sind nach § 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig, soweit sie auf nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen beruhen.

Gewährt wird ein Altersentlastungsbetrag. Dieser beträgt in 2012 28,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 1.368 EUR. Er wird - wie der Versorgungsfreibetrag - bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Die Umstellung erfolgt nach dem Kohortenprinzip, dabei wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr zugrunde gelegt und bleibt auf Dauer unverändert (§24a EStG).

Die bisherigen Regelungen zur Pauschalversteuerung nach § 40b EStG kommen seit dem 01.01.2005 bei Beiträgen zur Pensionskasse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.

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Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Beiträge an eine Pensionskasse, die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei gezahlt werden, sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgelt-Verordnung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung ist begrenzt auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Nicht in diese Beitragsfreiheit einbezogen sind die nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei zahlbaren 1.800 EUR.

Die im Versorgungsfall erbrachten Leistungen sind nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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Riester-Förderung

Bei der Pensionskasse ist die Nutzung der staatlichen Riesterförderung nach § 10a EStG möglich. Für diese Beiträge können Zulagen bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.

Die Beitragszahlung zu einem Riestervertrag erfolgt aus dem Nettogehalt. Der verbleibende Altersvorsorgebeitrag wird durch den Staat dann in Form einer Zulagengewährung und eventuell eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer steuerlich gefördert. Die Förderung ergibt sich dabei aus einer vom Gesetzgeber für das Finanzamt vorgeschriebenen Günstigerprüfung.

Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter, fließt die Differenz zwischen dem hieraus abzuleitenden Steuervorteil und der Zulage in das Privatvermögen des Mitarbeiters. Die Leistungen ab Rentenbezug sind in voller Höhe steuerpflichtig.

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Hinweis zur Portabilität von Renten aus Pensionskassen

Das neue Übertragungsabkommen kann unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die bei einem Arbeitgeberwechsel beteiligten Versicherungsunternehmen beziehungsweise Pensionskassen dem Abkommen beigetreten sind.

Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Bei einer Übertragung wird die Versicherung, die mit gleichwertigen Leistungen weitergeführt wird, nicht nochmals mit Abschlusskosten belastet.
  • Ferner wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung verzichtet, sofern gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen abgesichert werden.
  • Sämtliche möglichen Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen sind im Rahmen des Abkommens steuerneutral durchführbar.
  • Das neue Abkommen steht GDV-Mitgliedern zur Verfügung.

Vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde ein vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erarbeitetes Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Pensionskassenversicherungen bei Arbeitgeberwechsel bestätigt. Es unterstützt die Übertragung von Ansprüchen auf Betriebsrente innerhalb dieser beiden Durchführungswege. Darüber hinaus ermöglicht es erstmals auch Übertragungen zwischen einer Direktversicherung und einer Pensionskasse.

 

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