Industrie-Pensions-Verein e. V.
Partner von BDI und BDA
Telefon: 030 206 732-0
Telefax: 030 206 732-333
E-Mail: info@ipv.de
Hauptsitz
Industrie-Pensions-Verein e. V.
Niederwallstraße 10, 10117 Berlin
E-Mail: info@ipv.de
Verbands- &
Unternehmens-Service
Friedrich-Ebert-Str. 1
40210 Düsseldorf
Vorteile für IPV-Mitglieder
- Grundlegende Informationen zu bestehenden und geplanten Versorgungszusagen
- Erstellung von Versicherungs-
vorschlägen zu Rückdeckungs-
versicherungen zu IPV/IPM-Sonderkonditionen - Beantwortung aller Fragen zu Ihrer Versorgung, z.B. zur Anpassung von Betriebs-renten oder zur Neuordnung von Versorgungswerken
Weitere Informationen
- BMF-Schreiben vom 29.01.2008 ( IV B 2 - S 2176/07/0001)
Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene. - Fachartikel August 2007
Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung wird unbefristet festgeschrieben. - BMF-Schreiben vom 06.05.2005 (IV B 2 - S 2176 -10/05)
Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen.
Wir unterstützen Sie vor Ort
bei der Wahl der auf Ihr
Unternehmen optimal ab-
gestimmten Versorgungsform:
Verbands- und
Unternehmensservice
/ Pensionszusage
Einleitung
Die Pensionszusage mit Rückdeckung ist insbesondere für Spitzenverdiener interessant. Hiermit können Versorgungssysteme optimal individuell ergänzt werden.
Speziell für Führungskräfte und den Kreis der Gesellschafter-Geschäftsführer bietet diese Versorgungsform ein hohes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Altersversorgung.
Was ist eine Pensionszusage mit Rückdeckung?
Bei der rückgedeckten Pensionszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Dienstverhältnisses Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung zu. Der Arbeitgeber hat diese Versorgungsverpflichtungen in der Bilanz auszuweisen.
Um bei Eintritt des Versorgungsfalls über ausreichende Mittel zu verfügen, schließt er bei einem Versicherer Rückdeckungsversicherungen ab und lagert somit das Versorgungsrisiko voll oder teilweise auf den Versicherer aus.
Die Beiträge, die in die Rückdeckungsversicherung einfließen, sind der Höhe nach unbegrenzt. Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung darf jedoch 75 Prozent der Bruttobezüge nicht überschreiten.
Es können Renten- oder Kapitalleistungen zugesagt werden. Die Zusage einer Berufsunfähigkeitsrente ist möglich.
Die Versorgung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer finanziert werden.
Bei der Pensionszusage gegen Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer regelmäßig Gehaltsteile umwandeln oder auch variabel jedes Jahr entscheiden, ob und wie viel er an Gehalt umwandeln möchte. Das heißt, auch einmalige Tantiemen, Gratifikationen und andere Sonderzahlungen können in die Versorgung einfließen. Dieses ist eine Möglichkeit, die nur die Versorgung über eine Pensionszusage bietet.
Steuerliche Behandlung von Beitrag und Leistung
Nach § 6 a EStG sind für die Pensionszusage vom Arbeitgeber in der Bilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen zu bilden. Die daraus resultierende Steuerersparnis kann vom Unternehmen frei angelegt werden. So wird ein ertragsteuerlicher Finanzierungseffekt dadurch ausgelöst, dass die vom Arbeitgeber eingegangenen Versorgungsverpflichtungen in Form von Bildung von Pensionsrückstellungen buchmäßig den steuerpflichtigen Gewinn und damit die abzuführenden Ertragsteuern mindern.
Die auf diese Weise ersparten Ertragsteuern führen zunächst zu einer zusätzlichen Liquidität des Betriebes. Durch die spätere Zahlung der Pensionsleistungen und der dann erfolgenden gewinnerhöhenden Auflösung der Rückstellungen ist diese Liquidität jedoch eher eine langfristige Steuerstundung.
Für die Pensionszusage galt bereits immer das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Erteilung der Zusage wie auch ihre Finanzierung haben für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Konsequenzen. Stattdessen unterliegen die späteren Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung.
Allerdings kommt die Gewährung eines Versorgungsfreibetrages sowie eines Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag in Betracht. Im Jahr 2012 liegt dieser Versorgungsfreibetrag bei 28,8 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 1.368 EUR. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR, sowie ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 102 EUR.
Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag werden seit 2006 bis zum Jahr 2040 allmählich abgeschmolzen. Die Umstellung wird nach dem sog. Kohortenprinzip durchgeführt, d.h. bei Empfängern von Versorgungsbezügen bleiben der bei Beginn des Versorgungsbezuges ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf Dauer unverändert (§19 Abs. 2 EStG). Betroffen sind auch Rentner, die schon Versorgungsbezüge erhalten.
Wählt der Arbeitnehmer anstatt der laufenden Renten eine einmalige Kapitalleistung, so kann unter Umständen der besondere Steuersatz nach § 34 EStG für Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit angewendet werden, die so genannte Fünftelregelung. Sie führt dann zu einer Steuervergünstigung, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits mit seinem sonstigen zu versteuernden Einkommen den Spitzensteuersatz erreicht.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Während bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Pensionszusage die Aufwendungen für die Zusage in voller Höhe beitragsfrei sind, gilt dies bei einer durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer selbst finanzierten Pensionszusage nur bis zu einem Betrag in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Über den Betrag von vier Prozent hinausgehende Beträge sind beitragspflichtig.
Alle Gehaltsteile, die oberhalb der BBG liegen, können dagegen sozialversicherungsfrei in die Versorgung eingebracht werden.




