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Steuervorteil für Pfelgehaushalte

Pflegebedürftige Personen oder ihre Familien haben die Möglichkeit, ihre Einkommensteuer zu verringern. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich abgesetzt werden. 20 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen, maximal 4.000 EUR jährlich, werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen (§ 35a EStG).

Steuerlich absetzbar sind alle zusätzlich entstandenen Aufwendungen. Dazu zählen
auch Zuzahlungen zu Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. Die Absetzbarkeit wird unabhängig davon gewährt, ob der Pflegebedürftige anstelle von Sachleistungen ein Pflegegeld erhält.

Beispiel 1

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe I erhält Pflegegeld in Höhe von
244 EUR monatlich anstelle der Sachleistungen in der ambulanten Pflege. Zusätzlich wendet er monatlich 250 EUR für einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes auf.

Steuerlich hat das bezogene Pflegegeld von monatlich 244 EUR keinerlei Auswirkungen.
Es ist steuerfrei und mindert nicht die Absetzbarkeit der haushaltsnahen Dienstleistungen. Die für den Pflegedienst aufgewendeten 3.000 EUR pro Jahr (250 EUR x 12 Monate) werden auf Antrag zu 20 Prozent, also zu 600 EUR, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Das heißt, dass sich beispielsweise eine Einkommensteuerschuld von
10.000 EUR durch die Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen um 600 EUR
auf 9.400 EUR reduziert.

Beispiel 2

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II beantragt Sachleistungen in der ambulanten Pflege und beauftragt einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst kostet 1.500 EUR monatlich, die Pflegeversicherung bezahlt davon 1.144 EUR, darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige pro Monat noch 104 EUR zusätzlichen Kostenersatz.

Die Steuerermäßigung wird wie folgt berechnet:

1.500 EUR x 12 Monate =

18.000 EUR

./. (1.144 EUR+ 104 EUR) x 12 Monate =

14.976 EUR

Verbleibender Eigenanteil

3.024 EUR

Davon 20 %=

604,80 EUR

Vom verbleibenden Eigenanteil können 20 %, also 604,80 EUR direkt von der tariflichen Einkommenssteuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen ist, dass die Dienstleistung im Haushalt der pflegebedürftigen Person ausgeführt wurde, eine Rechnung vom Leistungserbringer vorhanden ist und der Betrag überwiesen wurde.

Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zur Verfügung, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

/ Tipp

Sollte der Pflegebedürftige keine anerkannte Pflegestufe haben, können die Kosten für anfallende Pflege- und Betreuungskosten trotzdem steuermindernd genutzt werden.