/ Steuervorteil für Pflegehaushalte

Seit dem 01.01.2009 haben pflegebedürftige Personen oder ihre Familien die Möglichkeit, ihre Einkommensteuer für zu verringern. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können seitdem als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich abgesetzt werden. 20 % der tatsächlichen Aufwendungen, maximal 4.000 € jährlich, werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen (§ 35a EStG).

Steuerlich absetzbar sind alle zusätzlich entstandenen Aufwendungen. Dazu zählen
auch Zuzahlungen zu Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. Die Absetzbarkeit wird unabhängig davon gewährt, ob der Pflegebedürftige anstelle von Sachleistungen ein Pflegegeld erhält.

Beispiel 1

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe I erhält Pflegegeld in Höhe von 225 € monatlich anstelle der Sachleistungen in der ambulanten Pflege. Zusätzlich wendet er monatlich 250 € für einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes auf.

Steuerlich hat das bezogene Pflegegeld von monatlich 225 € keinerlei Auswirkungen. Es ist steuerfrei und mindert nicht die Absetzbarkeit der haushaltsnahen Dienstleistungen. Die für den Pflegedienst aufgewendeten 3.000 € pro Jahr (250 € x 12 Monate) werden auf Antrag zu 20 Prozent, also zu 600 €, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Das heißt, dass sich beispielsweise eine Einkommensteuerschuld von 10.000 € durch die Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen um 600 € auf 9.400 € reduziert.

Beispiel 2

Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II beantragt Sachleistungen in der ambulanten Pflege und beauftragt einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst kostet 1.400 € monatlich, die Pflegeversicherung bezahlt davon 1.040 €, darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige pro Monat noch 100 € zusätzlichen Kostenersatz.

Die Steuerermäßigung wird wie folgt berechnet:

1.400 € x 12 Monate =

16.800 €

./. (1.040 € + 100 €) x 12 Monate =

13.680 €

Verbleibender Eigenanteil

3.120 €

Davon 20 %=

624 €

Vom verbleibenden Eigenanteil können 20%, also 624 € direkt von der tariflichen Einkommenssteuer abgezogen werden.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen ist, dass die Dienstleistung im Haushalt der pflegebedürftigen Person ausgeführt wurde, eine Rechnung vom Leistungserbringer vorhanden ist und der Betrag überwiesen wurde.

Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zur Verfügung, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

/ Tipp

Sollte der Pflegebedürftige keine anerkannte Pflegestufe haben, können die Kosten für anfallende Pflege- und Betreuungskosten trotzdem steuermindernd genutzt werden.

 

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