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Unternehmerversorgung - Ausgangslage

Auszug aus dem Kompakt "Die Unternehmerversorgung"

Besonders für selbstständig Gewerbetreibende und Freiberufler (im Folgenden auch als „Unternehmer“ bezeichnet) stellt sich regelmäßig die Frage nach einer vollumfänglichen Absicherung im Alter, bei Invalidität, Tod und Krankheit. Diese Personengruppe verfügt meist über ein höheres monatliches Einkommen, erhält jedoch im Alter und bei Invalidität keine oder nur geringe Leistungen aus gesetzlichen Versorgungseinrichtungen.

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Die Unternehmerversorgung

Wie hoch der Versorgungsbedarf in der Erwerbs- sowie in der Ruhestandsphase ist, kann nur nach eingehender Beschäftigung mit der eigenen persönlichen Situation festgestellt werden. Dabei ist es hilfreich, sich folgende Fragen zu stellen:

  • Absicherungsbedarf dem Grunde nach
    • Welche Risiken bedrohen mich?
    • Welche Ansprüche habe ich aus gesetzlichen Versorgungssystemen?

 

  • Absicherungsbedarf der Höhe nach
    • Wie hoch sollte die Versorgung sein?
    • Wie lang muss diese Versorgung ausreichen?
    • Welche Besteuerung kommt in der Einzahlungs- und Rentenphase auf mich zu?


Betrachtet man den Versorgungsbedarf im Allgemeinen, sind zwei Phasen zu unterscheiden:
Die Erwerbsphase und die Ruhestandsphase. In der Erwerbsphase ist die Arbeitskraft des Selbstständigen sein wichtigstes Kapital. Eine plötzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder einem Unfall kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Daher ist es empfehlenswert sich gegen die „existenziellen“ Risiken abzusichern.

Neben der Absicherung im Berufsunfähigkeits- und Krankheitsfall sollten auch die Auswirkungen des Todesfalles untersucht werden. Wurde erst kürzlich in den Betrieb investiert oder ein Immobilienkredit aufgenommen, ist im Todesfall des Hauptverdieners die Familie auch finanziell besonders betroffen und eine finanzielle Absicherung dahingehend erforderlich. In der Ruhestands- bzw. Rentenphase ist die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos nicht mehr notwendig. Sind Kredite abbezahlt und stehen die Kinder auf eigenen Beinen ist eine hohe Hinterbliebenenabsicherung ebenfalls nicht unbedingt erforderlich.

Allerdings ist im höheren Alter das Risiko der Krankheit und vor allem der Pflegebedürftigkeit präsenter denn je. Ist der Absicherungsbedarf dem Grunde nach bekannt, ist der Vorsorgebedarf auch der Höhe nach zu beurteilen. Um den eigenen Vorsorgebedarf zu ermitteln, sind bereits vorhandene Vorsorgemaßnahmen zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Einnahmen im Rentenalter sind den prognostizierten Ausgaben im Ruhestand gegenüberzustellen. Gibt es Einnahmequellen, die auch von der Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen werden, z. B. Einnahmen aus Vermietung, sind diese ebenfalls mit aufzuführen. Für die Feststellung einer eventuell vorhandenen Versorgungslücke ist die Betrachtung der Ausgabenseite genau vorzunehmen. Es ist ratsam, aktuelle Haushaltsausgaben genauer einzuschätzen. Eventuell werden einige Ausgaben im Ruhestand wegfallen, wie hohe Fahrtkosten oder Kreditraten für das Eigenheim. Andere Belastungen werden hinzukommen, z. B. Kosten für Arztbesuche und Medikamente.

Ist die Versorgungslücke bekannt, sollte sich ein Überblick über die aktuelle Vermögenssituation verschafft werden. Welcher Sparbetrag auf Dauer möglich ist, muss daher jeder individuell prüfen. Bestehende Konsumkredite sollten vermieden bzw. vor dem Altersvorsorgesparen abgebaut werden. Weiterhin sollte vor allem für Selbstständige immer eine Liquiditätsreserve zur Verfügung stehen, um nicht vorzeitig eine Sparanlage kündigen und finanzielle Einbußen
hinnehmen zu müssen.

Es empfiehlt sich in frühen Jahren mit der Vorsorge zu beginnen und laufend anzupassen. Gleichzeitig wird so optimal vom Zinseszins profitiert und mit kleinen Beiträgen eine gute Absicherung erzielt. Je später mit der privaten Altersvorsorge begonnen wird, desto höher sind die Beiträge, die für eine Zusatzrente eingezahlt werden müssen.

Grundsätzlich stehen dem Selbstständigen eine Vielzahl von Möglichkeiten der Vorsorge offen. Dabei fällt es schwer den Überblick zu behalten, welche Vorsorgeformen geeignet sind. Besonders bei der Planung der Altersvorsorge ist es bei Selbstständigen wichtig auf Produkteigenschaften wie Flexibilität und Insolvenzschutz sowie auf die steuerliche Behandlung zu achten.

Im Folgenden werden für Unternehmer geeignete Vorsorgeformen vorgestellt, mit dem Ziel, einen Überblick über die Möglichkeiten der Absicherung des Lebensstandards zu geben – sowohl für den Ruhestand als auch bei plötzlicher Berufsunfähigkeit oder bei Krankheit. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der steuerlichen Behandlung, der Flexibilität und der insolvenzrechtlichen Behandlung der einzelnen Vorsorgemaßnahmen. Da vor allem die Sicherheit der Altersvorsorge eine große Rolle spielt, wird neben der insolvenzrechtlichen Betrachtung auch auf die Behandlung der Sparanlage bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) eingegangen.

In diesem Zusammenhang folgend eine kurze Erklärung grundsätzlicher Begriffe:

Pfändungsschutz

Wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr begleicht, obwohl er noch zahlungsfähig ist, kann der Gläubiger das Einkommen und Vermögen des Schuldners pfänden lassen. Der dazu benötigte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss der Gläubiger beim Amtsgericht beantragen.

Mit dem in der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführten „Altersvorsorgeschutz“ – § 851c ZPO – wurde ein gewisser Pfändungsschutz für qualifiziertes Altersvorsorgevermögen geschaffen, umexistenzsichernde Alterseinkünfte zu gewährleisten, soweit diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Liegt ein „geschützter“ Altersvorsorgevertrag vor, gilt für den Pfändungsfall, dass Rentenleistungen gem. § 851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Damit findet die Pfändungstabelle gem. § 850 ZPO Anwendung.

§ 851d ZPO erweitert den Schutz der Pfändungsvorschriften u. a. auch auf Zahlung aus Bank- und Fondssparpläne sowie steuerlich geförderte Vorsorgeverträge, soweit diese gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert sind.

Insolvenzschutz

Kann der Schuldner den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen, kann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet werden vorausgesetzt es ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden. Mit Eröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, so auch über die Versicherungsverträge, bei welchen er Versicherungsnehmer ist.

Insolvenzschutz der Altersvorsorgemaßnahmen bedeutet, dass das angesparte Vorsorgekapital vom Insolvenzverwalter nicht mit zur Insolvenzmasse gezogen werden darf. Das Insolvenzrecht verweist auf die Pfändungsvorschrift. Daher gelten die Pfändungsfreibeträge auch im Insolvenzfall entsprechend.

Hartz IV-Sicherheit

Für die Beanspruchung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind die Anforderungen in den letzten Jahren weiter verschärft worden. Es gilt der Grundsatz, dass der Hilfsbedürftige erst sein eigenes Vermögen einsetzen muss, bevor er diese Sozialleistung beziehen kann. Zum Vermögen zählen neben Bankguthaben, Sparbüchern und Aktien regelmäßig auch Lebens- und Rentenversicherungsverträge. D.h. die Arbeitsagentur kann vom Betroffenen zum Teil die vorzeitige
Kündigung des Versorgungsvertrages verlangen, sofern die Versicherung vorzeitig verwertbar und eine Kündigung nicht „unwirtschaftlich“ ist.

Je nach Vorsorgeform ist das angesparte Vermögen ganz oder teilweise durch Freibeträge vor der Verwertung geschützt. Inwieweit zeigen im Folgenden entsprechende Ausführungen der einzelnen Altersvorsorgemöglichkeiten.

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