Back to top

Versorgungsausgleich kann bei langer Trennungszeit geringer ausfallen

Artikel aus dem Journal 02-2016

Scheitert eine Ehe, werden im Scheidungsfall die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. Dies bezieht sich insbesondere auf Versorgungsansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer privaten und einer betrieblichen Altersversorgung.

Dadurch erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung.

Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Die Ehezeit kann aber nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.03.2016 (Az. 7 UF 115/14) auch verkürzt werden, wenn die Ehepartner besonders lange getrennt lebten. In derartigen Fällen mangele es während des Trennungszeitraums an einer Lebensgemeinschaft, die die Grundlage für den Versorgungsausgleich bilde (§ 27 VersAusglG).

Im entschiedenen Fall betrug die Ehezeit zwar ca. 29 Jahre, davon lebten die Eheleute aber fast 10 Jahre getrennt. Das stellte nach Ansicht des Gerichts eine lange Trennungszeit dar. Die Ehezeit wurde daraufhin auf das Ende des ersten Trennungsjahrs beschränkt.

Die Rechtsprechung ist bedeutsam, da nicht wenigen Scheidungen eine lange Trennungszeit vorausgeht. 

Versorgungsausgleich bei Trennung
Versorgungsausgleich
Ansprechpartner
dsc_3838_klein.jpg
BeratungWir beraten Sie zu Themen der Alters- und Gesundheitsvorsorge
Tel.
030 206732-0
Fax
030 206732-333
E-Mail
E-Mail senden
Alle IPV-Journal online ansehen