Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Die Ehezeit kann aber nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.03.2016 (Az. 7 UF 115/14) auch verkürzt werden, wenn die Ehepartner besonders lange getrennt lebten. In derartigen Fällen mangele es während des Trennungszeitraums an einer Lebensgemeinschaft, die die Grundlage für den Versorgungsausgleich bilde (§ 27 VersAusglG).
Im entschiedenen Fall betrug die Ehezeit zwar ca. 29 Jahre, davon lebten die Eheleute aber fast 10 Jahre getrennt. Das stellte nach Ansicht des Gerichts eine lange Trennungszeit dar. Die Ehezeit wurde daraufhin auf das Ende des ersten Trennungsjahrs beschränkt.
Die Rechtsprechung ist bedeutsam, da nicht wenigen Scheidungen eine lange Trennungszeit vorausgeht.
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