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Die Basis-Rente

Längere Ausbildungszeiten, frühere Rentenbeginne, steigende Lebenserwartung. Immer weniger Beitragszahler müssen immer mehr Rentner finanzieren. Dies sind Ursachen dafür, dass eine umfassende Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung allein nicht mehr gesichert ist. Rentenkürzungen sind die Folge. Versorgungslücken werden weiter zunehmen. Eine ergänzende private Altersvorsorge ist existenzieller denn je.

Thema/Kategorie

Mit dem Alterseinkünftegesetz erfolgte die Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-
aufwendungen und Altersbezügen. Die Altersvorsorgebeiträge werden schrittweise steuerlich entlastet und im Gegenzug die Renten zunehmend besteuert.

Das Altersvorsorgesystem gliedert sich in drei Schichten

1. Schicht: Basisversorgung

zum Beispiel:
gesetzliche Rente, Basis-Rente

2. Schicht: Zusatzversorgung

zum Beispiel:
betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente

3. Schicht: Kapitalanlageprodukte

zum Beispiel:
Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

 

Um einen Anreiz für eine ergänzende Altersvorsorge zu bieten, fördert der Staat die private Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt, durch einen Sonderausgabenabzug.

Was ist die Basis-Rente?

Sie ist der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet und unterliegt in Abgrenzung zu anderen privaten Produkten strikten Verfügungsbeschränkungen.

Beiträge zur Basis-Rente werden nur dann gefördert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen, lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden. Zudem darf die Basis-Rente nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Diese Verfügungsbeschränkungen sollen sicherstellen, dass das Vorsorgekapital auch tatsächlich für die Versorgung im Alter zur Verfügung steht.

Im Fall einer Insolvenz sind alle Vermögenswerte aus der Basis-Rente nach § 851c II ZPO gestaffelt nach dem Lebensalter bis zu 256.000 EUR pfändungsfrei. Im Leistungsbezug sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Zudem ist die Basis-Rente Hartz IV-sicher.

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Für das Jahr 2017 werden 84 Prozent der Altersvorsorgebeiträge steuerlich freigestellt. In jedem darauf folgenden Jahr steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 Altersvorsorgebeiträge zu 100 Prozent steuerlich berücksichtigt werden.

Hierbei gilt für alle Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von 23.362 EUR für das Jahr 2017 (für Verheiratete: 46.724 EUR). Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem gültigen Beitragssatz (24,8 Prozent) und der Beitragsbemessungsgrenze West in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt zukünftig eine automatische Wertanpassung sicher.

Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) berührt nicht den Sonderausgabenabzug für die Riester-Rente. Das heißt, Steuerpflichtige können sowohl ihre Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen, als auch die steuerliche Förderung (falls förderberechtigt) für die private Altersversorgung nach "Riester" beanspruchen.

Steuerliche Behandlung der Leistungen

Renten aus der Basisversorgung unterliegen einheitlich – auch bei Selbständigen – der Besteuerung. Der Prozentsatz der Besteuerung erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im Jahr 2017 wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Prozent gewährt. Er gilt für Renten, die in 2017 erstmals gezahlt werden.

Zielgruppe Höherverdienende Arbeitnehmer

Für sie ergibt sich die Möglichkeit in der Erwerbsphase, in der das Einkommen einer hohen Steuerbelastung unterliegt, Beiträge steuerbegünstigt für die Altersvorsorge aufzuwenden. Erst im Alter sind die Leistungen mit einem dann geringeren Steuersatz zu versteuern.

Zudem stellt die Basis-Rente ein neues zusätzliches Instrument der Vorsorge dar. Dies gilt insbesondere, wenn die steuerlichen Höchstgrenzen anderer Altersvorsorgeprodukte, wie zum Beispiel in der betrieblichen Altersversorgung, bereits ausgeschöpft sind.

Beispiel zur steuerlichen Förderung im Jahr 2017:

Arbeitnehmer (45 Jahre, ledig), Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) 5.000 EUR, Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 5.000 EUR, Beitrag zur Basis-Rente jährlich 2.400 EUR.

AN-Beitrag zur gRV

5.000 EUR

AG-Beitrag zur gRV

5.000 EUR

Beitrag zur Basis-Rente

2.400 EUR

Gesamt-Versorgungsbeiträge

12.400 EUR

davon 84 Prozent

10.416 EUR

abzüglich steuerfreier AG-Anteil

5.000 EUR

absetzbare Altersvorsorge-Aufwendungen

5.416 EUR

Höchstbetrag

23.362 EUR

davon 84 Prozent

19.624 EUR

abzüglich steuerfreier AG-Anteil

5.000 EUR

maximaler Betrag

14.624 EUR

absetzbare Altersvorsorge-Aufwendungen

5.416 EUR

 

Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2017 Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.416 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Davon entfällt auf den Beitrag zur Basis-Rente ein Abzugsbetrag von 2.016 EUR (84 Prozent von 2.400 EUR).

Im Alter von 65 Jahren würde der Arbeitnehmer aus seiner Basis-Versorgung (Laufzeit und Beitragszahlungsdauer 20 Jahre, Jahresbeitrag 2.400 EUR) eine monatliche Gesamtrente (inklusive nicht garantierter Überschüsse) von ca. 254 EUR erhalten, was einer jährlichen Gesamtrente von ca. 3.048 EUR entspricht.

Besteuerung der Rente

Im Zuge der ansteigenden Besteuerung der Rentenleistungen aus der Basisversorgung gilt für diesen Arbeitnehmer im Jahr 2037 ein Besteuerungsanteil von 97 Prozent. Die jährliche Gesamtrente von ca. 3.048 EUR unterliegt im Jahr 2037 zu 97 Prozent (ca. 2.957 EUR) der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers. Ab dem zweiten Jahr ist die Rente voll anzusetzen. Von der Rente wird jedoch ein persönlicher Freibetrag abgezogen, der auf Dauer festgeschrieben wird. Dieser beträgt im Beispiel 3 Prozent (ca. 91 EUR) und ermittelt sich folgendermaßen: 100 Prozent abzüglich Besteuerungsanteil von 97 Prozent (im Jahr 2037) bezogen auf die Jahresrente von ca. 3.048 EUR.

Gegenüberstellung der steuerlichen Entlastung und der Steuerpflicht der Renten:

durchschnittliche steuerliche Absetzbarkeit: 96,4%

Besteuerungsanteil der Rente 2035: 97,0 %

Die durchschnittliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisversorgung beträgt in unserem Beispiel ca. 96,4 Prozent. Der Besteuerungsanteil einer konstanten Rente liegt bei 97 Prozent (2035). Die steuerliche Entlastung in der Aktivphase entspricht in etwa der steuerlichen Belastung der Rente im Alter. Allerdings wird der individuelle Steuersatz im Rentenbezug in der Regel niedriger sein als in der Erwerbsphase und führt somit zu einer Entlastung.

Zielgruppe Selbstständige

Selbstständige erhalten erstmals die Möglichkeit, steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen. Werden keine Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk entrichtet, steht ihnen der volle Höchstbetrag für die Basis-Rente zur Verfügung.

Beispiel zur steuerlichen Förderung im Jahr 2017:

Selbstständig (55 Jahre, ledig), Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk 10.000 EUR, Beitrag zur Basis-Rente 13.362 EUR.

Beiträge zur Basisversorgung
Beitrag berufständisches Versorgungswerk

10.000 EUR

Beitrag zur Basis-Rente

13.362 EUR

Gesamt-Versorgungsbeiträge

23.362 EUR

davon 84 Prozent

19.624 EUR

absetzbare Altersvorsorge-Aufwendungen

19.624 EUR

Höchstbetrag

23.362 EUR

davon 84 Prozent

19.624 EUR

maximaler Betrag

19.624 EUR

absetzbare Altersvorsorge-Aufwendungen

19.624 EUR

Der Selbstständige kann im Jahr 2017 Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 19.624 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Davon entfällt auf den Beitrag zur Basis-Rente ein Abzugsbetrag von 11.224 EUR (84 Prozent von 13.362 EUR).

Im Alter von 65 Jahren würde der Selbstständige aus seiner Basis-Versorgung (Laufzeit und Beitragszahlungsdauer 10 Jahre, Jahresbeitrag 13.362 EUR) eine jährliche Gesamtrente (inklusive nicht garantierter Überschüsse) von ca. 7.620 EUR erhalten.

Besteuerung der Rente

Im Zuge der ansteigenden Besteuerung der Rentenleistungen aus der Basisversorgung gilt für diesen Selbstständigen im Jahr 2027 ein Besteuerungsanteil von 87 Prozent. Die jährliche Gesamtrente von ca. 7.620 EUR unterliegt im Jahr 2027 zu 87 Prozent (ca. 6.629 EUR) der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Selbstständigen. Ab dem zweiten Jahr ist die Rente voll anzusetzen. Von der Rente wird jedoch ein persönlicher Freibetrag abgezogen, der auf Dauer festgeschrieben wird. Dieser beträgt im Beispiel 13 Prozent (ca. 862 EUR) und ermittelt sich folgendermaßen: 100 Prozent abzüglich Besteuerungsanteil von 87 Prozent (im Jahr 2027) bezogen auf die Jahresrente von ca. 7.620 EUR.

Gegenüberstellung der steuerlichen Entlastung und der Steuerpflicht der Renten:

durchschnittliche steuerliche Absetzbarkeit: 92,8%

Besteuerungsanteil der Rente 2027: 87,0%

Die durchschnittliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisversorgung beträgt in unserem Beispiel ca. 93 Prozent. Der Besteuerungsanteil einer konstanten Rente liegt bei 87 Prozent (2027). Trotz dieser Tatsache ist die Basis-Rente interessant, da davon auszugehen ist, dass der individuelle Steuersatz im Alter geringer ist als in der Zeit der Erwerbstätigkeit.

Zielgruppe Ältere (Angestellte/Selbstständige) kurz vor dem Ruhestand

Für ältere Angestellte bzw. Selbstständige ist das Verhältnis zwischen der Absetzbarkeit der Beiträge und der späteren Rentenbesteuerung besonders attraktiv.

Beispiel: Ein 60-Jähriger (2017) zahlt fünf Jahresbeiträge in seine Basis-Rente ein. Im Jahr 2022 möchte er in den Ruhestand gehen. Es gilt folgende Gegenüberstellung:

durchschnittliche steuerliche Absetzbarkeit: 88%

Besteuerungsanteil der Rente 2022: 82%

Die durchschnittliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisversorgung beträgt in unserem Beispiel ca. 88 Prozent. Der Besteuerungsanteil einer konstanten Rente liegt bei 82 Prozent (2022). Die steuerliche Entlastung in der Aktivphase ist somit höher als die steuerliche Belastung im Alter. Zudem wird der individuelle Steuersatz im Alter niedriger sein als in der Zeit der Erwerbstätigkeit.

Tendenziell gilt: Je älter der Steuerpflichtige und je höher sein Einkommen, desto attraktiver ist die Basis-Rente.

Auch Rentner/Pensionäre können durch die Basis-Rente attraktive Steuervorteile nutzen. Für sie ist der Abschluss einer Basis-Rente gegen Einmalbeitrag besonders interessant.

Zielgruppe Jüngere (Angestellte/Selbstständige)

Für jüngere Angestellte bzw. Selbstständige, die nach 2040 in Rente gehen, ist nur ein Teil der Beiträge steuerlich absetzbar, während im Alter die Rente zu 100 Prozent der Steuerpflicht unterliegt.

Beispiel: Ein 30-Jähriger (2017) zahlt bis zum Jahr 2054 (Endalter 67) durchgehend Beiträge in seine Basis-Rente ein. Es gilt folgende Gegenüberstellung:

durchschnittliche steuerliche Absetzbarkeit: 98,1%

Besteuerungsanteil der Rente 2054: 100%

Die durchschnittliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisversorgung beträgt in unserem Beispiel ca. 98,1 Prozent. Der Besteuerungsanteil einer konstanten Rente liegt bei 100 Prozent (2054). Der steuerliche Abzug in der Aktivphase ist wohl geringer. Da in der Aktivphase der individuelle Steuersatz regelmäßig höher ist als im Alter, muss der geringere Abzug nicht zu einer Mehrbelastung führen.

Insbesondere für Jüngere ist interessant, dass über die Basis-Rente die Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit steuerbegünstigt gestaltet werden kann.

Jüngere sollten für sich abwägen, in welcher Schicht des Drei-Schichten-Modells sie Vorsorge betreiben. So können Angestellte zum Beispiel bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (2. Schicht) Beiträge sofort zu 100 Prozent steuerfrei aufgewendet werden. Auch die Riester-Rente (2. Schicht) kann durch staatliche Zulagen und Sonderausgabenabzug interessant sein. Es empfiehlt sich für Jüngere, zunächst individuell zu prüfen, ob die Produkte aus den anderen Schichten vorteilhafter sind.