Back to top

BAG: Wahl des versicherungsförmigen Verfahrens zu Beginn der Zusage nicht ausreichend

Fachartikel aus dem Journal online 01-2017

Scheidet ein Mitarbeiter mit einer unverfallbaren Direktversicherungs- oder Pensionskassenkassenzusage aus, so nutzt der Arbeitgeber regelmäßig das versicherungsförmige Verfahren.  Werden bestimmte „soziale Auflagen“ erfüllt und wird das Verfahren spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden dem Mitarbeiter und dem Versicherer anzeigt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG), beschränkt sich der unverfallbare Anspruch auf den Wert der Police.

Werden die sozialen Auflagen nicht erfüllt oder wird die Anzeigefrist nicht eingehalten, dann bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach dem pro rata temporis Prinzip (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Mitarbeiter mit langjährigen Dienstzeiten vor Erteilung der Zusage können dann weit mehr verlangen als den Wert der Versicherung.

In der Praxis wurde oftmals das versicherungsförmige Verfahren bereits bei Erteilung der Zusage gewählt, beispielsweise in einer Versorgungsordnung oder einer Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vorgeschoben (BAG v. 19.05.2016 – 3 AZR 794/14). Die Anzeige des versicherungsförmigen Verfahrens kann erst dann erfolgen, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Die bisher verbreitete Praxis der Wahl zu Beginn der Zusage reicht nicht mehr aus. Es kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten beim vorzeitigen Ausscheiden auf Arbeitgeber zu.

IPV-Tipp: Der IPV rät Arbeitgebern, bAV-Lösungen ausschließlich mit professionellen und erfahrenen Anbietern durchführen, die in der Lage sind, die betriebsrentenrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Kooperationsgesellschaften des IPV.

Arbeitgeber sollten ihre Dokumente anpassen. Aufhebungsverträge, Kündigungen, Kündigungsbestätigungen und dergleichen sollten die Anzeige des versicherungsförmigen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG enthalten. Der Arbeitgeber hat auch den Nachweis zu erbringen, dass die Erklärung beim Arbeitnehmer und beim Versicherer tatsächlich zugegangen ist.

Ansprechpartner
dsc_3838_klein.jpg
BeratungWir beraten Sie zu Themen der Alters- und Gesundheitsvorsorge
Tel.
030 206732-0
Fax
030 206732-333
E-Mail
E-Mail senden
Alle IPV-Journal online ansehen