In der Praxis wurde oftmals das versicherungsförmige Verfahren bereits bei Erteilung der Zusage gewählt, beispielsweise in einer Versorgungsordnung oder einer Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vorgeschoben (BAG v. 19.05.2016 – 3 AZR 794/14). Die Anzeige des versicherungsförmigen Verfahrens kann erst dann erfolgen, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Die bisher verbreitete Praxis der Wahl zu Beginn der Zusage reicht nicht mehr aus. Es kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten beim vorzeitigen Ausscheiden auf Arbeitgeber zu.
IPV-Tipp: Der IPV rät Arbeitgebern, bAV-Lösungen ausschließlich mit professionellen und erfahrenen Anbietern durchführen, die in der Lage sind, die betriebsrentenrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Kooperationsgesellschaften des IPV.
Arbeitgeber sollten ihre Dokumente anpassen. Aufhebungsverträge, Kündigungen, Kündigungsbestätigungen und dergleichen sollten die Anzeige des versicherungsförmigen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG enthalten. Der Arbeitgeber hat auch den Nachweis zu erbringen, dass die Erklärung beim Arbeitnehmer und beim Versicherer tatsächlich zugegangen ist.

- Tel.
- 030 206732-140
- Fax
- 030 206732-312
- E-Mail senden