Als Reaktion auf stetige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 09.12.2016 seine Grundsätze zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionszusagen nach § 6a EStG aufgegeben. Danach dürfen Pensionsrückstellungen für beherrschende GGF wieder auf das schriftlich fixierte Endalter (oft: 65) bilanziert werden. Vorher musste für Jahrgänge ab 1953 auf 66 oder 67 bilanziert werden. Die Berücksichtigung des schriftlichen Endalters ist für alle offenen Bilanzen möglich und sollte spätestens im Wirtschaftsjahr erfolgen, das nach dem 09.12.2016 beginnt. Konsequenz ist eine außerordentliche Zuführung zur Pensionsrückstellung.
IPV-Tipp: GGF mit unzureichend ausfinanzierten Zusagen sind gut beraten, die Steuerersparnis in zusätzliches Deckungsvermögen zu investieren und zu verpfänden. Die verringerte Deckungslücke führt obendrein zu besserem Insolvenzschutz und einer Verbesserung der Handelsbilanz.
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