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Übertragung einer Pensionszusage führt nicht automatisch zum Zufluss beim Mehrheitsgesellschafter

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2017

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) tragen sich beim Unternehmensverkauf nicht selten mit dem Gedanken, die eigene Pensionszusage schuldbefreiend auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Auf diese Weise findet sich leichter ein Käufer. Diesem Modell der einfachen Schuldübernahme - ohne Wechsel des GGF-Anstellungsverhältnisses - stand allerdings ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2007 (12.04.2007 – VI R 6/02) entgegen, worin der Schuldnerwechsel als lohnsteuerpflichtig bewertet wurde.

In einem neuen Urteil hält der Bundesfinanzhof die Übertragung einer Pensionszusage nicht für lohnsteuerpflichtig (BFH v. 18.08.2016 - VI – R 18/13), da die Übertragung auf einen Dritten kein Zufluss beim GGF auslöst. Anders als im Urteil vom 12.04.2007 hatte der Versorgungsberechtigte kein Wahlrecht, wonach der Ablösebetrag an ihn als Abfindung oder als Ablöse an eine übernehmende GmbH zu zahlen war. 

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