In einem neuen Urteil hält der Bundesfinanzhof die Übertragung einer Pensionszusage nicht für lohnsteuerpflichtig (BFH v. 18.08.2016 - VI – R 18/13), da die Übertragung auf einen Dritten kein Zufluss beim GGF auslöst. Anders als im Urteil vom 12.04.2007 hatte der Versorgungsberechtigte kein Wahlrecht, wonach der Ablösebetrag an ihn als Abfindung oder als Ablöse an eine übernehmende GmbH zu zahlen war.
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