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BRSG: FAQ für Arbeitgeber

Artikel aus dem Report "Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was ändert sich mit der bAV-Reform?"

Ist meine bestehende bAV betroffen?

Die neuen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen betreffen bestehende und neue Vorsorgezusagen folgender Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Nach Ablauf der Übergangsfristen seit 2019 und ab 2022 gilt das ebenfalls für die Zuschusspflicht. Hier sind Versorgungsordnungen zu ändern und steuerliche wie auch buchhalterische Prozesse anzupassen. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob und wie der Zuschuss zusätzlich in einen bestehenden Vertrag eingezahlt werden kann oder ob vielmehr ein Neuvertrag abzuschließen ist.
Der Förderbetrag für Geringverdiener setzt einen „ungezillmerten“ Tarif, bislang kaum verbreitet, voraus. Daher wird er für Bestandszusagen kaum nutzbar sein.

Neue Tarifverträge zum „Sozialpartnermodell“ können bestehende bAV-Betriebsvereinbarungen unmittelbar aushebeln. Regeln ein Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung den gleichen Gegenstand, so wird die Betriebsvereinbarung  verdrängt (§ 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Neben dieser direkten Folge, die es seitens der Sozialpartner zu vermeiden gilt, werden sich mittelbare Auswirkungen ergeben. Reine Beitragszusagen werden im Tarif- und tarifnahen Bereich bestehende Versorgungswerke mit herkömmlichen Leistungsgarantien ablösen. Es ist anzunehmen, dass bei entsprechender Akzeptanz durch die Sozial- und ggf. Betriebspartner bestehende Versorgungswerke mit Mindestgarantien für die Zukunft umstrukturiert werden. Natürlich sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes einzuhalten.

Wie kann ich das BRSG nutzen?

Alle Arbeitgeber…

  • ...können den höheren steuerfreien Dotierungsrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG nutzen und sind ggf. seltener veranlasst, auf einen anderen Durchführungsweg auszuweichen. Der erweiterte Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG betrifft auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit Direktversicherung. Die Einbindung der Riester-Förderung in die bAV dürfte häufiger ein Thema sein und zu „Günstigerprüfungen“ (Riester versus § 3 Nr. 63 EStG) führen. Gerade im Niedriglohnbereich können die Vorteile der Riester-Förderung  überwiegen. 
  • …können im Bereich der Geringverdiener Versorgungswerke schaffen, an deren Aufwand sich bis zu 30 Prozent der Staat beteiligt.

Tarifgebundene Arbeitgeber…

  • …können das Sozialpartnermodell nutzen, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag mit einer reinen Beitragszusage existiert.
  • … können die automatische Entgeltumwandlung für den Bestand und Neueintritte rechtssicher einführen, wenn ein entsprechender, einschlägiger Tarifvertrag zum „Opting-Out“ existiert.

Nicht Tarifgebundene...

  • ...können das Sozialpartnermodell dann nutzen, wenn sie vertraglich die Geltung eines sachlich, zeitlich und örtlich einschlägigen Tarifvertrags zum Sozialpartnermodell vereinbaren  und die Versorgungseinrichtung der Aufnahme zustimmt.

Welche Nachteile hat die Beitragszusage?

Wer die reine Beitragszusage will, muss sich folgende Fragen stellen:

  • Möchte ich mich an einschlägige Tarifverträge binden, von denen ich mich später schwer wieder lösen kann?

  • Möchte ich auf meine bAV-Autonomie verzichten?

  • Möchte ich keine garantierten Leistungen zusagen?

  • Möchte ich mich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrags verpflichten?

  • Möchte ich auf die gesetzliche Unverfallbarkeit für meine Arbeitgeberbeiträge verzichten?

  • Möchte ich meinen Arbeitnehmern eine „portable“ Versorgung verweigern?

Was kann ich vor Inkrafttreten des BRSG aktiv tun?

Ich sollte eine Beratung in Anspruch nehmen, die anhand meiner Belegschafts- und Versorgungsstruktur mögliche Auswirkungen des BRSG aufzeigt.

Alle Arbeitgeber: Ich sollte meine bestehende Versorgungsordnung überprüfen, z. B. wie folgt:

  • Möchte ich meinen Mitarbeitern im Rahmen der Entgeltumwandlung statt 4 Prozent der BBG einen Anspruch auf 8 Prozent der BBG einräumen?
  • Möchte ich die Riesterförderung aktiv ansprechen?
  • Wie vermeide ich Doppelbelastungen durch mein bestehendes  Versorgungswerk und eine zusätzliche tarifvertragliche Versorgung?
  • Soll ich den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent bereits jetzt gewähren und unverfallbar stellen (Pflicht ab 2019 / für Bestand ab 2022)

„Geringverdiener-Branche“: Kommt eine arbeitgeberfinanzierte bAV für meine Belegschaft in Frage?

„Tarifnahe Arbeitgeber“: Inwieweit verweisen meine Arbeitsverträge auf ergänzende Branchentarifverträge und damit möglicherweise auf das Sozialpartnermodell?

„Tarifgebundene Arbeitgeber“: Die Sozialpartner haben die Möglichkeit, die Verantwortung für die reine Beitragszusage auf die Betriebe zu verlagern. Sind meine Belange den Sozialpartnern bekannt?

Bin ich schon IPV/IPM-Mitglied?

Tarifbindung nach Unternehmensgroesse - Report BRSG 2017
Tarifbindung nach Unternehmensgröße

Entfällt jegliche Arbeitgeberhaftung mit der reinen Beitragszusage?

Es verbleiben weiterhin Haftungstatbestände, z. B.

  • Unwirksame Ablösung des bestehenden Versorgungswerks (Drei-Stufen-Theorie)
  • Unterlassene Aufklärung über Risiken der reinen Beitragszusage
  • Zurechnung falscher oder unklarer Erklärungen Dritter (Berater/Versorgungsträger)
  • Haftung durch mangelnde Überwachung des Versorgungsträgers
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