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Neue Garantien und Arbeitgeberwechsel

Artikel aus dem Report "Kapitalgedeckte Altersvorsorge im Umbruch"

Wichtiger Teil der Überlegungen bei der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung ist der Umgang mit den bestehenden Verträgen. Dabei stehen nicht Zusagen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. In diesem „Altbestand“ ist eine Veränderung zwar grundsätzlich zulässig. Ein Eingriff darf aber nicht willkürlich erfolgen und ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur sehr eingeschränkt möglich.

Bestehende Verträge der betrieblichen Altersversorgung von neu eintretenden Mitarbeitern sind anders zu betrachten. Direktversicherungs- oder Pensionskassenverträge, die „mitgebracht“ werden sollen, passen häufig nicht in das Versorgungskonzept des neuen Arbeitgebers mit neuen Garantien. Außerdem können sich hinter diesen „Altverträgen“ Haftungsrisiken verbergen. 

Zu unterscheiden sind zwei unterschiedliche Verfahren der Fortführung einer bei einem alten Arbeitgeber erworbenen betrieblichen Altersversorgung.Die Übernahme der (Direktversicherungs-) Zusage durch den neuen Arbeitgeber und die Übertragung des Wertes der Versorgungszusage des alten Arbeitgebers auf eine neue Zusage des neuen Arbeitgebers.
Im ersten Fall wird der neue Arbeitgeber bei einer Direktversicherung der neue Versicherungsnehmer des Vertrages und tritt in alle Pflichten ein, die sich aus der alten (Direktversicherungs-) Zusage ergeben, häufig ohne diese im Einzelnen zu kennen. Eine Übernahme kann nur einvernehmlich zwischen altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erfolgen.
Im zweiten Fall wird aus dem Übertragungswert in Geld eine Zusage finanziert, die den Regeln der Versorgungsordnung des neuen Arbeitgebers entspricht. In den Fällen, in denen die bisherige Versorgung über eine Direktversicherung eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bestand, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Übertragung (gilt für Neuzusagen ab 2005). Der neue Arbeitgeber muss mit dem Übertragungswert eine Zusage über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erteilen.
Im Rahmen der Mitgliedschaft im Industrie-Pensions-Verein e.V. (IPV) und des Industrie-Pensions-Management e.V. (IPM) bieten wir die Möglichkeit der Überprüfung solcher Fälle für kleine und mittelständische Unternehmen an.

Bei dem IPM-Mitnahmecheck wird durch ein standardisiertes Prüfverfahren der Arbeitgeber vor den gängigsten arbeitsrechtlichen Haftungsfallen bewahrt und der Arbeitnehmer beim „Mitbringen“ haftungsarmer Policen unterstützt.

Zusätzlich gibt der Mitnahmecheck wertvolle Hinweise, z.B. Gestaltungstipps bei Übernahme der Police zwecks Enthaftung des Arbeitgebers.

Aufdeckung typischer Nachschussrisiken des Arbeitgebers:

  • Fehlende Leistungsgarantien (fondsgebundene Versicherungen)
  • Gefahr einer Leistungskürzung von Seiten des Versorgungsträgers aufgrund einer Sanierungsklausel (Pensionskasse VVaG)
  • Fehlende Mitgliedschaft des Anbieters/Versorgungsträgers im gesetzlichen Sicherungsfonds
  • Vereinbarung einer falschen Überschussverwendungsart

Aufdeckung steuerlicher Risiken:

  • Unzulässige Vereinbarungen darüber, wer bezugsberechtigt ist

Das Ergebnis sind konkrete Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Übernahme oder Übertragung. Darüber hinaus gibt es Hinweise z.B. zur Tarifgestaltung und Umgang mit den neuen Garantien, zur Nutzung der neuen Fördermöglichkeiten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) und zum Umgang mit Arbeitgeberzuschüssen.

IPM Mitnahmecheck
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