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Übertragung von Pensionszusagen vom BMF flankiert

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2018

Mit Schreiben vom 30.11.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Sichtweise zur bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen dargestellt. Im Kern geht es um die Anwendung der im Jahre 2013 mit dem AIFM-Steueranpassungsgesetz in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügten §§ 4f und 5 Absatz 7.

In der betrieblichen Altersversorgung betrifft dies insbesondere Fälle der Übertragung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels, eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und die Auslagerung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) auf neugegründete Rentner-GmbH´s.

Verteilung von Aufwand und Gewinn bei entgeltlicher Übertragung von Pensionsverpflichtungen

Aufgrund der Bewertungsbeschränkung für Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG ist i. d. R. davon auszugehen, dass das für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung vereinbarte Entgelt oberhalb des bis dahin steuerrechtlich bilanzierten Teilwertes der Versorgungsverpflichtung liegt. Dies führt beim ursprünglich verpflichteten Unternehmen im Übertragungsjahr zu einem Aufwand. Bis zur Höhe der aufzulösenden Pensionsrückstellung ist dieser Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Teil ist grundsätzlich auf das Übertragungsjahr und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen (§ 4f EStG).

Die bilanzielle Bewertung der Pensionsverpflichtung in der Schlussbilanz des übernehmenden Unternehmens im Übertragungsjahr unterliegt den gleichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalten, wie dies beim ursprünglich Verpflichteten der Fall war. Der Übernehmer hat die Verpflichtungen „so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären“. Für den regelmäßig entstandenen Gewinn kann in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren ist diese Rücklage jeweils mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen (§ 5 Absatz 7 EStG).

Abweichende Regelungen bei einem Arbeitgeberwechsel

Bei der Übertragung einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels kommt eine Sonderregelung bei der Rückstellungsberechnung zur Anwendung. Es kommt zum sog. Teilwert-Splitting, d.h., dass für den übertragenen erdienten Anteil der Versorgung (Past Service) i.d.R. der Barwert der zukünftigen Rentenzahlungen anzusetzen ist. Für den beim Übernehmer noch zukünftig zu erdienenden Teil ist der entsprechende Teilwert zu bilanzieren. Es entfällt allerdings die Rücklagenbildung und korrespondierend die Aufwandsverteilung. Insoweit stellt der Aufwand beim ursprünglich verpflichteten Unternehmen in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar und der Übernahmegewinn beim Übernehmer ist im Übertragungsjahr in voller Höhe ergebniswirksam. Diese Sonderregelungen gelten nicht bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB.

Das BMF stellt zusätzlich noch klar, dass die Regelungen der §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG nicht bei Wechsel des Durchführungsweges anzuwenden sind.

Fazit: Das BMF-Schreiben sorgt für mehr Klarheit bei der bilanziellen Behandlung von Übertragungen von Pensionsverpflichtungen. Insbesondere erhöht sich hiermit die Rechtssicherheit – auch in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 04.07.2017 zu den lohnsteuerlichen Folgen – für die Übertragung von Pensionszusagen von GGF auf eine Rentner-GmbH. Ungeklärt bleibt für GGF leider die Frage nach der angemessenen Höhe des Übertragungsentgelts sowie körperschaftsteuerrechtliche Fragen in Bezug auf die betriebliche Veranlassung bei einem echten Arbeitgeberwechsel.

Übertragung von Pensionszusagen vom BMF flankiert

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