Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob die vorgenommenen Zahlungen umgewandelter Entgelte eines 58-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) an eine zu diesem Zeitpunkt neu erteilte Unterstützungskassenzusage als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind, wenn diese nicht mehr im üblichen Sinne erdient werden können.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Versorgungszusagen an GGF prinzipiell auf Ihre Erdienbarkeit hin zu überprüfen sind. Diese Erdienbarkeit umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von zehn Jahren zwischen der Zusage und dem frühestmöglichen Beginn der Altersversorgung. Unabhängig von der Finanzierung sei bei einem kürzerem Erdienzeitraum davon auszugehen, dass eine gesellschaftliche Veranlassung und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Daher konnten ältere GGF in der Praxis keine bAV mehr einrichten.
In seinem Urteil I R 89/15 vom 07.03.2018 hat der BFH nun entschieden, dass bei einer Entgeltumwandlung des GGF die steuerliche Anerkennung nicht an fehlender Erdienbarkeit scheitere. Schließlich werden bei einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgung die Sparraten aus dem zustehenden Gehalt des GGFs bedient und somit allein von ihm wirtschaftlich getragen. Es muss sich allerdings um eine echte Entgeltumwandlung handeln, was nicht durch ein vorheriges sprunghaft erhöhtes Gehalt umgangen werden darf. Zudem bleibt weiterhin vorausgesetzt, dass die Versorgungszusage dem üblichen Fremdvergleich standhält.
Außerdem stellte der BFH im gleichen Urteil klar, dass bei einer bestehenden Zusage der Wechsel des Durchführungsweges nicht zu einer erneuten Prüfung der Erdienbarkeit führt, solange die Zusage nicht erhöht und der Arbeitgeber nicht stärker wirtschaftlich belastet wird.
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