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Die Pensionszusage

Die Pensionszusage mit Rückdeckung ist insbesondere für Spitzenverdiener interessant, da sie hohe Versorgungszusagen ermöglicht. Hierdurch können Versorgungssysteme individuell optimal ergänzt oder gar ersetzt werden.

Was ist eine Pensionszusage mit Rückdeckung?

Bei der rückgedeckten Pensionszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Dienstverhältnisses Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung zu. Der Arbeitgeber hat diese Versorgungsverpflichtungen grundsätzlich in der Bilanz als Pensionsrückstellung auszuweisen.

Um bei Eintritt des Versorgungsfalls über ausreichende Mittel zu verfügen, schließt der Arbeitgeber bei einem Versicherer eine oder mehrere Rückdeckungsversicherungen ab und lagert somit das Versorgungsrisiko voll oder teilweise auf den Versicherer aus. Bei sog. wertpapiergebundenen Zusagen ist ein Ausweis der Verpflichtung in der Handelsbilanz sogar vollständig vermeidbar. Dies kann z.B. durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung erreicht werden, deren Leistungen kongruent zur Zusage sind.

Die Beiträge, die in die Rückdeckungsversicherung einfließen, sind der Höhe nach unbegrenzt. Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung und betrieblicher Altersversorgung darf jedoch 75 Prozent der jeweiligen Bruttobezüge des Arbeitnehmers nicht überschreiten.

Es können Renten- oder Kapitalleistungen zugesagt werden.

Die Versorgung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden.

Bei der Pensionszusage gegen Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer regelmäßig Gehaltsteile umwandeln oder auch variabel jedes Jahr entscheiden, ob und wie viel er an Gehalt umwandeln möchte. Das heißt, auch einmalige Tantiemen, Gratifikationen und andere Sonderzahlungen können in die Versorgung einfließen. Dieses ist eine Möglichkeit, die nur die Versorgung über eine Pensionszusage bietet.

 

Wie werden Beitrag und Leistung im Rahmen einer Pensionszusage steuerlich behandelt?

Nach § 6a EStG sind für die Pensionszusagen vom Arbeitgeber in der Bilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen zu bilden. Die daraus resultierende Steuerersparnis kann vom Unternehmen frei angelegt werden. So wird ein ertragsteuerlicher Finanzierungseffekt dadurch ausgelöst, dass die vom Arbeitgeber eingegangenen Versorgungsverpflichtungen in Form von Bildung von Pensionsrückstellungen buchmäßig den steuerpflichtigen Gewinn und damit die abzuführenden Ertragsteuern mindern.

Die auf diese Weise ersparten Ertragsteuern führen zunächst zu einer zusätzlichen Liquidität des Betriebes. Durch die spätere Zahlung der Pensionsleistungen und der dann erfolgenden gewinnerhöhenden Auflösung der Rückstellungen ist diese Liquidität jedoch eher eine langfristige Steuerstundung.

Für die Pensionszusage galt bereits immer das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Erteilung der Zusage wie auch ihre Finanzierung haben für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Konsequenzen. Stattdessen unterliegen die späteren Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung.

Allerdings kommt die Gewährung eines Versorgungsfreibetrages sowie eines Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag und der Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 EUR in Betracht.

Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 allmählich abgeschmolzen. Die Umstellung wird nach dem sog. Kohortenprinzip durchgeführt, d.h. bei Empfängern von Versorgungsbezügen bleiben der bei Beginn des Versorgungsbezuges ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf Dauer unverändert (§ 19 Abs. 2 EStG). Betroffen sind auch Rentner, die schon Versorgungsbezüge erhalten.

Wählt der Arbeitnehmer anstatt der laufenden Renten eine einmalige Kapitalleistung, so kann unter Umständen der besondere Steuersatz nach § 34 EStG für Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit angewendet werden, die so genannte Fünftelungsregelung. Sie führt dann zu einer Steuervergünstigung, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits mit seinem sonstigen zu versteuernden Einkommen den Spitzensteuersatz erreicht.

 

Sind die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen?

Während bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Pensionszusage die Aufwendungen für die Zusage in voller Höhe beitragsfrei in allen Sozialversicherungszweigen sind, gilt dies bei einer durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer selbst finanzierten Pensionszusage nur bis zu einem Betrag in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung. Über den Betrag von vier Prozent hinausgehende Beträge sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

Alle Gehaltsteile, die oberhalb der BBG liegen, können dagegen sozialversicherungsfrei in die Versorgung eingebracht werden.

In der Auszahlungsphase sind die gezahlten Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung beitragsfrei.

Für die Rentenzahlungen sehen §§ 226 und 229 SGB V eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vor, soweit der Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist. Die Verbeitragung entfällt daher bei Personen, die privat kranken- und pflegeversichert sind.

Die Pflicht für gesetzlich Versicherte besteht jedoch nur, wenn  die monatlichen Versorgungsbezüge insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 226 SGB V) übersteigen. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Achtung: Übersteigt die Rentenleistung die Freigrenze, unterliegt der Gesamtbetrag der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ab dem ersten Cent. Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung gilt anstelle der Freigrenze ein Freibetrag in gleicher Höhe.

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gilt auch für eine einmalige Kapitalabfindung, wobei die monatlichen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung fiktiv auf 10 Jahre verteilt werden. Die Freigrenze bzw. der Freibetrag für das Kapital wird aus dem 6-fachen der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ermittelt.