Die Basis-Rente bietet sich auch für angestellte „Gutverdiener“ mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen oder mit einmaliger Abfindungszahlung als Alternative an, wenn die betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung als Steuersparmodell ausgeschöpft ist oder aufgrund der anschließenden Belastung der Betriebsrente mit gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen vermieden werden soll. Derjenige, der Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rahmen einer sozialversicherungsfreien Abfindung umwandelt, hat keine Sozialversicherungsersparnis, muss aber später bei Fälligkeit der Betriebsrente meist Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen. Diese Beitragspflicht „durch die Hintertür“ kann er verhindern: durch eine Basis-Rente.
Beispiel
Ein angestellter, rentenversicherungspflichtiger Geschäftsführer, 62 Jahre, hat ein jährliches zu versteuerndes Einkommen von 150.000 EUR, das dem Spitzensteuersatz unterliegt (42 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag zzgl. 9 % Kirchensteuer) und möchte fünf Jahre vor Rentenbeginn seine jährliche Nettotantieme von 20.000 EUR für die Altersversorgung anlegen. Seine Ehefrau verfügt über keine Einnahmen. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Vorteil Basis-Rente:
Anstelle der Umwandlung der Tantiemen in eine betriebliche Altersversorgung entscheidet er sich zur Auszahlung der Tantiemen und Einzahlung in eine BasisRente. Auf diese Weise vermeidet er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Leistungsphase, die für eine Betriebsrente anfallen würden. Steuerlich hat er sogar Vorteile: Obwohl der Beitrag zur Basis-Rente seit 2023 zu 100 % steuerlich abziehbar ist, ist die Basis-Rente in der Leistungsphase teilweise sogar steuerfrei (die Betriebsrente ist voll steuerpflichtig, vgl. Schaubild).

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Durch die jährliche Einzahlung der Tantieme in die Basis-Rente lässt sich nach fünf Jahren eine veritable Versorgung erzielen, die in der Leistungsphase auch noch sozialversicherungsfrei ist:

Die Basis-Rente deckt ein noch viel breiteres Spektrum ab, als hier dargestellt: Über eine Basis-Rente können alle Steuerpflichtigen ihre Absicherung u. a. für den Fall der Berufsunfähigkeit steuerbegünstigt gestalten. Auch Rentner können durch die Basis-Rente attraktive Steuervorteile nutzen, beispielsweise bei der Wiederanlage von Einmalzahlungen aus fälligen Kapitallebensversicherungen.

1 Die Abfindung ist in der Regel sozialversicherungsfrei. Bei anschließender freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Abfindung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Ausnahme: Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG a. F.
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