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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten – Eine Entlastung scheint in Sicht

Artikel aus dem Journal online 01-2019

Für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung müssen gesetzlich Krankenversicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das verärgert viele Betriebsrentner. Insbesondere dann, wenn es sich um Entgeltumwandlungen in Direktversicherungen oder Pensionskassenzusagen handelt. Es wird dann häufig von einer sog. „Doppelverbeitragung“ gesprochen. Das Bundesgesundheitsministerium plant aktuell eine Entlastung der Versicherten. Der nachfolgende Artikel erläutert die Hintergründe und die Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

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Echte und unechte Doppelverbeitragung

Seit 2004 sind auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Bis dahin waren für Krankenversicherungspflichtige einmalige Kapitalzahlungen beitragsfrei und laufende Renten wurden nur mit dem halben Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil) verbeitragt. Die Kritik an der geänderten Regelung entzündete sich vor allem daran, dass auch Kapitalzahlungen von Verträgen verbeitragt werden, die bereits vor dem Jahr 2004 abgeschlossen worden sind. Dies stellt in der Augen der Betroffenen einen Vertrauensbruch dar. Da aktuell der volle Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur Beitragsermittlung herangezogen wird spricht man von einer unechten Doppelverbeitragung. Schließlich waren auf die Beiträge in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies ist, nach Angaben der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), bei über 90 % der Betriebsrentenverträge der Fall.

Zu einer echten Doppelverbeitragung kommt es nur in den Fällen, in denen sowohl auf die Beiträge als auch auf die bAV-Leistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn bei pauschalversteuerten Gehaltsverwendungs-Direktversicherungen die Beiträge nicht vollständig aus Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) finanziert werden.

Keine Regel ohne Ausnahmen

In nur wenigen Fällen gibt es Ausnahmen von der oben genannten Regelung. Seit dem 01.01.2018 sind die Leistungen aus einer im Rahmen der bAV abgeschlossenen Riester-Rente nicht mehr beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies liegt daran, dass es ohne die Ausnahmeregelung zwingend zu einer echten Doppelverbeitragung führen würde, da die Beiträge zu einem Riester-bAV-Vertrag immer aus dem bereits verbeitragten Einkommen finanziert werden.

Eine weitere Ausnahme stellt der Teil der Leistung einer Direktversicherung bzw. eines Pensionskassenvertrages dar, der nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis mit privaten Beiträgen finanziert wurde. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Versorgung durch Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer aus dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts herausgelöst wurde. Diese Ausnahme wurde nach zwei vorangegangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 12. Dezember 2018 gesetzlich geregelt. Nach Angaben des Spitzenverbandes der Krankenkassen gilt dies auch für privat fortgeführte Pensionsfondszusagen.

Gerechte Entlastung ist nicht darstellbar

In der Praxis ist es bei bestehenden Versorgungen schwierig bis unmöglich eine echte Doppelverbeitragung nachträglich zu vermeiden. Über die meist langen Laufzeiten der Verträge ist nur mit sehr großem Aufwand oder auch gar nicht mehr feststellbar, welche Beiträge in der Vergangenheit mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet waren und welche nicht. Auch eine Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die aufgrund der unechten Doppelverbeitragung seit 2004 gezahlt wurden, ist nicht realistisch. Immerhin geht es hier um Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen von ca. 40 Milliarden Euro. Soll eine Entlastung der Beitragszahler erfolgen, kann dies nur für die Zukunft und nur pauschal umgesetzt werden.

Entlastungsplan der Bundesregierung

Der Bundesgesundheitsminister, Jens Spahn, hat vor kurzem einen internen Gesetzesentwurf zur Abstimmung mit den übrigen Ressorts der Bundesregierung eingebracht. Danach ist geplant, wie vor 2004 nur den hälftigen Beitragssatz in der Krankenversicherung auf Leistungen aus der bAV anzuwenden. Dies führt nach Berechnungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zu Beitragsausfällen von 3 Milliarden Euro jährlich. Strittig ist in der Koalition allerdings noch, wie dieser Betrag finanziert werden soll. Geht es nach den Plänen des Gesundheitsministeriums so soll der weit überwiegende Teil durch Steuermittel aufgebracht werden. Dagegen sträubt sich der Finanzminister. Dieser sieht die Krankenkassen und ihre Versicherten in der Pflicht, die Beitragsausfälle zu stemmen. Auch die Bundeskanzlerin möchte zunächst keine neuen Ausgaben beschließen, bevor nicht die kostenwirksamen Projekte aus dem Koalitionsvertrag abgearbeitet worden sind.

In der Zielsetzung der Entlastung der Betriebsrentner sind sich die Fraktionen der Regierungskoalition im Bundestag einig. Jedoch über die Frage der Finanzierung gehen die Meinungen auseinander. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Einigung kommen wird und wie diese aussehen kann.

Der IPV hält seine Mitglieder weiter auf dem Laufenden.

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