Für Selbstständige hat sich das unternehmerische Umfeld in den letzten Jahren deutlich verändert. Immer mehr Selbstständige erzielen aus Ihrer Tätigkeit nur noch ein geringes Einkommen, so dass die Zahlung des bisherigen Mindestbeitrages eine große finanzielle Belastung bedeutete. Daher hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) geregelt, dass die Beitragsbelastung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Existenzgründer deutlich gesenkt wird. Dieses Gesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten.
Niedrigere Mindestbemessungsgrundlage seit 2019
Grundsätzlich zahlen freiwillig versicherte Selbstständige ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage. Dabei lag die Mindestbemessungsgrenze bis 31.12.2018 bei 2.283,75 EUR. Auch wenn der Selbstständige monatliche Einkünfte unterhalb dieser Grenze nachgewiesen hatte, wurde trotzdem diese Mindestbemessungsgrundlage zur Beitragsfestsetzung herangezogen. Seit dem 01.01.2019 werden die Selbstständigen bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt, so dass eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.038,33 EUR zugrunde gelegt wird. Damit wird der Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr als halbiert.
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Beitragsentlastung für Selbstständige in der Kranken- und Pflegeversicherung
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