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Früher in Rente? – Rechtzeitig planen!

Artikel aus dem Journal online 02-2019

Die Zahlen der Rentenneuzugänge in der gesetzlichen Rentenversicherung belegen: Es ist weiterhin sehr beliebt, eine Altersrente vorzeitig und nicht erst mit knapp 67 Jahren in Anspruch zu nehmen. So haben mehr als die Hälfte der Zugänge an Altersrentnern im Jahr 2018 eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen. Dies zeigt auch, dass aktuelle Rentenjahrgänge langjährige Erwerbsbiografien haben, die eine vorzeitige Altersrente überhaupt erst ermöglichen.

Verstärkt wurde diese Frühverrentungsmöglichkeit zuletzt durch die im Jahr 2014 geschaffene abschlagsfreie Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres, die als Belohnung für eine Versicherungszeit von 45 Jahren eine Rente ohne finanzielle Einbußen ermöglicht. Diese neu geschaffenen finanzielle Anreize erleichtern einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben.

Jedoch sind in vielen Fällen durch die vorzeitige Inanspruchnahme geringere Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten. Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen ein vorgezogener Ruhestand haben könnte und wie die geringeren Rentenansprüche ausgeglichen werden können.

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Für den Bezug einer „normalen“ Regelaltersrente ist eine Mindestversicherungsdauer von 5 Jahren nötig. Der Rentenbeginn ist an das Erreichen eines Mindestalters geknüpft und steigt schrittweise von derzeit 65 Jahren und 7 bzw. 8 Monaten (für die Jahrgänge 1953 und 1954) auf das Beginnalter von 67 Jahren für die Jahrgänge 1964 und jünger ab einem Rentenbeginn im Jahr 2031 an.

Grundsätzlich ist aber ein frühester Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Wer eine solche Rente in Anspruch nehmen möchte, muss generell mit geringeren Renten rechnen. Die Minderrente setzt sich zusammen aus einem Abschlag für einen früheren und damit insgesamt längeren Rentenbezug, sowie für fehlende Beiträge, die nun bis zum normalen Rentenbeginn nicht mehr erbracht werden.

1. Voraussetzungen für abschlagsfreie Altersrente

Unter Umständen können Versicherte aber ohne Abschläge eine vorzeitige Altersrente erhalten. Voraussetzung ist, dass sie eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren aufweisen können. Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen unter anderem folgende rentenrechtliche Zeiten:

  • Pflichtbeiträge
  • Berücksichtigungszeiten (für Kindererziehung)
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten mit Bezug von
    • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I)
    • Leistungen bei Krankheit
    • Übergangsgeld
  • Freiwillige Beiträge, wenn bereits 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen
     

Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht, es sei denn sie sind durch eine Geschäftsaufgabe oder eine Insolvenz bedingt.

Der frühestmögliche Rentenbeginn ist auch bei der abschlagsfreien Altersrente nach Geburtsjahrgang gestaffelt.

2. Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Versicherte, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen möglich. Die Abschläge betragen je Monat vorzeitiger Inanspruchnahmen 0,3 % der erworbenen Entgeltpunkte. Ausgehend von einem Beginn der Regelaltersrente mit 67 Jahren können somit maximal 14,4 % der Entgeltpunkte bei 4 Jahren vorzeitigen Rentenbeginn abgezogen werden.

3. Ausgleich Rentenabschlag

Diese Abschläge können ab Vollendung des 50. Lebensjahres durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dabei wird der aktuelle Verdienst bis zum angestrebten Rentenbeginn hochgerechnet. Der Einmalbeitrag ermittelt sich durch Multiplikation der Summe der abgeschlagenen Entgeltpunkte, dem aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem aktuellen Durchschnittsentgelt in Abhängigkeit des Abschlags. Grundlage der Berechnungen sind die heute gültigen Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Von einem Abschlag von 100 EUR ausgehend, müsste für einen vollständigen Ausgleich des Abschlags beispielsweise ein Betrag in Höhe von derzeit bis zu 25.575,76 EUR erbracht werden.

4. Fehlende Versicherungszeit

Weitere Rentenkürzungen müssen durch die fehlenden Beitragszeiten für die nicht eingezahlten Beiträge in den letzten Jahren bis zum eigentlichen Beginn der Regelaltersrente in Kauf genommen werden. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 38.901 EUR entspräche dies pro Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme einer monatlichen Rentenminderung in Höhe von 33,05 EUR. Bei einem um vier Jahren vorgezogenen Rentenbeginn würde die Rente monatlich allein aus diesem Grund um 132,20 EUR geringer ausfallen. Dieser Betrag lässt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgleichen und muss somit anders ausgeglichen werden.

5. Ausgleich durch Basis-Rente

Die Basis-Rente ist ein privater Rentenversicherungsvertrag, der in den Leistungen und vor allem aus steuerlicher Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Gegen Zahlung eines laufenden oder einmaligen Beitrages wird eine lebenslange monatliche Rentenzahlung, die frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, garantiert.

Ein 50-jähriger investiert zum Ausgleich der fehlenden Versicherungszeiten für eine zusätzliche monatliche Basis-Rente, die zeitgleich mit der gesetzlichen Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres ausgezahlt werden soll, entweder einmalig ca. 34.000 EUR (soweit steuerlich möglich, siehe unten 6.1) oder monatlich ca. 218 EUR.1

Ein Vorteil der Basis-Rente ist unter anderem die flexible Gestaltung der Beitragszahlung. So kann beispielsweise ein geringer monatlicher oder jährlicher Sockelbeitrag vereinbart werden, der dann jährlich durch eine Sonderzahlung bis zur steuerlichen Höchstgrenze aufgestockt werden kann.

1 IPV-Tarif bei einer unserer Vertragsgesellschaften

6. Steuerliche Behandlung der …

Beiträge

88 % der Altersvorsorgebeiträge zur Basisversorgung werden im Jahr 2019 steuerlich freigestellt. In jedem darauffolgenden Jahr steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte, so dass ab dem Jahr 2025 Altersvorsorgebeiträge zu 100 % steuerlich berücksichtigt werden.

Für das Jahr 2019 gilt für alle Steuerpflichtigen ein Höchstbetrag von 24.305 EUR (für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Höchstbetrag: 48.610 EUR), bis zu dem Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich berücksichtigt werden.  Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem gültigen Beitragssatz (24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze West in der knappschaftlichen Rentenversicherung (98.400 EUR). Die Bezugnahme auf die knappschaftliche Rentenversicherung stellt zukünftig eine automatische Wertanpassung sicher.

Zu beachten ist jedoch, dass sich der Höchstbetrag um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung individuell schmälert.

Leistungen

Renten aus der Basisversorgung unterliegen einheitlich der Besteuerung. Der Prozentsatz der Besteuerung erhöht sich bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Im Jahr 2019 wird aktuell ein Freibetrag in Höhe von 22 % gewährt. Er gilt für Renten, die in 2019 erstmals gezahlt werden.

Die zunehmend höhere Besteuerung begünstigt einen früheren Rentenbeginn. Beispielsweise würde ein 1956 Geborener, der aktuell ein Jahresverdienst in Höhe von 40.000 EUR hat und ab dem Jahr 2022 eine Rente von 1.500 EUR erwarten könnte, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 eine um ca. 180 EUR brutto verminderte Rente erhalten. Bei ausschließlichen Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wären dies beispielhaft, wegen der 3 % höheren Besteuerung im Jahr 2022, aktuell nur 130 EUR netto weniger.

7. Fazit

Ein früher Rentenbeginn sollte rechtzeitig finanziell geplant sein. Der IPV hilft Ihnen bei der Ermittlung des Rentenabschlages. Wir beraten Sie individuell und ermitteln den nötigen Ausgleichsbetrag für Ihre Altersrente. Gern können Sie uns kontaktieren unter info@ipv.de oder 030 206732-140.

Altersrente - früher in Rente
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