Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 1583/19) war der Alleingesellschafter altersbedingt ausgeschieden und bezog eine laufende Rente aus seiner Pensionszusage. Nach geschäftlichen Turbulenzen und der Abberufung der zwischenzeitlich eingesetzten Geschäftsführung nahm er seine alte Geschäftsführertätigkeit wieder auf und erhielt als Vergütung 10 Prozent seiner früheren Bezüge. Die Rente wurde in voller Höhe weiterbezahlt.
Trotz der sehr moderaten Vergütung und der grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit der Maßnahme monierte die Finanzverwaltung die Pensionszahlungen als nicht betrieblich veranlasst (vGA).
Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Die Wiederaufnahme der Geschäftsführer-Tätigkeit sei im Interesse der GmbH erfolgt, um konkret drohende Auftragsverluste abzuwenden. Die Zahlung eines relativ geringen Gehaltes erfülle den Grundsatz des Fremdvergleichs. Angesichts der relativ geringen Höhe der Vergütung und den betrieblichen Umständen, die zur Wiederaufnahme der Tätigkeit führten, sei eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nicht erkennbar.
Die Finanzverwaltung hat dagegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH I R 41/19) eingelegt.
GGF-Rechtsprechung - Bezug von Betriebsrente und Gehalt in Sonderfällen möglich
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Es wäre zu begrüßen, wenn der BFH sein Dogma aufweicht, wonach der parallele Bezug von Gehalt und Rente bei Gesellschafter-Geschäftsführern ausgeschlossen ist. Angesichts der Tendenz in der Sozialpolitik, Arbeit und Rente miteinander immer stärker zu verzahnen, wirkt diese Sichtweise auch recht antiquiert und entspricht insbesondere nicht der Lebensrealität der im Rentenalter Beschäftigten.
Derweil kann man nur davon abraten, Gehalt und Rente ohne triftigen Grund parallel zu gewähren.
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