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Pflegekosten – So werden Familienangehörige künftig entlastet

Was ist, wenn Einkünfte und Vermögen von Vater und Mutter nicht reichen, um eine Pflege zu finanzieren? Diese Frage stellt sich leider nicht selten. Schließlich kostet Pflege viel Geld. Für den Pflegegrad 4 kostet ein Pflegeplatz im Pflegeheim im Bundesdurchschnitt 3.100 EUR monatlich. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt in der Regel nur einen Teil der Kosten ab. Ausgehend vom Pflegegrad 4 wären dies lediglich 1.775 EUR im Monat. Der Verband der Ersatzkassen ermittelte, dass Pflegebedürftige im Schnitt monatlich 1.830 EUR aus eigener Tasche dazu steuern müssen, um die Kosten eines Heimplatzes zu finanzieren. Reichen aber nun Rente oder andere Einkünfte sowie Vermögen der Eltern nicht aus, um die Pflegekosten zu finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt im Rahmen der sogenannten „Hilfe zur Pflege“.

Im Jahr 2018 wurden rund 800.000 Pflegebedürftige vollstationär in Pflegeheimen betreut. Mehr als jeder Dritte von ihnen war dabei auf die „Hilfe zur Pflege“ angewiesen – also insgesamt über 318.000 Pflegebedürftige. Laut Statistischem Bundesamt beliefen sich somit die Aufwendungen der Sozialämter zur „Hilfe zur Pflege“ im Jahr 2018 auf 3,4 Milliarden EUR. Die Sozialämter versuchen aber, sich zumindest einen Teil des Geldes von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen. Dies erfolgt über den sogenannten „Unterhaltsrückgriff“, denn schließlich sind Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. So will es der Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Was ändert sich jetzt?

Bisher mussten sich Kinder an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 EUR netto im Jahr verdienten (Familien: 38.880 EUR netto jährlich).

Damit ist nun Schluss. Seit 01.01.2020 müssen Kinder nur noch dann für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR übersteigt. Dies regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Das gleiche gilt übrigens auch für unterhaltspflichtige Eltern, deren volljährige Kinder aufgrund einer beispielsweise starken Behinderung auf Hilfe von Pflegediensten angewiesen sind.

Unterhaltspflicht erst ab 100.000 EUR Jahresbruttoeinkommen

Zum relevanten Einkommen zählt das zu versteuernde Jahresbruttogehalt ebenso wie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen. Werbungskosten werden davon abgezogen.

Bei Selbstständigen wird der Jahresgewinn berücksichtigt, das heißt, Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.

Für wen gilt die Einkommensgrenze?

Das Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR gilt je unterhaltsverpflichteter Person, also pro Tochter oder Sohn. Das Einkommen des Ehepartners ist irrelevant. Selbst wenn der Mann beispielsweise über ein Jahresbruttoeinkommen von 150.000 EUR verfügt und die Frau lediglich 50.000 EUR verdient, muss die Frau für die Pflegekosten ihrer Mutter nicht aufkommen. Auch das Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet. Ein Gutverdiener muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen, die wenig verdienen.

Des Weiteren gilt die Vermutungsregel: Das Sozialamt geht erstmal grundsätzlich davon aus, dass das Jahresbruttoeinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR nicht überschreitet. Nur in Ausnahmefällen, wenn also das Sozialamt ein Einkommen über dieser Grenze vermutet, können Einkommensnachweise verlangt werden.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll rund 90 % der bisher zahlungspflichtigen Angehörigen betreffen, also rund 275.000 Menschen. Somit wird dieses Gesetz für viele Angehörige eine finanzielle Entlastung sein.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Rufen Sie uns an unter 030 206732-148 an.

Pflegekosten - Entlastung für Familienangehörige_journal_01-2020.jpg
Pflegekosten - So werden Angehörige in Zukunft entlastet

Pflegekosten - So werden Familienangehörige künftig entlastet

Pflegekosten - So werden Familienangehoerige entlastet_Journal online_01-2020.pdf
Ansprechpartner
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Katrin MuscheBeratung Krankenversicherung
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