Wie sieht die neue gesetzliche Regelung aus?
Die bisherige Freigrenze auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgungen bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten (2020: 164,50 EUR monatlich). Wird dieser Betrag jedoch überschritten, werden die Beiträge auf die gesamte Höhe der Betriebsrente berechnet. Hier setzt die neue gesetzliche Regelung an. Für die Krankenversicherung wurde ein Freibetrag in gleicher Höhe geschaffen. Somit werden hier die Renten nur für den den Freibetrag überschreitenden Teil beitragspflichtig.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung auf Betriebsrenten gilt auch weiterhin nur die Regelung über die Freigrenze. Das bedeutet, dass Pflegeversicherungsbeiträge auf den gesamten Betrag der Betriebsrente fällig werden, wenn die Freigrenze von aktuell 164,50 EUR überschritten wird.
Bei freiwillig versicherten Betriebsrentnern ist dieser Freibetrag (wie auch bisher schon die Freigrenze) nicht anwendbar, da für sie weiterhin die Regeln für das beitragspflichtige Einkommen bei freiwillig Versicherten gelten. Das heißt: Sie zahlen Beiträge auf das Einkommen, das sie zum Lebensunterhalt verwenden können, für 2022 mindestens aber auf 1.096,67 EUR. So zahlen freiwillig Versicherte weiterhin auf Ihre Betriebsrenten den vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des individuellen Zusatzbeitrages der jeweiligen Krankenkasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022: 4.837,50 EUR monatlich).
Wie wirkt sich der Freibetrag aus?
Nach Angaben der Bundesregierung werden durch die Freibetragsregelung rund 60 % der betroffenen Betriebsrentenempfänger maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags zahlen müssen. Die übrigen Rentner profitieren durch eine merkliche Beitragsentlastung.
Der IPV hat für seine Mitglieder einen Beitragsrechner für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Betriebsrenten entwickelt. Hiermit kann die Beitragsbelastung sowohl von Renten- als auch von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ermittelt werden. Zusätzlich zeigt der Rechner die Beitragseinsparung gegenüber der bisherigen Regelung an. Betriebsrentner können bis zu ca. 25 EUR im Monat an Krankenversicherungsbeitrag sparen.
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IPV-Krankenversicherungsrechner für Betriebsrenten
KV- und Pflegeversicherungsbeitraege für Betriebsrenten.xlsxUmsetzung in der Praxis
Die Beitragsentlastung werden die Versicherten jedoch leider nicht sofort in ihrem Portemonnaie zu spüren bekommen. Die gesetzliche Änderung ist zwar am 01.01.2020 in Kraft getreten. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) weist allerdings darauf hin, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Umsetzung nicht möglich war. Bei Unternehmen, die Betriebsrenten an ihre ehemaligen Beschäftigten auszahlen, müssen die Lohnabrechnungsprogramme angepasst werden. Bei den Krankenkassen müssen die Verwaltungssysteme auf den Freibetrag umgestellt werden. Das benötigt Zeit, mindestens bis ins zweite Halbjahr 2020. Bei Versicherten, die mehrere Betriebsrenten erhalten, wird es voraussichtlich bis Anfang 2021 dauern, bis die neue Regelung greift. Das ändert nichts an dem Anspruch auf die Beitragsentlastung durch den Freibetrag. Die bis zur Umsetzung zu viel gezahlten Beiträge werden automatisch ohne Aufforderung des Versicherten erstattet.
Echte Doppelverbeitragung wird nicht vermieden
Die jetzt eingeführte Freibetragsregelung ist ein politischer Kompromiss und gilt auch nur für Betriebsrentenzahlungen ab 01.01.2020. Er vermindert jedoch die Belastung der Betriebsrenten durch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zukunft. Eine rückwirkende Vermeidung einer echten Doppelverbeitragung, also die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Beiträge in der Anwartschaftsphase und auf die Leistungen im Rentenalter, ist nicht umsetzbar. Bei bestehenden Versorgungen ist es über die meist langen Laufzeiten schwierig bis unmöglich festzustellen, welche Beiträge mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet waren. Außerdem trifft die echte Doppelverbeitragung weniger als 10 % der Betriebsrentenverträge, nämlich z.B. dann, wenn der Beitrag der Entgeltumwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt oder wenn pauschalversteuerte Gehaltsverwendungs-Direktversicherungen nicht vollständig aus Sonderzahlungen finanziert werden.
Entgeltumwandlung ist attraktiver
Durch den nun eingeführten Freibetrag und andere gesetzgeberische Maßnahmen (z.B. verpflichtender AG-Zuschuss) ist die Entgeltumwandlung deutlich attraktiver geworden. Bei gleichem Netto-Aufwand für den Arbeitnehmer können sich deutlich höhere Altersrenten nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer ergeben, wie ein Beispiel zeigt.
Beispiel:
Arbeitnehmer/in, 45 Jahre, ledig, kirchensteuerpflichtig, gesetzlich krankenversichert, Brutto-Einkommen 42.000 EUR (im Jahr), Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung 200 EUR (monatlich), Renteneintrittsalter 67 Jahre.
Der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Arbeitnehmer zwingend erforderlich, soll der Lebensstandard im Alter nicht sinken. Die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) stellt eine effektive Möglichkeit hierfür dar. Bis zu 6.768 EUR können im Jahr 2022 steuerfrei in eine Direktversicherung eingebracht werden. Dies ist insbesondere bei höheren Einkommen interessant. Aber auch für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ist die Entgeltumwandlung ein guter Vorsorgebaustein. Entweder als steuerfreie Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss oder als Riester-bAV mit Zulagenförderung. In jedem Fall lohnt sich die zusätzliche Vorsorge, da selbst für den Fall, dass der Rentner später auf die Grundsicherung angewiesen ist, die zusätzliche Vorsorge aktuell bis zu 216 EUR nicht angerechnet wird.
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