Back to top

Direktversicherung
Gesetzgeber „entschärft Tretmine“ für Arbeitgeber!

Artikel aus dem Journal online 02-2020

Der Gesetzgeber erleichtert das versicherungsförmige Verfahren (§ 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BetrAVG) für ausscheidende Mitarbeiter und korrigiert damit eine haftungsintensive Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016.

Der Durchführungsweg Direktversicherung ist bei Arbeitgebern im Rahmen der Belegschaftsversorgung extrem beliebt. Hier kann die bAV gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen punkten: Wenig Haftung, leicht zu verwalten, praktisch keine Nebenkosten und bei Ausscheiden des Mitarbeiters wird die Direktversicherung einfach „mitausgesteuert“ (sog. versicherungsförmiges Verfahren bzw. Anspruchsbegrenzung).

Dieses Verfahren war durch eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (BAG, Urt. v. 19.5.2016, 3 AZR 794/14) in der Praxis gravierend erschwert worden. Der Arbeitgeber musste nach Auffassung der Bundesrichter anlässlich des Ausscheidens, spätestens 3 Monate danach, sowohl dem Mitarbeiter als auch dem Versicherer seine Haftungsbegrenzung auf die versicherte Leistung anzeigen. Verschlief er diese Anzeigefrist oder konnte er den Zugang nicht nachweisen, haftete der Arbeitgeber nach dem zeitratierlichen Verfahren (§ 2 Abs. 1 BetrAVG), was im Regelfall eine Nachschusspflicht bedeutete.

Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, das zum 24. Juni 2020 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber diese Haftungsfalle entfernt. Das versicherungsförmige Verfahren für Direktversicherungen und Pensionskassen erfordert ab sofort keine Anzeige des Arbeitgebers mehr. Die sogenannte Anspruchsbegrenzung auf die versicherte Leistung ist nun der Regelfall. Die Neuerung soll nach der Gesetzesbegründung auch für zurückliegende Fälle gelten. Damit ist das streitbare BAG-Urteil aus dem Jahr 2016 „bereinigt“.

Allerdings müssen Arbeitgeber weiterhin soziale Auflagen erfüllen:

  1. Alle Überschussanteile sind zur Leistungserhöhung verwendet worden.
  2. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer erhält das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  3. Direktversicherung: Der Arbeitnehmer erhält spätestens drei Monate nach Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht; der Vertrag hat keine Beitragsrückstände und ist nicht beliehen oder abgetreten.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine Enthaftung, sondern um eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach handelt. Für den Fall, dass die versicherte Leistung später unterschritten wird (bspw. für den Fall, dass eine regulierte Pensionskasse ihre Leistung satzungsgemäß herabsetzt), haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht auch nach wirksamer Anwendung des versicherungsförmigen Verfahrens.

shutterstock_1336369829_imageflow.jpg
Ansprechpartner
Ulrich Beeger
Ulrich BeegerRA und Leiter Mitgliederberatung
Tel.
030 206732-141
Fax
030 206732-312
E-Mail
E-Mail senden

Direktversicherung (Gesetzesänderung) - Journal online 02-2020

Direktversicherung (Gesetzesänderung) - Journal online 02-2020
Alle IPV-Journal online ansehen