Back to top

Mehr Potential für betriebliche Altersversorgung bei „Geringverdienern“
Gesetzgeber erhöht Förderbetrag nach § 100 EStG

Artikel aus dem Journal online 02-2020

Grundrentenreform stockt Geringverdienerförderbetrag (§ 100 EStG) auf

Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben das Gesetz zur Einführung der Grundrente verabschiedet, welches auch die Erhöhung der Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei „Geringverdienern“ nach § 100 EStG vorsieht. Der maximale Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersvorsorge wird von derzeit 144,00 EUR auf 288,00 EUR p.a. verdoppelt. Der neue, erhöhte Förderbetrag gilt rückwirkend für das gesamte Jahr 2020 (ab dem 01.01.2020). „Geringverdiener“ ist gemäß § 100 EStG, wer monatlich nicht über 2.575,00 EUR brutto verdient.

Wie funktioniert die Förderung?

Der seit 2018 eingeführte Geringverdienerförderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des Beitrages, den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers aufwendet. Damit beträgt der in 2020 maximal geförderte Beitrag des Arbeitgebers 960,00 EUR (30 % von 960,00 EUR = 288,00 EUR). Die Förderung kann der Arbeitgeber beanspruchen, wenn die bAV für einen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis abgeschlossen wird, der dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterliegt. Zudem darf der Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Diese lag bislang bei 2.200,00 EUR monatlich und wurde durch die Gesetzesänderung auf 2.575,00 EUR – ebenfalls mit der rückwirkenden Geltung zum 01.01.2020 – erhöht.

Förderbeitrag § 100 EStG
Förderbeitrage § 100 EStG
Aufstockung des Förderbeitrags für Geringverdiener
Erhöhung des Förderbeitrags für "Geringverdiener"

Geringverdienerförderbetrag (§ 100 EStG) - Journal online 02-2020

Förderbeitrags § 100 EStG (Geringerverdiener) - Journal online 02-2020

Ziele der Erhöhung: Höhere Verbreitung der bAV bei den Geringverdienern

Ziel ist es, die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten bAV bei Geringverdienern zu steigern. Durch die Anhebung der Gehaltsgrenze wird der Kreis der Berechtigten erweitert. Gerade in den Unternehmen, deren Mitarbeiter knapp über 2.200,00 EUR brutto verdienen, kann die Anhebung der Grenze nun den Weg zu einer geförderten, arbeitgeberfinanzierten bAV frei machen. Auch Mitarbeiter, die darunter lagen und denen eine Gehaltserhöhung in Aussicht gestellt wurde, können eher bzw. länger gefördert werden. Die Arbeitgeberbeiträge erweisen sich für den Arbeitnehmer als attraktiv, weil diese bis zum Höchstbetrag von 960,00 EUR p.a. steuerfrei eingezahlt werden können.

Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF): § 100 EStG auch auf sog. Matching-Modelle anwendbar

Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Finanzen

In der bAV sind sogenannte Matching-Modelle weit verbreitet, bei denen der Arbeitgeber in Abhängigkeit des Arbeitnehmerbeitrages zur Altersvorsorge einen zusätzlichen Beitrag leistet (Mischfinanzierung). Bei diesem Modell war jedoch aufgrund einer Formulierung im BMF-Schreiben vom 08.08.2019 strittig, inwieweit die Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen „oder mit diesen im Zusammenhang stehende Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers“ (arbeitgeberfinanzierte „Erhöhungsbeträge“) zugunsten einer bAV förderfähig im Sinne des § 100 EStG sind. Mit der E-Mail des BMF an den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) ist nun klargestellt, dass freiwillige Arbeitgeberbeiträge im Rahmen von Matching-Modellen (soweit sie über den gesetzlichen Zuschuss hinausgehen) förderfähig sind.

bAV als Best Practice: Zur Mitarbeitergewinnung mit staatlicher Unterstützung

Dies eröffnet dem Arbeitgeber einen erhöhten Spielraum, in seinem Unternehmen bei den Geringverdienern die bAV mit staatlicher Förderung auszubauen. Sie kann auch als ein wirksames Instrument zur Mitarbeitergewinnung und -bindung dienen.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? 
Sie erreichen uns telefonisch unter 030 206732-140 oder per Mail unter: info@ipv.de

Ansprechpartner
Violeta Markovska
Violeta MarkovskaBeratung
Tel.
030 206732-145
Fax
030 206732-312
E-Mail
E-Mail senden
Alle IPV-Journal online ansehen