1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Derjenige, der mindestens 33 Jahre sogenannter Grundrentenzeiten in seiner Erwerbsbiographie aufweist, kann eine Aufwertung seiner Zeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst erhalten. Ein Zuschlag wird für solche Zeiten gewährt, in denen mindestens 30 % des Durchschnittsentgeltes verdient wurde. Dies entspricht derzeit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 1.013,78 EUR.
Grundrentenzeiten sind insbesondere:
- Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
- Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege
Achtung: Zeiten in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, zählen nicht mit!
2. Wie wird die Grundrente berechnet?
Für Kalendermonate, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (Grundrentenbewertungszeiten), wird ein Durchschnitt an Entgeltpunkten (EP) gebildet. Die Grundrentenbewertungszeiten erhalten diesen Durchschnittswert als Zuschlag. Überschreitet der doppelte Durchschnittswert jedoch den Höchstwert von 0,0667 EP (entspricht 0,8 EP im Jahr), wird der Zuschlag auf die Differenz des Durchschnitts zum Höchstwert gekürzt. Dieser Höchstwert ist bei nur 33 Jahren Grundrentenzeiten geringer und erhöht sich gestaffelt bis zum genannten Maximalwert für mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten.
Der ermittelte Zuschlag wird pauschal um 12,5 % gekürzt und mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten (maximal 420) vervielfacht.
Entgeltpunkte:
Die Höhe einer gesetzlichen Rente ist grundsätzlich von der Summe an Entgeltpunkten (EP) abhängig, die erarbeitet wurden. Bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes erhält man in einem Jahr einen Entgeltpunkt (beispielsweise 2020: Arbeitsentgelt 40.551 EUR ≙ 1 Entgeltpunkt). Ist das Arbeitsentgelt geringer oder höher, werden anteilig Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Ein Entgeltpunkt entspricht in den alten Bundesländern einer Rente in Höhe von derzeit 34,19 EUR bzw. 33,23 EUR in den neuen Bundesländern.
3. Beispiele
Ein Beschäftigter hat 40 Jahre lang 75 % des jeweiligen Durchschnittsentgeltes verdient und damit 30 Entgeltpunkte (EP) erhalten.
Seine Altersrente betrug bisher: monatlich 1.025,70 EUR (30 EP x Rentenwert 34,19 EUR)
Monatlicher Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten:
0,0625 EP (30 EP / 480 Monate)
Doppelter Durchschnittswert: 0,125 EP (überschreitet den maximalen Wert von 0,0667 EP)
Begrenzter Durchschnittswert: 0,0667 EP - 0,0625 EP = 0,0042 EP
Zuschlag (Grundrente): (0,0042 EP - 12,5 %) x 420 Monate = 1,5435 EP
≙ 52,77 EUR monatliche Rente
Gesamtrente: bisherige Altersrente 1.025,70 EUR + 52,77 EUR Grundrente = 1.078,47 EUR
Eine Rentnerin war 15 Jahre mit einem halben Durchschnittsentgelt beschäftigt. Danach hat sie sich über einen Berücksichtigungszeitraum von 20 Jahren um ihre drei Kinder gekümmert. Dafür erhält sie 15,4968 EP.
Ihre Altersrente betrug bisher: monatlich 529,84 EUR (15,4968 EP x Rentenwert 34,19 EUR)
Monatlicher Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten:
0,0561 EP (15,4968 EP / 276 Monate)
Doppelter Durchschnittswert: 0,1122 EP (überschreitet den maximalen Wert von 0,0667 EP)
Begrenzter Durchschnittswert: 0,0667 EP - 0,0561 EP = 0,0106 EP
Zuschlag (Grundrente): (0,0106 EP - 12,5 %) x 420 Monate = 3,8955 EP
≙ 133,19 EUR monatliche Rente
Gesamtrente: bisherige Altersrente 529,84 EUR + 133,19 EUR Grundrente = 663,03 EUR
4. Wie werden andere Einkommen angerechnet?
Die Grundrente soll allerdings nur geleistet werden, wenn auch ein entsprechender Bedarf besteht. Mittels Datenabgleich der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Finanzbehörden wird geprüft, ob Einkommensgrenzen überschritten werden.
Wird der Einkommensfreibetrag von aktuell 1.250 EUR (36,56facher Rentenwert; bei Verheirateten 1.950 EUR (57,03facher Rentenwert)) überschritten, wird die Grundrente um 60 % des überschreitenden Teils gekürzt. Einkommen über 1.600 EUR (46,78facher Rentenwert) bzw. 2.300 EUR (67,27facher Rentenwert) werden mit dem überschreitenden Teil vollständig auf die Grundrente angerechnet. Berücksichtigt werden das zu versteuernde Einkommen sowie der steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente oder von Versorgungsbezügen.
Bei anderen Hinzuverdienstregelungen bleibt der Zuschlag der Grundrente unberücksichtigt.
Den Gesetzestext können Sie im Bundesanzeiger nachlesen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Sie erreichen uns telefonisch unter 030 206732-140 oder per Mail unter: info@ipv.de
- Tel.
- 030 206732-143
- Fax
- 030 206732-312
- E-Mail senden