Nicht wenige Pensionskassen haben die versicherten Leistungen in der Niedrigzinsphase nach unten angepasst, weil sie das als regulierte Pensionskassen dürfen. In ihrer Satzung ist das Recht verankert, bei finanzieller Schieflage die Leistungen herabzusetzen oder höhere Beiträge zu verlangen, sobald ein unabhängiger Treuhänder den sog. Sanierungsfall feststellt.
Gut für jeden betroffenen Arbeitnehmer ist, dass er grundsätzlich keine Einbußen hinnehmen muss: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich einstandspflichtig für die betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz). Er muss die herabgesetzte Leistung ausgleichen, lebenslang!
Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
Nach bislang geltendem Recht sprang der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. hier nicht ein, da im deutschen Recht generell keine Insolvenzsicherungspflicht für Pensionskassen vorgesehen ist. Dagegen klagte ein betroffener Rentner und landete beim Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 19.12.2019, C‑168/18.).
Die Ereignisse überschlugen sich: Noch bevor der EuGH überhaupt ein Urteil fällte, quasi im vorauseilenden Gehorsam, gab es einen Gesetzesentwurf, der den Durchführungsweg Pensionskasse umfassend mit gesetzlichem Insolvenzschutz (PSV) ausstattete. Das Gesetz trat anschließend als 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Juni 2020 in Kraft.
Gesetzlicher Insolvenzschutz besteht aber erst für Insolvenzanträge, die ab 2022 eingereicht werden. Muss der Arbeitgeber vorher Insolvenz anmelden, schaut der Rentner in aller Regel weiterhin „in die Röhre“, so auch der Kläger. Lediglich dann, wenn die Einbuße mehr als die Hälfte der Pensionskassenrente betrifft oder wenn der Rentner aufgrund der Leistungsreduzierung unter die Armutsschwelle fällt, besteht nach Maßgabe des EuGH-Urteil auch für Insolvenzanträge vor 2022 eine Haftung des PSV. Die Kosten trägt dabei der Bund.
Des einen Freud, des anderen Leid: Arbeitgeber mit regulierten Pensionskassenzusagen müssen ab dem Jahr 2021 erstmals PSV-Beiträge zahlen (2022 bis 2025 in erhöhter Form).
Ausgenommen sind Zusagen über:
- „Versicherer-Pensionskassen“ („Protektor“/Sicherungsfonds der Lebensversicherungswirtschaft)
- „Sozialpartner-Pensionskassen“ (gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz)
- sowie die Zusatzversorgungskassen der Kirchen und des Öffentlichen Dienstes.
Dort ändert sich nichts, da anderweitige Sicherungsmechanismen bestehen.
Ein kleiner Lichtblick für betroffene Arbeitgeber:
Die Beitragspflicht bemisst sich künftig für Pensionskasse und Pensionsfonds nach einem vereinfachten Verfahren (ohne gesonderte § 6a-EStG-Teilwertberechnung). Der Beitrag kann außerdem unmittelbar von der Pensionskasse abgeführt werden.


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Pensionskassenrenter (Insolvenzschutz) - Journal online 02-2020
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