Back to top

Kurzarbeitergeld und private Krankenversicherung (PKV)

Die wirtschaftlichen Folgen der weltweiten Corona-Pandemie zwingen immer mehr Arbeitgeber dazu, das Instrument der Kurzarbeit in Ihren Betrieben einzusetzen. Für die Arbeitnehmer in Kurzarbeit bedeutet dies eine vorübergehende Reduzierung des Arbeitsentgelts, welche zum Teil durch das Kurzarbeitergeld wieder ausgeglichen werden soll. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich Kurzarbeit auf den Versicherungsstatus des privat krankenversicherten Arbeitnehmers und auf dessen Anspruch auf Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber auswirkt.

1. Was bedeutet Kurzarbeit

Ist ein Betrieb von einem vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen, kann mit der Belegschaft eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und eine entsprechende Lohnminderung vereinbart werden. Um die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalls für die Arbeitnehmer, also den Lohnausfall, zu dämpfen, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz (in Abhängigkeit von Bezugsdauer Kurzarbeitergeld, Höhe Entgeltausfall und Kinderfreibetrag stufenweise erhöht bis auf maximal 87 %) und wird über den Arbeitgeber ausgezahlt.

Das Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft1 vom Arbeitsausfall betroffen ist und sich das Arbeitsentgelt der Betroffenen um mehr als 10 % verringert. Es kann vereinbart werden, dass gar nicht mehr gearbeitet wird. Dann erhält der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

 

1 Die bis 31.12.2020 geltende Erleichterungsregelung (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) wurde bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

2. Versicherungsstatus bei Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet, dass Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber reduziert werden oder gegebenenfalls sogar vollständig entfallen. Stattdessen erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung. Dadurch kann das Einkommen privat krankenversicherter Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze (2021: 64.350 EUR) fallen. Generell gilt, dass Arbeitnehmer, die unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden können.

Dies gilt nicht für den Ausnahmefall der Kurzarbeit. In seinem Rundschreiben vom 20.03.2019 hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass die Einkommensausfälle in Folge von Kurzarbeit grundsätzlich keine Versicherungspflicht auslösen, wenn es sich nur um zeitlich begrenzte Lohnminderungen handelt. Demnach wird bei Kurzarbeit das ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung ersetzt und der eigentliche Entgeltanspruch bleibt dem Grunde nach unberührt. Außerdem handelt es sich bei Kurzarbeit um eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts, bei einer absehbaren Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgeltminderung.

Im Ergebnis kann der privat krankenversicherte Arbeitnehmer somit bei Kurzarbeit weiterhin in seiner privaten Krankenversicherung bleiben. Lediglich für Fälle der Transferkurzarbeit bei betrieblichen Restrukturierungen gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

3. Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten auch bei Kurzarbeit von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dies ist im § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB) V i. V. m § 249 Abs. 2 SGB V geregelt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gilt eine andere Berechnungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss, so dass der Beitragszuschuss bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages begrenzt ist.

In der Praxis führt dies dazu, dass bei Kurzarbeit privat krankenversicherte Arbeitnehmer meist einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur PKV bekommen als zu Zeiten ohne Kurzarbeit. Da viele Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen aktuell zum ersten Mal mit dem Thema Kurzarbeit konfrontiert werden, sollten privat krankenversicherte Arbeitnehmer hier auf eine fehlerfreie Umsetzung der Regelungen achten. 

Die Berechnungsweise der Arbeitgeberzuschüsse während der Kurzarbeit ist komplex. Im Folgenden verdeutlichen wir die Systematik und die Zusammenhänge anhand eines Berechnungsbeispiels.

3.1 Berechnung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung

Grundsätzlich ist für die Höhe des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung bei Beziehern von Kurzarbeitergeld zwischen verschiedenen Arten von Entgelt zu unterscheiden.

Soll-Entgelt: Das Soll-Entgelt ist das regelmäßige Entgelt ohne Kurzarbeit, der sogenannte Volllohn.

IST-Entgelt: Das IST-Entgelt oder auch Kurzlohn genannt, ist das für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erzielte Arbeitsentgelt.

Der Beitragszuschuss aus dem IST-Entgelt wird nach den üblichen Berechnungsgrundsätzen berechnet. Bezogen auf das tatsächlich erzielte Entgelt, erhält der Beschäftigte einen Beitragszuschuss in Höhe des Betrages, der sich als Beitrag bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ergeben hätte. Das bedeutet, dass hier die Hälfte des Allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent / 2 = 7,3 Prozent) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen individuellen Zusatzbeitrages für das Jahr 2021 (1,3 Prozent / 2 = 0,65 Prozent), also insgesamt 7,95 Prozent zugrunde gelegt werden. Für die Pflegeversicherung wird ebenfalls die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrages (3,05 Prozent / 2 = 1,525 Prozent) angesetzt. 

Im Ergebnis entspricht der Zuschuss für das IST-Entgelt damit auch dem Arbeitgeber-Anteil für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Allerdings ist hier die Höhe des Beitragszuschusses auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages zur Privaten Krankenversicherung begrenzt.

Fiktives Entgelt: Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem IST-Entgelt.

Beispiel 01 - Kurzarbeit und betriebliche Krankenversicherung

Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern den vollen Beitrag (= 14,6 Prozent) als Beitragszuschuss zu leisten2. Auch hier kommt noch der auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,3 Prozent sowie der Pflegebeitrag in Höhe von 3,05 Prozent hinzu.

 

2 Durch die vom BMAS erlassene Kurzarbeitergeldverordnung werden die Arbeitgeber durch eine Erstattung dieser „vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeträge“ durch die Bundesagentur für Arbeit entlastet. Die Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung in pauschalierter Form auf solche bis zum 30.09.2021 geleisteten Beiträge. Vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, sofern mit der Kurzarbeit bis 30.09.2021 begonnen wurde.

3.2 Berechnungsbeispiel Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung

Ein Arbeitnehmer hat ohne Kurzarbeit ein monatliches Brutto von 5.600 EUR (Soll-Entgelt).

In der Zeit der Kurzarbeit erhält er ein Arbeitsentgelt in Höhe 3.100 EUR (IST -Entgelt).

Der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 600 EUR monatlich.

Beispiel 02 - Kurzarbeitergeld und private Krankenversicherung

Das fiktive Arbeitsentgelt wird immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV im Jahr 2021: 4.837,50 EUR) berücksichtigt.
Um das zu prüfen werden das IST-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet:

3.100 EUR + 2.000 EUR = 5.100 EUR

Die errechneten 5.100 EUR übersteigen die BBG (4.837,50 EUR). Somit muss nun von der BBG das IST-Entgelt abgezogen werden:

4.837,50 EUR - 3.100 EUR = 1.737,50 EUR

fiktives Arbeitsentgelt bis zur BBG 1.737,50 EUR

Berechnung Beitragszuschuss Fiktives Arbeitsentgelt - Kurzarbeit und pKV
Berechnung Beitragzuschuss IST-Entgelt - Kurzarbeit und KV

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums greift bezogen auf das IST-Entgelt die Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine
PKV nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses zum fiktiven Entgelt zahlt. In unserem Beispiel wären das 600 EUR PKV Beitrag minus 329,26 EUR Beitragszuschuss aus fiktivem Entgelt = 270,74 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss aus dem IST-Entgelt wird deshalb begrenzt auf die Hälfte dieses Betrages, also 135,37 EUR.

Kurzarbeitergeld und PKV

IPV-Fachartikel Kurzarbeitergeld und PKV

IPV-Fachartikel Kurzarbeitergeld und PKV - 06-2021
Ansprechpartner
Katrin Musche
Katrin MuscheBeratung Krankenversicherung
Tel.
030 206732-148
Fax
030 206732-312
E-Mail
E-Mail senden
Ansprechpartner
Philip Spies - Verbands- und Unternehmens-Service
Philip SpiesMitarbeiter des Verbands- und Unternehmens-Service
Tel.
0211 233808-40
Fax
0211 233808-10
E-Mail
E-Mail senden

Fazit

Immer mehr Unternehmen müssen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Kurzarbeit einführen. Kurzarbeit berührt den Versicherungsstatus des privat krankenversicherten Arbeitnehmers nicht, er bleibt weiterhin in seiner privaten Krankenversicherung. Bei Kurzarbeit führen die gesetzlichen Bestimmungen aus dem SGB V dazu, dass der Arbeitgeber oftmals höhere Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung zu zahlen hat als bei normaler Beschäftigung.