Folgende wichtige Neuerungen gelten nun im Krankenkassenwahlrecht:
- Neue Bindungsfrist:
Verringerung der Bindungsfrist von 18 Monate auf 12 Monate.
- Wechsel der Krankenkasse bei neuem Arbeitgeber:
Bei Beginn einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder ohne Einhaltung der Bindungsfrist und ohne Kündigung bei der bisherigen Kasse künftig sofort die Krankenkasse wechseln.
- Keine Kündigung mehr notwendig:
Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, muss einfach nur einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse stellen. Die neue Krankenkasse kümmert sich um die Kündigung der alten Krankenkasse.
- Elektronische Mitgliedsbescheinigungen:
Arbeitgeber erhalten Mitgliedsbescheinigungen für neue Arbeitnehmer nicht mehr auf Papier, sondern auf elektronischem Weg.
PDF-Datei: Neuerungen im Krankenkassenwahlrecht 2021
Neuerungen im Krankenkassenwahlrecht - IPV-Journal online 01-2021- Tel.
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1. Bindungsfrist verringert sich auf 12 Monate
Bisher waren gesetzlich Versicherte grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre gesetzliche Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich. Seit 01.01.2021 verringert sich diese Bindungsfrist auf 12 Monate. Das heißt, wer seine gesetzliche Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten tun. Das Sonderkündigungsrecht besteht allerdings weiterhin: Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, besteht auch weiterhin die Wechselmöglichkeit ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
2. Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel entfällt
Bei Beginn einer neuen Beschäftigung kann das versicherungspflichtige Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn ohne Einhaltung der Bindungsfrist eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, beispielsweise, wenn die Versicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
3. Wechsel der Krankenkasse ohne schriftliche Kündigung
Bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ist eine Kündigung nicht mehr notwendig. Wer wechseln möchte, füllt einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse seiner Wahl aus. Die neu gewählte Krankenkasse kümmert sich dann um die Auflösung des Vertragsverhältnisses bei der bisherigen Krankenkasse. Eine Kündigung durch den gesetzlich Versicherten muss nur dann erfolgen, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, beispielsweise beim Wechsel in eine private Krankenversicherung oder bei einem Umzug ins Ausland.
4. Arbeitgeber erhalten künftig elektronische Mitgliedsbescheinigungen
Seit 01.01.2021 erhalten Arbeitgeber Mitgliedsbescheinigungen bei Beschäftigungsbeginn oder einem Wechsel der Krankenkasse nicht mehr in Papierform. Beschäftigte teilen dem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet dann den Beschäftigten bei der genannten Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an und erhält die Mitgliedsbestätigung elektronisch zurück.
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