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Eingeschränkte Garantien in der Lebensversicherung
Ein Problem für die betriebliche Altersversorgung?

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2021

Die seit langem anhaltende Niedrigzinsphase macht es fast unmöglich mit verzinslichen Anleihen eine auskömmliche Rendite zu erzielen. So ergeht es auch den Lebensversicherern in Deutschland. Um einen größeren Teil der Deckungsmittel in chanchenreichere Anlagen investieren zu können, haben sich führende Unternehmen von der vollen Beitragsgarantie für neu abzuschließende Lebens- und Rentenversicherungen verabschiedet. Zukünftig stehen dann vielfach wahlweise 90 %, 80 % oder 60 % der Beitragssumme als Versorgungsleistung garantiert zur Verfügung. Mit dieser eingeschränkten Garantieleistung ist durch den gewonnenen Spielraum bei der Kapitalanlage die Erwartung von höheren Erträgen für die Kunden verbunden. 

Bei der steuerlichen geförderten Altersversorgung (2. Schicht) wird teilweise eine Leistung gefordert, die mindestens der Summe der für die Altersversorgung gezahlten Beiträge entspricht (Beitragsgarantie). Im Folgenden wollen wir klären, ob Versicherungstarife mit eingeschränkten Beitragsgarantien bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Rahmen der Direktversicherung genutzt werden können.

Zusagearten

Bei der Direktversicherung haben sich die Zusagearten beitragsorientierte Leistungszusage (boLz) und Beitragszusage mit Mindestleistung (BzMl) durchgesetzt. Diese unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung.

Bei der BzMl wird dem Arbeitnehmer eine Leistung auf der Grundlage des ihm zuzurechnenden Versorgungskapitals zuzüglich der darauf erzielten Erträge, mindestens der Summe der für die Altersversorgung eingezahlten Beiträge versprochen. Das Erreichen dieser Mindestleistung ist bei Direktversicherungen mit eingeschränkter Garantie durch die mögliche Überschussbeteiligung durchaus erwartbar, aber eben nicht garantiert. Wird die zugesagte Mindestleistung durch die Direktversicherung nicht erreicht, trifft den Arbeitgeber die Haftung für den Differenzbetrag. Daher ist der Einsatz von Tarifen mit eingeschränkter Garantie für diese Zusageart für den Arbeitgeber ungeeignet. Das hat zur Folge, dass nur noch wenige Tarife im Rahmen einer BzMl genutzt werden können. 

Erfolgt die Direktversicherungszusage in Form einer boLz, sagt der Arbeitgeber eine sich aus einem bestimmten Beitrag ergebende Leistung zu. Eine Mindestleistung in Höhe der Summe der aufgewendeten Beiträge sieht der Gesetzgeber nicht vor. Auch bei einer Direktversicherung, die nicht den vollständigen Beitragserhalt garantiert, ergibt sich eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte garantierte Rentenleistung. Wird diese dem Arbeitnehmer (zuzüglich möglicher Leistungen aus der Überschussbeteiligung) zugesagt, sind die Voraussetzungen für eine boLz erfüllt. Diese Auffassung wird in der Fachwelt auch ganz überwiegend so geteilt.

Aus unserer Sicht spricht nichts gegen den Einsatz von Versicherungstarifen mit einer eingeschränkten Garantie im Rahmen einer boLz. Es dürfte aber angebracht sein, den Arbeitnehmer auf die mögliche Unterschreitung der Beitragssumme insbesondere bei der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann in der Entgeltumwadlungsvereinbarung oder einer Versorgungsordnung aufgenommen werden.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung tritt zusätzlich noch das Gebot der Wertgleichheit hinzu. Danach hat die Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu erfolgen. Daraus wird teilweise das Erfordernis des Beitragserhalts bei einer boLz abgeleitet. Dies gibt u. E. weder die gesetzliche Regelung noch die Rechtsprechung her. Werden sämtliche auf der Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge vom Arbeitgeber in den Direktversicherungsvertrag eingebracht, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dem Gebot der Wertgleichheit Genüge getan (vgl. BAG-Urteil vom 15.09.2009, Az.: 3 AZR 17/09).

Fazit

Bei einer Direktversicherung in Form einer boLz ist ein vollständiger Beitragserhalt als Mindestleistung nicht erforderlich. Auch ist das Gebot der Wertgleichheit im Rahmen der Entgeltumwandlung nicht mit einem hundertprozentigen Beitragserhalt gleichzusetzen. Rentenversicherungstarife mit einer eingeschränkten Beitragsgarantie sind u. E. somit unbedenklich für Direktversicherungszusagen im Rahmen einer boLz einsetzbar.

Zudem stellt sich die Frage, ob für die betriebliche Altersvorsorge die Garantie der lebenslänglichen Rentenzahlung nicht als gewichtiger anzusehen ist, als eine Beitragserhaltsgarantie; zumal auch zukünftig mit der Zuteilung einer Überschussbeteiligung zu rechnen sein wird.

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PDF-Datei: Eingeschränkte Garantien in der Lebensversicherung

Eingeschränkte Garantien in der LV - IPV-Journal online 01-2021
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