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Reaktionsmöglichkeiten auf zahlungsschwache Zeiten in der Direktversicherung

Artikel aus dem IPV-Journal online 01-2021

„Durchhalten“ lautet die Devise in Pandemiezeiten. Dass dies auch für die Altersvorsorge in der Einzahlungsphase zutrifft, zeigt dieser Beitrag. Wie können Sie auf zahlungsschwache Zeiten in der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Direktversicherung reagieren? Wir zeigen es Ihnen! Wir beleuchten dabei nicht nur die Arbeitnehmersicht, sondern zeigen auch die Handlungsoptionen für den Arbeitgeber.

Handlungsbedarf beim Arbeitnehmer

Handlungsbedarf für Arbeitnehmer ergibt sich bei einer Direktversicherung insbesondere dann, wenn die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird.

Nicht wenige Arbeitnehmer sind in der Pandemie von Kurzarbeit betroffen. Wenn der Arbeitgeber durch eine reduzierte Arbeitszeit in der Kurzarbeit weiterhin Entgelt schuldet, behält die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin ihre Gültigkeit.

Eine Entgeltumwandlung wirkt sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Die auschlaggebende Nettoentgeltdifferenz ändert sich in der Regel durch die Entgeltumwandlung nur geringfügig. In dem nachfolgenden Beispiel erhöht sich das Kurzarbeitergeld bei Entgeltumwandlung um ca. 3 EUR. Aus diesem Grund ist die Fortführung der Entgeltumwandlung während der Kurzarbeit ratsam.

Beispiel Entgeltumwandlung Kurzarbeit 50 Prozent.png
Kurzarbeit 50 %, Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder, Entgeltumwandlung 100 EUR mtl.
Reaktionsmöglichkeiten in zahlungsschwachen Zeiten

PDF-Datei: Reaktionsmöglichkeiten auf zahlungsschwache Zeiten in der Direktversicherung

Reaktionsmöglichkeiten auf zahlungsschwache Zeiten in der Direktversicherung - IPV-Journal online 01-2021
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Kommt es z. B. durch die Kurzarbeit, den Wegfall eines Minijobs oder Umsatzeinbußen eines selbstständigen Ehepartners zu einem finanziellen Engpass, können Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung auch reduzieren oder ganz einstellen, wenn sie in der schwierigen Phase kein Entgelt mehr umwandeln wollen oder können. Bei Reduzierungen ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu ändern und der unterlegte Versicherungsvertrag entsprechend anzupassen.

Zu beachten ist hierbei, dass die Entgeltumwandlung aus dem Bruttoeinkommen erfolgt. Der Betrag, der nicht mehr umgewandelt wird, ist dann wie das übrige Einkommen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird die Entgeltumwandlung von 100 EUR in dem obigen Beispiel vollständig eingestellt, gewinnt der Arbeitnehmer lediglich 56 EUR mehr Nettoeinkommen. Zahlt der Arbeitgeber abhängig von der Entgeltumwandlung noch einen Arbeitgeberbeitrag (wie z. B. den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent), verzichtet der Arbeitnehmer bei Einstellung der Entgeltumwandlung auch darauf. Für den Liquiditätszufluss von 56 EUR setzt der Arbeitnehmer dann einen monatlichen Beitrag zum Aufbau seiner betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 115 EUR aufs Spiel.

[1] Abgeleitet aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit

Beispiel Entgeltumwandlung Kurzarbeit2
Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder, Entgeltumwandlung 100 EUR mtl.

Durch eine Reduzierung oder Beitragsfreistellung kann wichtiger Schutz im Todesfall oder bei Invalidität verlorengehen. Es ist auch möglich, dass die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes bei späterer Wiederaufnahme der Beitragszahlung von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig ist. Daher sollte anstelle einer Beitragsfreistellung der Direktversicherung eine Beitragsstundung erwogen werden. Hierbei bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Stundungen sind allerdings zeitlich befristete Maßnahmen, zudem sind die gestundeten Beiträge nach Ablauf des Stundungszeitraums nachzuzahlen.

Bei Kurzarbeit mit vollem Arbeitsausfall ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, da es sich beim Kurzarbeitergeld um eine Lohnersatzleistung handelt. Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber beitragsfrei gestellt. Sie kann in entgeltlosen Zeiten, wie der Kurzarbeit „null“, auch mit eigenen Beiträgen durch den Arbeitnehmer fortgeführt werden. Dies kann zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, z. B. für die Hinterbliebenen oder den Fall der Berufsunfähigkeit, wichtig sein. Ebenfalls zielführend dürfte eine Beitragsstundung sein.

Handlungsbedarf beim Arbeitgeber

Im Rahmen der Entgeltumwandlung besteht für den Arbeitgeber Handlungsbedarf, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch zur Veränderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung hat oder Kurzarbeit „null“ vereinbart ist (s. o.). Die Entgeltumwandlungsvereinbarung und die Direktversicherung sind entsprechend anzupassen.

Wird die Direktversicherungszusage durch Arbeitgeberleistungen finanziert, ist zu beachten, dass in Zeiten der Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter besteht, auch bei vollständiger Einstellung der Arbeit. Somit besteht auch die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich weiter fort. Die Fristen zur Unverfallbarkeit bleiben von der Kurzarbeit unberührt.

Im Einzelfall kommt es jedoch auf die Ausgestaltung der Direktversicherungszusage an. Ist der Beitrag von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig, reduziert sich die Zusage entsprechend der vorliegenden Regelung. Auch bei Zusagen deren Aufwand sich nach dem Beschäftigungsgrad richtet, können sich Anpassungen ergeben.

Wird die Arbeitsleistung vollständig eingestellt, entfällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen entsprechender Regelungen, z. B. in einer Versorgungsordnung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, kann für diesen Zeitraum die Beitragszahlung für die Direktversicherung ruhen.

Aber auch ohne eine solche Regelung, können Eingriffe gerechtfertigt sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers in einem Umfang, dass ihm die Aufrechterhaltung der Direktversicherung in unveränderter Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Eingriff in die Versorgung möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall strenge Regeln aufgestellt. Danach kann nur in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften des Arbeitnehmers eingegriffen werden. Und das auch nur in dem Maß, das proportional zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens notwendig ist.

Ob, und vor allem auf welchem Wege in eine bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung eingegriffen werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Es hängt insbesondere vom Rechtsbegründungsakt und den konkreten Regelungen der Versorgungszusage, der Versorgungsordnung, der Betriebsvereinbarung oder des ggf. geltenden Tarifvertrags ab.

In finanziell schwierigen Zeiten sollte die Beitragszahlung zur Direktversicherung nicht einfach eingestellt werden. Um einen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überbrücken, kann bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungszusagen eine Beitragsstundung für den Arbeitgeber hilfreich sein. Allerdings sollte sichergestellt sein, dass eine Nachzahlung der gestundeten Beiträge möglich ist. Ansonsten setzt er sich Haftungsrisiken gegenüber seinen Arbeitnehmern aus.

Fazit

Es gibt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Möglichkeiten, auf finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie zu reagieren.

Bevor die Beitragszahlung für eine Direktversicherung reduziert oder eingestellt wird, sollten die Möglichkeiten und Auswirkungen geprüft werden.  Viele Versicherer bieten ihren Kunden in der aktuellen Situation von den Versicherungsbedingungen abweichende flexible Möglichkeiten zur Vermeidung von Beitragsfreistellungen und Kündigungen an. Sprechen Sie Ihren Versorgungsberater hierauf an.

Insgesamt gesehen gilt auch hier die Devise: Durchhalten lohnt sich!

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