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Neue Rechtssicherheit für höhere Entgeltumwandlungs-Zusagen an Ehegatten
BFH: Die betriebliche Veranlassung der Entgeltumwandlung ist der Regelfall (28.10.2020, X R 32/18)

Die Entgeltumwandlung für mitarbeitende Ehegatten und Angehörige ist weit verbreitet, steuerlich attraktiv und auch betriebswirtschaftlich sinnvoll. So kann der Arbeitgeber den Aufwand regelmäßig voll als Betriebsausgabe geltend machen während der Ehegatte die Besteuerung (teilweise auch die Verbeitragung) in die Ruhestandsphase verlagert. Beliebt sind dabei Unterstützungskassen, die auch eine umfangreiche Versorgung weit oberhalb des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) darstellen können. So verwundert es nicht, dass die Finanzverwaltung gerade bei solchen Entgeltumwandlungs-Zusagen „genau hinschaut“ und nicht selten die betriebliche Veranlassung moniert.

Der Fall:

Im entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Anerkennung einer Entgeltumwandlung in eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Die Ehefrau war sozialversicherungsfrei als Metzgermeisterin im Betrieb ihres Mannes angestellt. Die Entgeltumwandlung zur Unterstützungskasse entsprach mit monatlich 1.830 EUR fast der Hälfte ihres Gehaltes. Die mögliche Gesamtkapitalleistung der Unterstützungskasse zu Rentenbeginn betrug rund 800.000 EUR. Dies stufte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung als unüblich ein und versagte dem ganz überwiegenden Teil der Zuwendungen zur Unterstützungskasse den Betriebsausgabenabzug. Die Eheleute legten Klage ein und wurden vom Finanzgericht Baden-Württemberg (13.9.2018 – 1 K 189/16) abgewiesen.

 

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Mitarbeitende Ehegatte ist keine Seltenheit in kleinen Betrieben.

Die Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf. Mit Urteil vom 28.10.2020 (X R 32/18) bestätigte er seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Entgeltumwandlung für mitarbeitende Ehegatten:

  1. Die Entgeltumwandlungen im Rahmen von Ehegattenarbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.
  2. Entgeltumwandlungen stellen regelmäßig keine unangemessene Umgestaltung eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses dar.
  3. Ausnahmen gelten bei einer „Nur-Pension“, einer im Vorfeld der Entgeltumwandlung sprunghaften Gehaltsanhebung oder bei mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbundenen Zusagen. Derartige Gestaltungen deuten auf eine unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses hin.
  4. Bei einer echten nicht unangemessenen Entgeltumwandlung sind die Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst. Eine Überversorgungsprüfung findet nicht statt.
Ansprechpartner
Ulrich Beeger
Ulrich BeegerRA und Leiter Mitgliederberatung
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Fax
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Bewertung

Das BFH-Urteil schafft deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei Einrichtung einer bAV für Eheleute und nahe Angehörige, letzten Endes aber auch für Gesellschafter-Geschäftsführer selbst, da die Grundsätze des Urteils aufgrund des vergleichbaren Interessenkonflikts auch für diese Gruppe übertragbar sein dürften.

Folgende Punkte sind in der Praxis zu beachten:

  1. Das Arbeitsverhältnis und insbesondere die Gehaltshöhe müssen steuerlich anerkannt sein. Hier hilft ein innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Vergleich, den in der Regel ein Steuerberater anstellen kann.
  2. Es muss sich um eine „echte“ Entgeltumwandlung handeln, die nicht in zeitlich-sachlichem Zusammenhang mit einer Gehaltserhöhung steht.
  3. Nach Entgeltumwandlung sollte Gehalt übrigbleiben (keine „Nur-Pension“). Jedenfalls so viel, um die Lebensführung zu ermöglichen (hierbei können auch andere Einkünfte herangezogen werden).
  4. Die Entgeltumwandlungszusage sollte risikoarm gestaltet sein, mithin insbesondere über voll rückgedeckte und bilanzneutrale Zusageformen wie beispielsweise eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

Bei Beachtung dieser Punkte in der Beratung, steht einer auskömmlichen Altersversorgung für Ehegatten oder nahe Angehörige von Gesellschaftern-Geschäftsführern nichts mehr im Wege.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder Ihrer betrieblichen Altersversorgung? Rufen Sie uns gerne an.

Oder schreiben Sie eine E-Mail an: info@ipv.de