Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Um Pflegebedürftige zu entlasten, zahlt die Pflegeversicherung bei einer vollstationären Versorgung im Pflegeheim neben dem nach Pflegegrad zugeordneten Leistungsbetrag einen weiteren Zuschlag. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegeversicherung 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils[1], im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und ab dem vierten Jahr 70 Prozent. Bezogen auf den bundesdurchschnittlichen aktuellen Eigenanteil in Höhe von 911 EUR sieht die Entlastung wie folgt aus:
1 Eigenanteil für die reine Pflege ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition in den Einrichtungen

- Die Sachleistungsbeträge in der ambulanten Pflege werden um 5 Prozent erhöht.

- Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um 10 Prozent angehoben (2021: 1.612 EUR, ab 1.1.2022: 1.774 EUR). Weiterhin wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Diese Übergangspflege soll genutzt werden, falls nach einer Krankenhausbehandlung eine Pflege zu Hause oder eine Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.
- Ab dem 1. September 2022 können nur noch solche Pflegeeinrichtungen mit der Pflegeversicherung abrechnen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif bezahlen. Außerdem wird künftig in den Pflegeeinrichtungen ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel gelten. Der Personalbedarf jedes Heimes wird dann anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur mit einem neuen Personalbemessungsverfahren berechnet.
- Zur Finanzierung der Pflegeleistungen wird die Pflegeversicherung ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss jährlich in Höhe von 1 Milliarde Euro erhalten. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte (2021: 3,3 %, ab 2022: 3,4 %).
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