Back to top

Keine Doppelbesteuerung bei der Altersrente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob die Altersbezüge zweier klagender Rentner womöglich doppelt besteuert werden. Sie hatten dagegen geklagt, dass sowohl während des Erwerbslebens für die Beiträge, als auch in der Rentenphase für die Leistungen, Steuern zu zahlen seien.

Thema/Kategorie

Besteuerung der ersten Schicht (Basisversorgung) der Altersversorgung

Die aktuelle Besteuerung von Altersrenten wurde durch das Alterseinkünftegesetz von 2004 geregelt. In einer Übergangsphase mit Beginn im Jahr 2005 können die Vorsorgeaufwendungen aus der ersten Schicht der Altersversorgung jährlich steigend steuermindernd abgezogen werden. Anfangend mit einem Beitragsabzug in Höhe von 60 % von maximal 20.000 EUR (40.000 EUR bei gemeinsamer Veranlagung), erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um 2 % (auf aktuell 92 % im Jahr 2021), bis ab dem Jahr 2025 die Beiträge steuerlich vollumfänglich berücksichtigt werden können. Der Maximalbeitrag ist mittlerweile dynamisiert und richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2021: 25.787 EUR bzw. 51.574 EUR).

Hingegen stieg der Anteil der Besteuerung der Altersrente seit dem Jahr 2005 beginnend bei 50 % jährlich bis zum Jahr 2020 um je 2 % auf 80 %. Seitdem erhöht sich der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 1 %, aktuell liegt er im Jahr 2021 bei 81 %. In der Endstufe ist ab dem Jahr 2040 die Altersrente voll steuerpflichtig.

In der Praxis wird im Jahr des Rentenbeginns von der absoluten Rente prozentual ein Freibetrag ermittelt. Dieser steuerfreie Betrag bleibt für die Dauer des Bezugs unverändert.

Rentenbesteuerung
grafik_rentenbesteuerung.png
Gesetzliches Stufenmodell zur nachgelagerten Besteuerung in der Praxis

Von den Rentnern wurde die Auffassung vertreten, dass es in der sogenannten Übergangsphase zu einer doppelten Besteuerung kommen kann, wenn die Beiträge nicht vollständig steuerfrei waren.

Entscheidend, ob es tatsächlich zu einer doppelten Besteuerung kommt, ist sicherlich die Herangehensweise bei der Berechnung. Die Rentner meinten, für den steuerfreien Teil der Rente müsse auch die inflationsbedingte Geldentwertung beachtet werden. Dies verneinten die Richter ebenso, wie die Forderung der Finanzverwaltung, dass der für alle gültige, existenzsichernde Grundfreibetrag bei der Berechnung mitzuberücksichtigen sei.

Festgestellt wurde im Urteil des BFH vom 19.05.2021 mit dem Aktenzeichen X R 33/19, dass bei künftigen Rentenjahrgängen eine doppelte Besteuerung nicht auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich sei. Da der prozentuale Freibetrag der Rente nach und nach abschmilzt, wird dieser Betrag künftig nicht mehr ausreichend sein, um den steuerbelasteten Teil der Beitragszahlungen auszugleichen. Wer beispielsweise im Jahr 2040 in Rente geht, hat seine Rente voll zu versteuern. Allerdings wird dieser Rentner nur die letzten 15 Jahre seine Beiträge steuerlich voll abgesetzt haben können. So muss geprüft werden, ob die voraussichtlichen steuerfreien Rentenbeträge mindestens so hoch wie die versteuerten Beiträge der Ansparphase sind.

Unter Umständen, bedingt durch individuelle Faktoren, wie die persönliche Erwerbsbiografie oder Familienstand, könnte es sogar heute bereits zu doppelten Besteuerungen kommen. Besonders in der Konstellation eines ehemaligen männlichen Selbstständigen, der keine steuerfreien Rentenbeiträge eines Arbeitgebers erhalten hat und eine geringere geschlechterspezifische Lebenserwartung hat, und zudem steuerlich einzeln veranlagt ist.

In einem weiteren Urteil des BFH vom 19.05.2021 (Aktenzeichen X R 20/19) wurde verkündet, dass eine Doppelbesteuerung nur die erste Schicht der Altersvorsorge betreffen kann. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, die landwirtschaftlichen Alterskassen die Beamtenversorgung und die private Basisrentenversicherung. Bei privaten kapitalgedeckten Rentenversicherungen ist dies aus systematischen Gründen auszuschließen, da diese zur dritten Schicht der Vorsorge zählen.

Aufgabe der Finanzverwaltung ist es nun, die Übergangsregelung der nachgelagerten Besteuerung an das Urteil des Bundesfinanzhofes anzupassen. Mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 30.08.2021) wurde die Finanzbehörden angewiesen, dass alle Steuerbescheide ab 2005 in denen entsprechende Leistungen der Basisversorgung erfasst sind, einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten. Ein Einspruch ist somit nicht erforderlich. Weiterhin muss jedoch nach Klärung des Sachverhaltes eine Doppelbesteuerung gegenüber dem Finanzamt beanstandet und nachgewiesen werden.

Nutzen Sie die aktuelle steuerliche Situation

Die Übergangsphase in der Besteuerung der ersten Schicht kann allerdings auch gewinnbringend genutzt werden. Dies kann insbesondere bei rentennahen Jahrgängen der Fall sein.

Da aktuell die Beiträge in die erste Schicht der Altersversorgung nahezu steuerfrei erbracht werden können, im Gegenzug die Leistungen aber noch nicht vollständig besteuert werden, lassen sich interessante Steuerspareffekte erzielen. Idealerweise kann dafür eine Basis-Rentenversicherung eingesetzt werden, die der gesetzlichen Rentenversicherung im steuerlichen Sinne nachgebildet ist.

Ansprechpartner
Robert Reich
Robert ReichBeratung
Tel.
030 206732-143
Fax
030 206732-312
E-Mail
E-Mail senden

Beispiel 

Ein verheirateter 65-jähriger Unternehmer mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 120.000 EUR sucht nach einer Möglichkeit, steuereffektiv noch etwas für seinen unmittelbar bevorstehenden Ruhestand rentensteigernd anzulegen.

Von einem Einmalbeitrag in Höhe von 50.000 EUR kann er im Jahr 2021 steuerlich 92 % (46.000 EUR) geltend machen. Daraus folgt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Steuersituation eine Steuerersparnis von ca. 16.466 EUR[1].

Von einer jährlichen sofortbeginnenden Gesamtrente in Höhe von 2.273 EUR[2] sind hingegen im Jahr 2021 nur 81 % (1.864 EUR) zu versteuern. Dies ergibt nach Rentenbeginn eine jährliche Gesamtsteuer von ca. 147 EUR[3].

 

[1] Gemeinsame steuerliche Veranlagung mit Jahreseinkünften in Höhe von 120.000 EUR, keine weiteren Altersvorsorgebeiträge zur 1. Vorsorgeschicht

[2] IPV-Tarif bei einer unserer Vertragsgesellschaften

[3] Beispielhaft unter Berücksichtigung weiterer voll zu versteuernder Renteneinkünfte in Höhe von jährlich 60.000 EUR

Gesetzliches Stufenmodell zur nachgelagerten Besteuerung in der Praxis

Die Funktionsweise der Basis-Rente und wie die resultierende Steuerersparnis zusätzlich geschickt mit einem Kapitalanlageprodukt verknüpft werden kann, wird ausführlich in unserem aktualisierten IPV-Report IPV-Basis-Rentenplan PLUS erläutert. Gerne können Sie ein Exemplar unter info@ipv.de anfordern oder unter https://www.ipv.de/publikationen herunterladen

Alle IPV-Journal online ansehen