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Der Familienbetrieb
Chancen nutzen – Risiken vermeiden

Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie bei Freiberuflern, wie Ärzten, Architekten u. ä., arbeiten oft enge Familienangehörige mit. Sie sind eine wichtige Stütze für den Firmeninhaber und sichern durch ihr Engagement eine erfolgreiche wirtschaftliche Existenz des Betriebes. Auch im Hinblick auf die Generationennachfolge lohnt es sich, Angehörige schon im Vorfeld im Betrieb zu beschäftigen. Deshalb ist es umso wichtiger, das Arbeitsverhältnis so zu gestalten, dass der mitarbeitende Angehörige steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anerkannt wird. So können die Vorteile des Betriebsausgabenabzugs vom Betrieb genutzt werden, und gleichzeitig stehen dem Familienangehörigen die Wege der gesetzlichen, betrieblichen
und geförderten privaten Altersversorgung offen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der mitarbeitende Angehörige gleichzeitig Mitunternehmer ist oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Hierbei zählt nicht, wie der Anstellungsvertrag arbeitsrechtlich gestaltet ist, sondern wie er tatsächlich umgesetzt und gelebt wird.

Wer gilt als Familienangehöriger?


Gemäß § 15 Abgabenordnung (AO) sind Angehörige im steuerlichen Sinne:
Verlobte und Ehegatten

  • Lebenspartner,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister und Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten / Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten / Lebenspartner
  • Geschwister der Eltern,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder.
Familienbetrieb

Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

Steuerliche Anerkennung

Von einem steuerlich anerkannten, abhängigen Arbeitsverhältnis wird ausgegangen, wenn es ernst gemeint, dementsprechend vereinbart und schließlich tatsächlich durchgeführt wird und auch unter fremden Dritten üblich ist. Hierbei muss die persönliche Arbeitsleistung des Angehörigen deutlich im Vordergrund stehen und unabhängig von einer Beteiligung am Unternehmen sein, z. B. durch Besitz von Geschäftsanteilen.

Dazu bedarf es eines Arbeitsvertrages mit Festlegung der Arbeitszeit. Dieser muss aus steuerlichen Gründen schriftlich vorliegen. Gleichzeitig muss die Gehaltszahlung der Tätigkeit angemessen sein und auf ein eigenes Bankkonto des Angehörigen erfolgen. Vorsicht ist bei Sonderzuwendungen, wie Kfz-Überlassung und Gratifikationen, geboten. Solche Zuwendungen werden nur steuerlich anerkannt, soweit sie im Betrieb üblich sind.

Sozialversicherungsrechtliche Anerkennung

Ist aus steuerlicher Sicht ein abhängiges Arbeitsverhältnis anzunehmen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass derselbe Status auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht. Sie sind unabhängig voneinander zu prüfen. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung bereits ein starkes Indiz für eine sozialversicherungsrechtliche Anerkennung.

Folgende Merkmale weisen auf ein sozialversicherungsrechtlich anerkanntes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis hin:

  • Eingliederung des Angehörigen in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft,
  • Tatsächliche Ausübung der Beschäftigung,
  • Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers,
  • Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft,
  • Regelmäßige Zahlung eines angemessenen (ortsüblichen oder tariflichen) Entgelts,
  • Lohnsteuer wird vom Arbeitsentgelt entrichtet,
  • Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Bei neu angemeldeten Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Ehegatten und Lebenspartner (Statuskennzeichen „1“) ab dem 01.01.2005 (bei Kindern ab 01.01.2008) prüft und entscheidet die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Wird das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig anerkannt, so gilt die Leistungspflicht für alle Sozialversicherungsträger (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
Bestand das Angehörigenarbeitsverhältnis bereits vor dem Stichtag, ist die Statusprüfung nicht obligatorisch. Sie sollte aber selbst vom Familienangehörigen oder Arbeitgeber beantragt werden. So wird Rechtssicherheit geschaff en, um bspw. bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosigkeit trotz Beitragszahlung nicht „leer“ auszugehen.

Ansprechpartner
Peter Lucke
Peter LuckeBeratung
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030 206732-144
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030 206732-312
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IPV-Report "Familienbetrieb"

IPV-Report Familienbetrieb

Ausgestaltungsmöglichkeiten und bAV

Der Angehörige im Minijob

In der Praxis erfreut sich die Anstellung eines Angehörigen als sogenannten Minijobber (geringfügig Beschäftigter) hoher Beliebtheit. Dabei handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, mit einem geringfügigen Gehalt von maximal 520,00 EUR im Monat oder eine kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten oder insgesamt 70 Tagen (§ 8 SBG IV).
Seit dem 01.01.2013 besteht für alle geringfügig Beschäftigten eine Rentenversicherungspflicht, von der man sich auf Antrag für die Dauer der Beschäftigung jedoch befreien lassen kann.
Die Anstellung im Minijob eröffnet sowohl dem Angehörigen als auch dem Firmeninhaber vielfältige, staatlich geförderte Vorsorgeperspektiven. So steht dem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Minijobber die steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung, bspw. in Form der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung im ersten Arbeitsverhältnis, offen.

 

So profitiert der Firmeninhaber

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt.

Vorteile:

  • Betriebsausgabenabzug,
  • Steuer- und sozialversicherungsfreie Beitragszahlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ohne Verlust des Minijob-Status,
  • Eigener Anspruch auf Riester-Förderung bei Beschäftigung des rentenversicherungspflichtigen Ehepartners.

So profitiert der Minijobber

Der angestellte rentenversicherungspflichtige Minijobber zahlt die Beitragsdifferenz von zzt. 3,6 Prozent in die GRV.

 

Vorteile:

  • Erwerb von vollwertigen Pflichtbeitrags- und Wartezeiten in der GRV mit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsleistungen und Übergangsgelder
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine bAV ohne steuerliche Angemessenheitsprüfung,
  • Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge über Riester-Rente.

Vorsicht!
Der minijobbende Familienangehörige muss sich krankenversichern!

BEACHTE:
Nach seiner Einführung im Jahr 2015 muss der Mindestlohn beachtet werden. Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitnehmer in einem Minijob. Dieser beträgt seit dem 01.10.2022 12,00 EUR brutto je Stunde. Dieser wird auf Vorschlag der Mindestlohnkommission mit Wirkung zum 01.01.2024 angepasst. Entgegen dem tariflichen Mindestlohn bleibt eine Entgeltumwandlung beim gesetzlichen Mindestlohn unberücksichtigt.

Zusätzlich profitiert der Unternehmer und Minijobber davon, wenn eine betriebliche Altersvorsorge eingerichtet wird. Der Unternehmer kann die Beiträge für die Altersvorsorge wie auch den Lohn und die Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben geltend machen und wird damit durch die Steuersenkung mittelbar staatlich subventioniert. Der Minijobber profitiert von einer zusätzlichen Altersvorsorge. Vorteilhaft ist auch, dass Entgeltbestandteile, die für eine arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden, bis zu 282,00 EUR im Monat nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Wenn der Minijobber 700,00 EUR Bruttolohn erhält und davon 156,52 EUR in die Entgeltumwandlung einbringt, liegt einegeringfügige Beschäftigung vor, weil das sozialversicherungspflichtige Entgelt (Bruttolohn abzüglich Beiträge zur Altersvorsorge zuzüglich Arbeitgeberzuschuss) 520,00 EUR nicht übersteigt. 

Bei der Festlegung des Entgeltumwandlungsbetrags ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen!

Beispiel: Der Angehörige im Minijob

Frau K. (35 Jahre) arbeitet im Unternehmen ihres Ehemannes. Zunächst wird ihr Einkommen aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 520 Euro erhöht. In diesem Zusammenhang entscheidet sie sich, daraus 245,22 Euro in eine Direktversicherung umzuwandeln. Durch den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss fließt ein Gesamtversorgungsbeitrag in Höhe von 282 Euro in die zusätzliche Altersversorgung. Nach mehreren Monaten wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soweit angehoben, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt wieder 520 Euro beträgt. Die Direktversicherung ist durch den Wegfall der Angemessenheitsprüfung steuerlich voll anerkannt und gleichzeitig erhält Frau K. durch die Barlohnreduzierung alle Vorteile des Minijob-Status. Herr K. kann als Arbeitgeber die DV-Beiträge als Betriebsausgabe absetzen und so seine Lohnnebenkosten reduzieren.

Herr K.: Selbstständiger Unternehmer mit 100.000 EUR Jahreseinkommen
Frau K.: Minijob mit 520 EUR Monatsgehalt
DV als Entgeltumwandlung mit 282 EUR Monatsbeitrag

Beispiel: Der Angehörige im Minijob
Der Angehörige im Minijob
Minijob - Midijob
Vom Mini- zum Midijob – der sogenannte Übergangsbereich

Der Angehörige im Midijob (Beschäftigungsverhältnis im sogenannten Übergangsbereich)

Sie können Ihren Familienangehörigen auch im Übergangsbereich – bis 1. Juli 2019 Gleitzone genannt – mit einem monatlichen Gehalt zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR (ab 2023: 2.000 EUR) beschäftigen. Im Rahmen des Entlastungspakets III soll die Höchstgrenze ab 2023 auf 2.000 EUR angehoben werden. Die Dauer der sog. „Midijob“-Beschäftigung und die Arbeitsstunden pro Tag oder Woche spielen dabei keine Rolle. Ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Midijobs
genießt, anders als der Minijob, vollen Sozial versiche rungsschutz. Der Arbeitnehmer profitiert von günstigen Beiträgen, die nach einer besonderen Formel ermittelt werden. Seit 01.07.2019 berechnet die Renten ver sicherung trotz der reduzierten Beiträge sogar den Rentenanspruch so, als seien die vollen Beiträge abgeführt worden. Zusätzlich können auch hier Steuer- und Sozialversicherungsvorteile der bAV von Arbeitnehmern und Arbeitgebern genutzt werden.
Diese Form der Beschäftigung eignet sich insbesondere für den kindererziehenden Ehepartner, der einer Teilzeittätigkeit nachgehen möchte. Gerade hier entsteht eine Versorgungslücke, die durch den Abschluss staatlich geförderter, betrieblicher Vorsorgekonzepte geschlossen bzw. verringert werden sollte. Der Vorteil der Umwandlung des Entgelts in die Altersvorsorge ist die damit einhergehende Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 63 EStG). Möglich ist aber auch eine steuerliche Förderung über eine Riester-Rente. Ehepartner können ihren Förderstatus miteinander teilen. Auch der Unternehmerehegatte ist trotz oft fehlender Rentenversicherungspflicht mittelbar förderberechtigt. Er erhält die Grundzulage, wenn er den Sockelbeitrag von 60,00 EUR in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlt.

Beispiel: Der Angehörige im Midijob

Maja Müller (verheiratet) arbeitet, während ihr 4-jähriger Sohn die Kita besucht, täglich 3 Stunden als Bürokauff rau im Architekturbüro ihres Vaters. Sie erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 800,00 EUR.

Vorteile für Maja Müller:

  • Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld,
  • Beitragsfreie Kindermitversicherung *,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • Erwerb von vollwertigen Pfl ichtbeitrags- und Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen und Übergangsgelder,
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung in bAV ohne steuerliche Angemessenheitsprüfung,
  • Staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge über Riester-Rente.

Die Besteuerung des Midijobs erfolgt nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen, Freibeträge) des Arbeitnehmers.

Beispiel: Angehörige Midijob
Beispiel: Der Angehörige im Midijob

Der Angehörige im regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

Die unentgeltliche Mitarbeit von Angehörigen ist in vielen Familienbetrieben selbstverständlich. Dabei lohnt es sich durchaus für den Firmeninhaber, wie auch für den Angehörigen,  das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig zu gestalten. Werden die „Spielregeln“ eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eingehalten, können sämtliche Vorteile der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Vorsorgemöglichkeiten voll ausgeschöpft werden. So kann der Firmeninhaber als Arbeitgeber seinem Familienangehörigen sogar eine geförderte, firmenfinanzierte Betriebsrente aufbauen, wenn er dabei einige steuerliche Vorgaben beachtet.

So profitiert der Firmeninhaber

Der Firmeninhaber zahlt 7,3 Prozent (+ hälftiger Zusatzbeitragssatz) in die GKV, 9,3 Prozent in die GRV, 1,2 Prozent in die Arbeitslosenversicherung (ALV), 1,525 Prozent in die soziale Pflegeversicherung (SPV), 1,3 Prozent in die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) und 0,15 Prozent Insolvenzumlage.

 

Vorteile:

  • Betriebsausgabenabzug,
  • Steuer- und sozialversicherungsfreie Beitragszahlung als Arbeitgeberleistung in eine bAV,
  • Eigener Anspruch auf Riester-Förderung bei Beschäftigung des Ehepartners.

 

So profitiert der Angestellte

Der angestellte Familienangehörige zahlt 7,3 Prozent (+ hälftiger Zusatzbeitragssatz) in die GKV, 9,3 Prozent in die GRV, 1,2 Prozent in die ALV, 1,525 Prozent in die SPV
(+ ggf. 0,25 Prozent Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahre).

 

Vorteile:

  • Eigene gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mit Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • Anspruch auf Insolvenzgeld,
  • Erwerb von vollwertigen Pflichtbeitrags- und Wartezeiten in der GRV mit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Reha-Leistungen und Übergangsgelder,
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung in bAV ohne steuerliche Angemessenheitsprüfung,
  • Möglichkeit einer firmenfinanzierten Betriebsrente unter Beachtung steuerlicher Vorgaben

Unser Tipp: Vorgaben zur steuerlichen Anerkennung der bAV beachten!

Angemessenheit der Versorgung: Eine dem mitarbeitenden Familienmitglied gewährte arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente muss dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.

  • Angemessenheit dem Grunde nach
    Erhält der mitarbeitende Angehörige eine Zusage auf eine Betriebsrente, so sind familienfremde Arbeitnehmer mit gleichwertiger bzw. höherer Stellung ebenfalls zu versorgen.
  • Angemessenheit der Höhe nach
    Die Versorgung der Angehörigen darf max. gleichwertig der Versorgung familienfremder Arbeitnehmer sein. Insgesamt darf sie im Fremdvergleich zu keinem überhöhten Gehalt (ortsüblich bzw. tariflich) führen. Die Summe aus gesetzlichen Renten und Betriebsrenten darf 75 Prozent des letzten Bruttogehaltes nicht übersteigen.

Bei Entgeltumwandlung entfällt die steuerliche Angemessenheitsprüfung!

Beispiel: Der Angehörige im regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis

Riester-Förderung

Schließt der versicherungspflichtige Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag ab, so hat auch der selbstständig tätige Ehepartner einen Anspruch auf staatliche Riester-Förderung.

Mit Zahlung des jährlichen Mindest-Eigenbeitrags in Höhe von 60 EUR kann sich der selbstständig tätige Ehepartner bis zu 175 EUR Grundzulage pro Jahr und ggf. für jedes Kind zusätzlich max. 300 EUR Kinderzulage (185 EUR für bis 2007 geborene Kinder, seit 01.01.2008) als Zuschuss in seinen Riester-Vertrag sichern.

So zieht der Selbstständige aus einer staatlichen Förderung Vorteile, die ihm ohne Anstellung seines Ehepartners nicht offen gestanden hätten.

Gegenüberstellung Minijob - Midijob - Reguläres Beschäftigungsverhältnis

IPV-Report Familienbetrieb

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