Dort hatte ein Arbeitnehmer aufgrund einer langjährigen tarifvertraglichen Regelung einen arbeitgeberfinanzierten „Altersvorsorgegrundbetrag“ zur Entgeltumwandlung erhalten, der ab dem 1.1.2019 mitsamt einer Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds eingezahlt wurde. Dem Arbeitnehmer war das nicht genug. Er verlangte zusätzlich den gesetzlichen Zuschuss auf den Entgeltumwandlungsteil und verklagte kurzerhand den Arbeitgeber nach dessen Verweigerung.
Wie bereits die erste Instanz gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen dem Arbeitgeber recht.
Es ließ die Frage offen, ob ein Tarifvertrag, der vor Einführung der gesetzlichen Zuschusspflicht in Kraft getreten ist, den gesetzlichen Zuschuss verdrängen kann oder nicht. Diese Frage umging das Landesarbeitsgericht, indem es für ausreichend hielt, dass die freiwillige Arbeitgeberleistung der Höhe nach den gesetzlichen Zuschuss übertraf. Damit war nach Auffassung des Gerichts die gesetzliche Zuschusspflicht, wenn überhaupt einschlägig, in jedem Fall erfüllt.
Großzügigerweise betrachtete das LAG Niedersachen jede Zahlung, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt, als einen Arbeitgeberzuschuss. Daher könne man den Zuschuss aufgrund des bestehenden Entgeltumwandlungssystems („Altersvorsorgegrundbetrag“) auf den gesetzlichen Zuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG anrechnen.
Wichtig für die Tatsache, dass eine Arbeitgeberleistung als Zuschuss zur Entgeltumwandlung qualifiziert werden kann, erschien dem Gericht der Umstand, dass der Altersvorsorgegrundbetrag nicht bar ausgezahlt werden konnte und zur Aufstockung der Entgeltumwandlung diente.
Auch das Bundesarbeitsgericht verneinte im Ergebnis eine Zuschusspflicht (Urteil vom 8.3.2022, 3 AZR 361/21 und 362/22). Aus der Berichterstattung zum Urteil geht hervor, dass das Bundesarbeitsgericht offenließ, ob ein alter Tarifvertrag die gesetzliche Zuschusspflicht verdrängen kann. Es stellte jedoch fest, dass ein neuer Tarifvertrag aus dem Jahr 2019, der in Kenntnis der gesetzlichen Zuschusspflicht vereinbart wird, § 1a Abs.1a BetrAVG verdrängt. Die schriftliche Urteilsbegründung wird mit Spannung erwartet.
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