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BMF-Schreiben vom 18.3.2022: Punktuelle Änderungen der „bAV-Spielregeln“
Das Wichtigste aus dem BMF-Schreiben kurz zusammengefasst

Grundsätzlich sind BMF-Schreiben reines Innenrecht und binden lediglich die Finanzverwaltung. Trotzdem sind sie für den Rechtsanwender äußerst bedeutsam. Die Finanzverwaltung hat zuletzt mit dem BMF-Schreiben vom 12.8.2021 umfassend Ihre Sicht auf die Steuergesetze zur bAV veröffentlicht. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 18.3.2022 korrigiert sie nun ein paar Punkte aus dem Vorjahres-Schreiben (GZ: IV C 5 – S 2333/19/10008 :026). Die Schreiben vom 12.8.2021 und vom 18.3.2022 sind daher als Einheit zu sehen.

Wir haben vier Themen herausgegriffen:

  • In Randziffer 3 des neuen Schreibens wird festgelegt, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch in den „großen“ Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse nicht Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Altersleistung ist. Diese Klarstellung ist wichtig und vereinfacht den Umgang mit der bAV.
     
  • Nochmal die „großen“ Durchführungswege: Für Kapitalzahlungen aus den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse kann die Progressionswirkung durch § 34 EStG abgemildert werden (sog. Fünftelregelung). Die Finanzverwaltung versagt die Fünftelregelung aber, wenn die Kapitalzahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt wird. In Randziffer 147 stellt das BMF-Schreiben erfreulicherweise klar, dass geringfügige Teilleistungen bei dieser Betrachtung unschädlich sind. Geringfügig bedeutet, dass die Teilleistung nicht mehr als 10 % der Hauptleistung ausmacht.
     
  • Für die Geringverdienerförderung gemäß § 100 EStG hatte die Finanzverwaltung sog. Matching-Modelle generell als förderschädlich erachtet. Machte ein Arbeitgeber – freiwillige – bAV-Arbeitgeberzahlungen von der Entgeltumwandlung des Geringverdieners abhängig, so war ihm die Förderung aus § 100 EStG versagt. Diese Sichtweise war jenseits des gesetzlichen Pflichtzuschusses kaum vereinbar mit § 8 Abs. 4 EStG und wurde nun korrigiert: Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge iSv § 100 EStG liegen auch dann vor, wenn die Höhe des Arbeitgeberbeitrags von der Höhe eine Entgeltumwandlung abhängt (Rz. 113).
     
  • Die schwierige Abgrenzung einer Alt- von einer Neuzusage im Kontext zur Anwendung des § 40b EStG a.F. ist deutlich flexibler geworden (Randziffer 85). Bisher hatte die Finanzverwaltung eine Neuzusage immer davon abhängig gemacht, dass eine zusätzliches biometrisches Risiko zugesagt wird. Dieses Erfordernis fällt nun in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH vom 1.9.2021 (VI R 21/19) weg.
Änderungen der bAV-Spielregeln
Änderungen der bAV-Spielregeln

BMF-Schreiben vom 18.03.2022 (IV C 5 - S 2333/19/10008 :026) 

BMF-Schreiben vom 18. März 2022 (IV C 5 -S 2333/19/10008 :026 DOK 2022/0267641)

Bewertung:

Aus unserer Sicht sind die Neuerungen allesamt zu begrüßen und gestalten den Umgang mit der bAV flexibler. Gut für Arbeitgeber, gut für Arbeitnehmer!
Der recht kleinliche Umgang mit dem Geringverdiener-Förderbeitrag steht seit jeher im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen einer Stärkung der Betriebsrente. Es ist zu begrüßen, dass hier punktuell Abhilfe geschaffen wurde.

Das BMF-Schreiben finden Sie im Volltext hier: BMF-Schreiben vom 18.03.2022 (IV C 5 - S 2333/19/10008 :026) 

Ansprechpartner
Ulrich Beeger
Ulrich BeegerRA und Leiter Mitgliederberatung
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