Diese rufen die Arbeitgeber nun elektronisch bei der Krankenkasse ihrer Mitarbeiter ab. Die neue Regelung gilt momentan nur für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Für privat Krankenversicherte ändert sich vorerst nichts.
Natürlich muss der Arbeitgeber weiterhin telefonisch, per E-Mail oder auf anderem Weg unverzüglich – noch vor Arbeitsbeginn - über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Wenn der Arbeitnehmer dann eine Arztpraxis aufsucht und dort krankgeschrieben wird, muss er den Arbeitgeber über die Dauer der Krankschreibung informieren. Allerdings entfällt nun die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Meldung über die Krankschreibung erhält die Krankenkasse auf elektronischem Weg direkt von der Arztpraxis. Der Arbeitgeber muss dann die notwendigen Daten (Name des Beschäftigten, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, Angabe ob Erst- oder Folgebescheinigung, Angabe, ob es eine unfallbedingte Erkrankung ist) auf digitalem Weg bei der Krankenkasse abrufen.
Beschäftigte, die krankgeschrieben werden, erhalten für ihre Unterlagen nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier-Form von ihrer Arztpraxis.
Bisher sind nicht alle Ärzte an diesem neuen Verfahren beteiligt. Dies betrifft Privatärzte, Physio- und Psychotherapeuten sowie Rehabilitationseinrichtungen.
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