Gesetzlicher und vertraglicher Insolvenzschutz
Gesetzlicher Insolvenzschutz
Der gesetzliche Insolvenzschutz dient in erster Linie der Sicherung bereits fälliger Versorgungsleistungen sowie unverfallbarer Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers.
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist seit 1974 der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
Laufende und unverfallbare Versorgungsleistungen sind sicherungsfähig und -pflichtig, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, einer Unterstützungskassen-, Pensionskassen- oder Pensionsfondszusage beruht. In bestimmten Fällen gilt dies auch für Direktversicherungszusagen.
Unverfallbar sind die Anwartschaften dann, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat. Für Zusagen vor dem 01.01.2018 gelten die Übergangsvorschriften des § 30 f BetrAVG.
Danach sind Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, unverfallbar, wenn das Mindestalter von 35 Jahren erreicht ist und die Zusage seit mindestens 10 Jahren besteht, oder die Zusage seit mindestens drei Jahren bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit besteht.
Seit 01.01.2001 gelten gekürzte Unverfallbarkeitsfristen. Pensionszusagen, die nach dem 01.01.2001 abgeschlossen wurden, sind bereits dann gesetzlich unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Pensionszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Durch das Altersvorsorge-Gesetz wurde ab 2009 das Alter für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Versorgungszusage von 30 auf 25 Jahre gesenkt. Dies ist besonders für Frauen von Vorteil, die häufig wegen der Kindererziehung früh aus dem Job ausscheiden.
Unabhängig von der Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind bereits laufende Versorgungsleistungen vom PSV aG im Insolvenzfall gesichert.
Der PSVaG gewährt im Insolvenzfall ausschließlich begünstigten Arbeitnehmern Versicherungsschutz. Nicht möglich ist es, sich durch Beitragszahlung Versicherungsschutz zu verschaffen, wenn man nicht zum Personenkreis zählt, der unter die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes fällt (wie z.B. Unternehmer, also persönliche haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, Einzelkaufleute oder auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft).
Die Einstandspflicht des PSVaG für laufende Leistungen besteht bis zur Höhe des Dreifachen der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Dies entspricht im Jahr 2024 einer monatlichen Rente von 10.605 EUR West (10.395 EUR Ost).
Finanziert wird die Insolvenzsicherung durch Beiträge der Arbeitgeber. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber als Solidargemeinschaft aufgebracht, die selbst eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung (bAV) in ihrem Unternehmen installiert haben. Jeder Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern eine insolvenzsicherungspflichtige bAV gewährt, hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zusageerteilung dem PSVaG Inhalt und Umfang der insolvenzsicherungspflichtigen Versorgungsverpflichtung mitzuteilen.
Da sich die gesetzliche Insolvenzsicherung allerdings nur auf laufende Versorgungsverpflichtungen und unverfallbare Versorgungsanwartschaften erstreckt, verlangt der PSVaG eine Anmeldung von Versorgungsanwartschaften erst mit Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.
Vertraglicher Insolvenzschutz
In den Fällen, in denen keine gesetzliche Insolvenzsicherung gegeben ist (z.B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern), oder die Höchstbetragsgrenzen des PSV überschritten werden, ist der Versorgungsberechtigte auf einen vertraglichen Insolvenzschutz angewiesen.
Bei Direktversicherungen gestaltet sich die vertragliche Insolvenzsicherung recht einfach, indem (von Beginn an) ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird.
Häufigstes Instrument der privatrechtlichen Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch die Verpfändung von Vermögenswerten. Dies kann eine Rückdeckungsversicherung sein, aber auch Wertpapiere, Fondsanteile oder Forderungen. Auch bewegliches oder unbewegliches Vermögen wie z.B. Immobilien kann verpfändet werden.
Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Versorgungsberechtigte als Pfandgläubiger berechtigt, das Pfandrecht bei Pfandreife, wenn ein Versorgungsfall eingetreten und die Zahlung fällig geworden ist, zur Erfüllung seiner Ansprüche zu verwerten. Vor Pfandreife hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch auf Sicherstellung; das Einzugsrecht bleibt beim Insolvenzverwalter. Die nach Abzug der Kostenbeiträge des Insolvenzverwalters (analog § 171 InsO) verbleibende Versicherungsleistung separiert oder hinterlegt der Insolvenzverwalter zugunsten des Pfandgläubigers.
Bei Versorgungszusagen besteht die Möglichkeit, vertraglichen Insolvenzschutz zu erwerben, indem eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird und die Ansprüche daraus an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und seine Familie verpfändet werden. Der Arbeitgeber bleibt Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter; allerdings kann er nicht mehr ohne Zustimmung des Pfandgläubigers über die Versicherung verfügen. Der Arbeitnehmer selber erhält durch die Bestellung des Pfandrechtes lediglich eine Sicherheit für den Fall der Insolvenz, jedoch keinerlei Verfügungsrechte. Somit liegt auch kein lohnsteuerlicher Zufluss vor und die Vorteile der nachgelagerten Besteuerung bleibt erhalten.
Fazit: Ein zuverlässiger Insolvenzschutz ist für die betriebliche Altersversorgung unabdingbar. Zwar besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich gesetzlicher Insolvenzschutz, da dieser aber vielfach nicht ausreicht, bedarf es ergänzend vertraglicher Sicherungsinstrumente.
Stand: 31.01.2024
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