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Diese Änderungen des Betriebsrentengesetzes sollten Arbeitgeber kennen

Artikel aus dem Journal online 02-2016

Die EU-Mobilitäts-Richtlinie hat das Ziel die Mobilität der Arbeitnehmer zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu erhöhen. Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hat die Bundesregierung eine Inländerdiskriminierung vermeiden wollen und die vorgegebenen Mindestvorschriften nicht nur auf den grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel beschränkt. Ende 2015 wurde das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Änderungen des Steuer- und Betriebsrentenrechts beschlossen. Hier die Änderungen im Überblick, die zum 01.01.2018 Inkrafttreten:

1. Steuerliche Änderungen

Das Mindestalter zur steuerlichen Anerkennung von Zuwendungen zur einer Unterstützungskasse als Betriebsausgabe oder für die Bildung von Pensionsrückstellungen sinkt für arbeitgeberfinanzierte Zusagen, die nach dem 31.12.2017 erteilt werden, auf 23 Jahre. Bisher gilt für ab dem 01.01.2009 erteilte Zusagen das 27. Lebensjahr.

2. Unverfallbarkeit

Die Unverfallbarkeitsfrist für ab 01.01.2018 erteilte arbeitgeberfinanzierte Zusagen beträgt 3 Jahre (bisher 5 Jahre). Damit sinkt die Zeitspanne, für die eine Zusage bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen bestanden haben muss, damit der Arbeitnehmer den erdienten Teil nicht mehr verlieren darf.

Auch für bis zum 31.12.2017 erteilte Zusagen reduziert sich die Unverfallbarkeitsfrist ab dem 01.01.2018, denn spätestens am 31.12.2020 sind die bis dahin erworbenen Anwartschaften unverfallbar.

Zudem wird das Mindestalter, dass der Arbeitnehmer zum Ausscheidetermin erreicht haben muss von 25 auf 21 Jahre abgesenkt.

Mit diesen Regelungen soll den veränderten Erwerbsbiografien der Beschäftigten entsprochen werden.

3. Dynamisierung von Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer

Um die Mobilität von Arbeitnehmern nicht zu behindern, dürfen zukünftig die Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht anders behandelt werden, als die von im Unternehmen verbliebener Arbeitnehmer. Das soll mit einer Dynamisierung der Anwartschaften Ausgeschiedener erreicht werden. Dies gilt für Versorgungsanwartschaften, die nach dem 31.12.2017 erworben werden. Die Anpassungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Anwartschaft

  • jährlich um mindestens 1 %,
  • entsprechend der Anwartschaften oder der Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer des Arbeitgebers,
  • entsprechend der Anpassung laufender Renten des Arbeitgebers oder
  • entsprechend des Verbraucherpreisindexes

angepasst wird.

Diese Regelung gilt nicht für nominale Anrechte aus Festbetragszusagen. Ebenso nicht für Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen die Erträge aus den Überschussanteilen ausschließlich dem Arbeitnehmer zur Leistungserhöhung zustehen sowie für Zusagen denen auch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine Verzinsung innewohnt (beitragsorientierte Zusagen).

Allgemein ist die Anwendung der Bestimmung ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Versorgungswerk bereits vor dem 20.05.2014 für Neuzugänge geschlossen wurde.

4. Auskunftsrechte

Das einseitige Abfindungsrecht des Arbeitgebers bei Kleinstanwartschaften (2016: 29,05 EUR monatliche Rente) bleibt auch nach 2018 erhalten. Nur für den Fall, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden mitteilt, dass er in einem EU-Mitgliedsstaat ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ist dessen Einverständnis erforderlich.

Einige dieser neuen Regelungen machen die Anpassung von bestehenden Versorgungswerken oder Versorgungsordnungen nötig. Für Informationen darüber, wie Ihre Versorgung hiervon betroffen ist und welche Änderungen sinnvoll sind, stehen Ihnen die Berater des IPV gerne zur Verfügung.

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