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Private Krankenversicherung: Bezahlbare Beiträge im Alter

Artikel aus dem IPV-Journal online 02-2016

Versicherte beanspruchen mit steigendem Lebensalter mehr Gesundheitsleistungen: Arztbesuche und Klinikaufenthalte nehmen zu. Gleichzeitig steigen die Kosten für diese Leistungen durch den medizinischen Fortschritt. Damit ein Versicherter in der PKV im fortgeschrittenen Alter dadurch nicht deutlichen Beitragssteigerungen in seinem PKV-Tarif ausgesetzt ist, hat die Private Krankenversicherung verschiedene Mechanismen, welche die Beiträge im Alter stabilisieren. 

Alterungsrückstellungen, gesetzlicher 10-Prozent-Zuschlag, Zinsüberschüsse und Rückstellungen für die Beitragsrückerstattungen sorgen auf unterschiedliche Art und Weise dafür, dass ältere Versicherte vor überproportionalen Beitragsanpassungen geschützt sind. Der Umfang dieser Vorsorgemaßnahmen für die steigenden Gesundheitsausgaben im Alter zeigt sich in der sogenannten Vorsorgequote. Sie drückt aus, wie viel Prozent der Bruttoeinnahmen der gesamten PKV-Branche in die Vorsorge für das Alter fließen. Im Jahr 2014 waren dies 43,2 Prozent der Bruttoeinnahmen.

Aufgrund dieser Vorsorge zeichnet sich die PKV als generationengerechtes System aus. Jede Generation sorgt selbst für die in Zukunft steigenden Gesundheitsausgaben vor. Weiterhin handelt die PKV durch Bildung von Alterungsrückstellungen eigenverantwortlich, da sie ohne Subventionen aus steuerlichen Mitteln auskommt.

Das Anwartschaftsdeckungsverfahren

Krankheitskosten sind altersabhängig. Die PKV-Unternehmen bilden daher Alterungsrückstellungen als Vorsorge dafür, dass mit zunehmendem Alter die Beiträge nicht erhöht werden müssen. Der Versicherungsbeitrag wird dementsprechend so kalkuliert, dass dieser für jüngere Versicherte höher ist als die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Diese Differenz wird zunächst in der Alterungsrückstellung durch die PKV-Unternehmen verzinslich angelegt. Wenn dann die kalkulierten Kosten für Gesundheitsleistungen durch das steigende Lebensalter über dem Versicherungsbeitrag liegen, wird diese Lücke durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen geschlossen.

Im Jahr 2015 sind die Alterungsrückstellungen in der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) auf rund 219 Mrd. Euro gestiegen.

Altersrückstellungen in der Privaten Krankenversicherung

Es ist eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung, dass in der Vollversicherung und in den meisten Zusatzversicherungen allein aufgrund zunehmenden Lebensalters der Versicherungsbeitrag in der PKV nicht steigen darf. Dafür haftet das PKV-Unternehmen mit seinem Eigenkapital. Es gibt aber andere Gründe, die unabhängig vom Alter des Versicherten zu einer Beitragsanpassung führen können. So müssen z.B. bei Änderungen der Leistungsmengen je Behandlungsfall, Änderungen der Sterbewahrscheinlichkeiten oder Kostensteigerungen durch den medizinischen Fortschritt die Tarife nachkalkuliert werden. Nur dadurch können die erhöhten Ausgaben gedeckt und die Alterungsrückstellungen nachfinanziert werden. Diese Leistungsausweitungen schlagen sich dann in den sogenannten Beitragsanpassungen nieder.

Schutz vor überproportionalen Belastungen älterer Versicherter

Um überproportionale Belastungen älterer Versicherter zu vermeiden, wurde im Jahr 2000 mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz ein zehnprozentiger Zuschlag auf den Versicherungsbeitrag eingeführt und ist bei allen Neuverträgen verpflichtend (bei Bestandskunden: sofern kein Wiederspruch bei Einführung erfolgte). Dieser muss bis zum 60. Lebensjahr gezahlt werden. Ab dem 65. Lebensjahr wird der Zuschlag dann zur Stabilisierung der Beiträge eingesetzt. Damit werden die Kostensteigerungen durch den medizinischen Fortschritt aufgefangen.

Weiterhin wurde im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes festgelegt, dass 90 Prozent der Überzinsen den Versicherten gutzuschreiben sind. Das bedeutet, wenn bei einem Tarif mit einem einkalkulierten Rechnungszins eine Nettoverzinsung von 4,0 Prozent erzielt wird, fallen 1,0 Prozentpunkte Überzinsen an. Davon müssen somit 90 Prozent den Versicherten beitragsmindernd gutgeschrieben werden.

Da die PKV-Kapitalanlagen in einer breiten Streuung angelegt sind und somit eine gute und sichere Verzinsung erfolgt, konnte der gesetzliche Höchstrechnungszins im Branchenschnitt bisher in jedem Jahr durch die PKV erreicht werden, zuletzt 2015 im Durchschnitt 3,7 Prozent*.

*Quelle: PKV-Verband, 2016

Zusätzliche Überschüsse

Überschüsse, die die PKV erzielt, kommen zu den Alterungsrückstellungen, dem gesetzlichen Beitragszuschlag in Höhe von zehn Prozent und der Verzinsung hinzu. Diese Überschüsse werden immer den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung zugeführt. Diese Rückstellungen enthalten die Beträge, die für Beitragsrückerstattungen oder für die Abmilderung von Beitragserhöhungen verwendet werden. Somit schützen auch diese Mittel vor stärkeren Belastungen.

Mit all den vorweg genannten Vorsorgeformen beugt die PKV den Folgen der demografischen Entwicklung vor und somit auch den mit dem Alter steigenden Krankheitskosten. Die PKV belastet nachfolgende Generationen nicht damit, dass sie die Kosten der älteren Generation mittragen müssen. Von den Rückstellungen in der Privaten Krankenversicherung in Höhe von 189 Mrd. Euro könnten rechnerisch Leistungen der Krankenvollversicherung nach heutigem Stand über 8,5 Jahre finanziert werden.

Exkurs: Was passiert mit den Alterungsrückstellungen bei einem Tarifwechsel?

Privat Krankenversicherte können jederzeit in einen anderen Tarif innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft wechseln. Entsprechend des Tarifwechselrechts nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 204 VVG) ist der Versicherer verpflichtet, einen Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen und dabei die aus dem bestehenden Vertrag angesparten Alterungsrückstellungen anzurechnen.

Bei einem Wechsel in einen Mehrleistungstarif wird eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig. Daraus kann der Versicherer Erschwernisse wie Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für die Mehrleistungen vereinbaren. Die Alterungsrückstellungen aus dem bereits bestehenden Vertrag sind aber auch hier in voller Höhe in den neuen Tarif zu übertragen.

Wechselt ein privat Krankenversicherter zu einer anderen Versicherungsgesellschaft, ist eine volle Mitnahme der Alterungsrückstellungen nicht möglich. Versicherte, die einen Krankenversicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen haben, können diese Rückstellungen nur in Höhe der Leistungen des Basistarifes zum neuen Versicherer mitnehmen.

Bestandskunden, die bereits vor dem 1. Januar 2009 krankenversichert waren, können bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer von der Mitnahme-Regelung keinen Gebrauch machen. Eine Anrechnung der Alterungsrückstellungen ist hier nicht möglich.

 

Gibt es neben den o.g. gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen noch andere Vorsorgemöglichkeiten, um im Alter Beiträge zu sparen?

Viele private Krankenversicherer bieten ihren Kunden eine Möglichkeit, um ihre Beiträge im Alter lebenslang und garantiert zu senken: die Komponente „garantierte Beitragsentlastung im Alter“.

Ziel der „garantierten Beitragsentlastung im Alter“ ist es, den Beitrag im eigenen privaten Krankenversicherungsvertrag zu einem festgelegten Endalter (meist mit Vollendung des 65. Lebensjahres) um einen festen Betrag zu senken. Die Höhe des Entlastungsbetrages bestimmt der Versicherte im Rahmen der Bedingungen seiner privaten Krankenversicherung selbst und zahlt dann dafür monatlich einen entsprechenden Beitrag. Mit Ablauf des festgelegten Endalters reduziert sich die monatliche Gesamtbeitragsrate um den vereinbarten Entlastungsbetrag.

Abschließen kann diese Vorsorgeform jeder Krankenvollversicherte, sofern der Versicherer diese Komponente anbietet. Meist muss diese Vertragserweiterung bis zum Eintritt eines vorgegebenen Lebensalters erfolgen.

Der Krankenversicherungsbeitrag zur Komponente „garantierte Beitragsentlastung im Alter“ ist prozentual steuerlich absetzbar. Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte an dem Beitrag im Rahmen des geltenden Arbeitgeberzuschusses, sofern durch die bereits bestehende Krankenvollversicherung der Arbeitgeberzuschuss nicht schon voll erreicht ist.

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