Neu: Seit dem 01.07.2016 (Zuflusszeitpunkt) werden Abfindungen einheitlich als Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V behandelt, egal ob in der Anwartschafts- oder der Rentenphase (Besprechungsergebnis GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit vom 20.04.2016).
Damit besteht unabhängig von der Art der Abfindung und dem Lebensalter des Berechtigten Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind stets allein vom Arbeitnehmer zu finanzieren. Für die Beitragsbemessung wird der Abfindungsbetrag gedanklich auf 120 Monate verteilt. Aus diesem fiktiven monatlichen Zahlbetrag hat der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe ohne Beteiligung des Arbeitgebers zu entrichten.
Gewinner und Verlierer: Wer während des 120-Monate-Zeitraums bereits aus regulärem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung (2016: 50.850 EUR) verdient, hat keine zusätzlichen Beiträge aus der Abfindung zu zahlen. Privat Krankenvollversicherte haben unter keinen Umständen Beiträge auf Abfindungen zu zahlen, Arbeitnehmer, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung verdienen, zahlen nach der neuen Rechtslage meistens deutlich mehr als bislang.
Für Arbeitgeber reduziert die Neuregelung Aufwand und Kosten deutlich: Sie müssen die Abfindung in der Gehaltsabrechnung nicht mehr berücksichtigen und keine Beiträge auf Abfindungen zahlen.
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