Mit Urteil vom 23.05.2017 (AZ: II ZR 6/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass vom Betriebsrentengesetz (BetrAVG) abweichende Regelungen zur Pensionszusage u. a. eines Fremdgeschäftsführers, eines Unternehmensunbeteiligten sowie des Vorstands einer AG grundsätzlich zu dessen Lasten zulässig sind.
Entscheidend ist, dass sich die Abweichung im Rahmen des § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bewegt und damit auch in einem Tarifvertrag vereinbart werden kann. Ein Organmitglied soll keinem größeren Schutz als eine Tarifvertragspartei unterliegen, zumal diesem regelmäßig eine vergleichbare Verhandlungsposition bei der Zusagegestaltung zukommt.
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