Hat ein Pflegebedürftiger „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt beantragt, prüft der Sozialhilfeträger, nach grundsätzlicher Bewilligung, ob er die Leistung von den Kindern des Pflegebedürftigen zurückverlangen kann. Der aktualisierte IPV-Report veranschaulicht mit Beispielrechnungen unter anderem die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und des Schonvermögens sowie die steuerliche Absetzbarkeit eines geleisteten Pflegeunterhalts.