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Neue Impulse für die betriebliche Altersversorgung - durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

+++ Das Gesetz betrifft auch bestehende Versorgungszusagen +++ Der IPV hat BRSG-Kompetenzzentrum gegründet +++

Artikel aus dem Journal online 01-2017

Neue Impulse durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz, BRSG)“ will der Gesetzgeber die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fördern. Das Gesetz schafft mit der reinen Beitragszusage eine völlig neue Zusageart ohne Garantien, die sich neben die bestehende Systeme  einreihen wird, aber nur im tarifvertraglichen Umfeld nutzbar ist (sog. Sozialpartnermodell). Daneben verbessern sich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, die auch für die bestehende bAV gelten. Am 01.01.2018 tritt das neue Gesetz in Kraft.

Fest steht bereits jetzt, dass es durch die Reform zu zahlreichen Änderungen im Bereich der bAV kommen wird. Zur Unterstützung bei diesen und anderen Fragestellungen hat der Industrie-Pensions-Verein e. V. das Kompetenzzentrum BRSG ins Leben gerufen, um Verbandsmitgliedern und Unternehmen einen weiteren Mehrwert auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung zu bieten.
 

Schnittmenge BRSG
Das Gesetz betrifft auch bestehende Versorgungszusagen - Der IPV hat ein BRSG-Kompetenzzentrum gegründet.

Wichtige Punkte des BRSG kurz und knapp:

Wichtige Neuerungen sind u.a. die Anhebung des steuerfreien Dotierungsrahmens nach § 3 Nr. 63 EStG, die Zuschusspflicht des Arbeitgebers auf die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers in Höhe von 15 Prozent, der Förderbetrag für arbeitgeberfinanzierte bAV für „Geringverdiener“ und die Möglichkeit einer reinen Beitragszusage im Rahmen des Sozialpartnermodells. Daneben ergeben sich für die Riesterförderung, auch in der bAV, neue Bedingungen (vgl. Artikel zu Riester, Verweis).

  • Die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG wird von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West der Deutschen Rentenversicherung erhöht (bezogen auf 2017: 6.096 EUR). Tatsächlich nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuerte Beiträge sind in Abzug zu bringen. Der bisher geltende Aufstockungsbetrag von max. 1.800 EUR entfällt.  Leider fehlt weiterhin eine sozialversicherungsrechtliche Flankierung, lediglich 4 Prozent der BBG sind abgabenfrei.
     
  • Auf die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds  muss der Arbeitgeber künftig einen Zuschuss von 15 Prozent leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht gilt ab 2018 für reine Beitragszusagen, ab 2019 für sonstige Neuzusagen und ab 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungszusagen (Zusagen vor 2019). Der Zuschuss ist sofort unverfallbar.
     
  • Im Niedriglohnsektor erhalten Arbeitgeber neue Anreize, eine arbeitgeberfinanzierte bAV anzubieten (bAV-Förderbetrag). Arbeitgeber, die zusätzlich zum vereinbarten Gehalt mindestens 240 EUR und maximal 480 EUR im Jahr in eine Direktversicherung,  Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen, erhalten hiervon 30 Prozent  (max. 144 EUR p. a.) über die Lohnsteuer zurück. Voraussetzung ist, dass das laufende Gehalt der begünstigten Arbeitnehmer 2.200 EUR im Monat der Beitragszahlung nicht übersteigt, unabhängig vom Grad der Beschäftigung. Es muss sich dabei um zusätzliche, gegenüber dem Vergleichsjahr 2016 neue, arbeitgeberfinanzierte Beiträge handeln, die in einen Tarif fließen, bei dem die Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt sind.
     
  • Laufende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung, Riester-Rente oder Basis-Rente bis zu 100 EUR monatlich bleiben anrechnungsfrei in der Grundsicherung. Leistungen darüber sind zu 30 Prozent anrechnungsfrei (Deckelung bei 50 Prozent des Hartz-IV-Satzes, ca. 204,50 EUR für 2017 EUR).
     
  • Das Sozialpartnermodell eröffnet dem Arbeitgeber erstmals die Möglichkeit, eine reine Beitragszusage ohne arbeitgeberseitige Einstandspflicht zuzusagen. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Tarifvertrag, der eine reine Beitragszusage über den Durchführungsweg Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds vorsieht oder zulässt. Der Versorgungsträger wird durch die Sozialpartner beaufsichtigt. Im Rahmen der reinen Beitragszusage gibt es keinerlei Leistungsgarantien, sondern nur eine unverbindliche „Zielrente“. Die Höhe der zugesagten Leistungen bleibt zu jeder Zeit garantiefrei, auch in der Rentenphase. Damit sollen größere Chancen bei der Kapitalanlage ermöglicht werden.   

Der IPV-Report „BRSG“ vertieft die benannten Punkte und stellt weitere wichtige Neuerungen sowie die konkreten Auswirkungen für Verbände und Betriebe dar. Für individuelle Fragen steht Arbeitgebern das Kompetenzzentrum BRSG des Industrie-Pensions-Verein e.V. zur Verfügung.

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