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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Vorstellung des Kompetenzzentrums des IPV und Überblick über die Neuerungen der bAV-Reform.

BRSG Kompetenzzentrum

Ihr Ansprechpartner zu allen Neuerungen der bAV-Reform

 

Aufgabe des Kompetenzzentrum BRSG ist es sein, die Verbände in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu entlasten, um somit deren Verbandsmitgliedern und Unternehmen einen Mehrwert zu bieten. So können z. B. gemeinsame Informationsveranstaltungen wie Geschäftsleiter-/Personalleitertagungen organisiert und durchgeführt werden.

Der IPV, der seit mehr als 90 Jahren an der Seite der Verbände steht, erweitert mit dem Kompetenzzentrum BRSG konsequent seine Angebotspalette. Nutzen Sie das Know-how durch die neutrale Information und Beratung des IPV für Ihren Verband und Ihre Mitglieder.

Mitgliedern des IPV steht das Kompetenzzentrum BRSG exklusiv und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.

Ansprechpartner
Ulrich Beeger
RA Ulrich BeegerKompetenzzentrum BRSG
Tel.
030 206732-140
Fax
030 206732-333
E-Mail
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neues auch für die „alte Welt“

 

Der Gesetzgeber will die betriebliche Altersversorgunsozig (bAV) attraktiver machen und deren Verbreitung in kleinen und mittleren Unternehmen erhöhen. Zu diesem Zweck wird die Arbeitgeberhaftung für betriebliche Zusagen teilweise entfallen. Weiterhin ist eine besondere Förderung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sowie eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen vorgesehen. Das Gesetz ist am 23. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im Folgenden fasst der IPV die „Eckpfeiler“ des Gesetzes, das zum 01.01.2018 in Kraft tritt, zusammen:

Sozialpartnermodell („bAV neu“)
Anwendbarkeit: bAV neu

  • Völlig neu ist, dass Arbeitgeber zukünftig eine reine Beitragszusage erteilen dürfen, bei der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Beitragszahlung beschränkt („pay and forget“). Das Versprechen und Einstehen für eine Mindestleistung, Kernelement der „alten“ bAV, wird für den Arbeitgeber im Rahmen der Beitragszusage komplett entfallen.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine ausschließlich lebenslange „Zielrente", deren Höhe – auch in der Rentenphase - von der Wertentwicklung der Kapitalanlagen abhängt. Garantien sind zu jeder Zeit verboten.

Dafür gibt es Hürden:

  • Der Beitragszusage muss eine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegen. Ohne Tarifvertag keine Beitragszusage. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte  können einvernehmlich den einschlägigen Branchen-Tarifvertrag anwenden.
  • Die Beitragszusage ist nur möglich in den „kleinen Durchführungswegen" Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und nur dann, wenn die Versorgungseinrichtung unter Aufsicht der Tarifvertragsparteien steht (paritätische Besetzung der Kontrollorgane). Dabei können bestehende Einrichtungen genutzt oder sog. Gemeinsame Einrichtungen (§ 4 TVG) neu gegründet werden.
  • Der Arbeitgeber soll neben dem regulären Beitrag einen Sicherungsbeitrag an die Versorgungseinrichtung zahlen, um Wertschwankungen zu kompensieren.
Schnittmenge BRSG
Schnittmenge bAV alt & bAV neu

I.    Weitergabe SV-Ersparnis bei Entgeltumwandlung
Anwendbarkeit: bAV alt und neu


Für Entgeltumwandlungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Außerhalb des Sozialpartnermodells ist eine hiervon abweichende tarifvertragliche Regelung möglich.

  • Gilt ab 2018 für Neuzusagen im Sozialpartnermodell
  • Gilt ab 2019 für alle Neuzusagen (auch außerhalb Sozialpartnermodell)
  • Gilt ab 2022 für alle Zusagen (auch Bestandszusagen vor 2019)

II.    Automatische Entgeltumwandlung („Optionssystem“)
Anwendbarkeit: bAV alt und neu

  • Tarifverträge dürfen eine automatische Entgeltumwandlung der Belegschaft (Bestand und Neueintritte) vorsehen. Dem Arbeitnehmer muss eine einmonatige Widerspruchsfrist eingeräumt werden („Optionssystem“).
  • Das „Optionssystem“ soll über das Sozialpartnermodell hinaus in allen betrieblichen Versorgungssystemen möglich sein (Voraussetzung: einschlägiger Tarifvertrag).

III.    Förderbetrag für „Geringverdiener“
Anwendbarkeit: bAV alt und neu

  • Eine arbeitgeberfinanzierte bAV für „Geringverdiener" wird staatlich gefördert
  • Der Arbeitgeberaufwand wird über die Lohnsteuer zu 30 % erstattet.

Voraussetzung:

  • Der Arbeitnehmer bezieht ein laufendes Bruttogehalt bis 2.200 EUR mtl./26.400 EUR p.a.).
  • Der Arbeitgeber leistet 240 EUR bis 480 EUR im Kalenderjahr (maximal 144 EUR Erstattung)  in einen „kleinen Durchführungsweg“ Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
  • Die Vertriebskosten des Vertrages werden nicht zulasten der ersten Beiträge einbehalten, sondern über die Gesamtlaufzeit verteilt („Zillmerungsverbot“).

IV.    Verbesserte allgemeine Förderung
Anwendbarkeit: bAV alt und neu


Steuerrecht:

  • Der steuerfreie Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG S.1 wird angehoben auf 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze West der DRV). Dafür entfällt der Zusatzrahmen in Höhe von 1.800 EUR. Pauschalversteuerte Beiträge nach § 40b EStG a.F. mindern den steuerfreien Dotierungsrahmen in der tatsächlich gezahlten Höhe.
  • Bei Ausscheiden kann im Rahmen des Vervielfältigers für jedes Dienstjahr 4 % der BBG lohnsteuerfei in eine bAV eigezahlte werden, maximal für 10 Dienstjahre.
  • Für ein ruhendes Arbeitsverhältnis können Beitragszahlungen steuerfrei nachgeholt werden (8 % pro Kalenderjahr, maximal 10 Jahre).
  • Die Grundzulage zur Riester-Rente wird von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.

Sozialversicherungsrecht:

  • Der sozialversicherungsfreie Dotierungsrahmen bleibt bei 4 % der BBG.
  • Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung (Abschaffung der Doppelverbeitragung).
  • Laufende Leistungen z. B. aus betrieblicher Altersversorgung, Riester-Rente oder Basis-Rente bis zu 100 EUR monatlich bleiben anrechnungsfrei in der Grundsicherung. Leistungen darüber sind zu 30 % anrechnungsfrei (Deckelung: 50 % der Regelbedarfsstufe/Hartz-IV, 208 EUR für 2018).